Für den THC-Grenzwert beim Autofahren gilt seit dem 22. August 2024 eine gesetzliche Regel: Wer mit 3,5 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blutserum oder mehr ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG. Es drohen Bußgeld, Fahrverbot und Punkte in Flensburg, im ungünstigen Fall auch ein Strafverfahren und Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde. Wir erläutern den aktuellen Stand (September 2026), die Sanktionen und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten.
THC-Grenzwert beim Autofahren: 3,5 ng/ml und die aktuelle Rechtslage
Mit der Teillegalisierung von Cannabis durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) zum 1. April 2024 stellte sich für viele Konsumentinnen und Konsumenten eine drängende Frage: Wie viel Zeit muss zwischen Konsum und Autofahrt liegen, damit kein Verstoß vorliegt? Die bis dahin von der Rechtsprechung angewandte Grenze von 1,0 ng/ml THC im Blutserum galt als praxisfern. Sie konnte bei regelmäßigem Konsum noch Tage nach dem letzten Joint erreicht werden, obwohl keine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit mehr bestand.
Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes einen eigenen THC-Grenzwert in § 24a Abs. 1a StVG verankert. Die Neuregelung ist am 22. August 2024 in Kraft getreten und gilt unverändert fort. Parallel dazu wurden ein Verbot des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol sowie ein Cannabisverbot für Fahranfänger eingeführt.
Weshalb wurde der THC-Grenzwert angehoben?
Bei der früheren Schwelle von 1,0 ng/ml handelte es sich nicht um eine gesetzliche Vorgabe, sondern um einen von der Rechtsprechung entwickelten analytischen Grenzwert. Schon geringste Mengen genügten, um ein Bußgeldverfahren wegen Fahrens unter der Wirkung berauschender Mittel einzuleiten, ohne dass es auf eine tatsächliche Beeinträchtigung ankam. Für regelmäßige Konsumenten war das besonders problematisch, weil THC auch lange nach dem Konsum im Blut nachweisbar sein kann.
Eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte interdisziplinäre Expertenarbeitsgruppe aus Medizin, Toxikologie, Verkehrspsychologie und Recht wertete die Forschungslage aus. Sie empfahl einen Wert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Bei dieser Konzentration ist nach ihrer Einschätzung eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nicht fernliegend, das Risiko sei vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von etwa 0,2 Promille. Der Gesetzgeber hat diese Empfehlung übernommen. Damit ist der Grenzwert kein richterliches Auslegungskonstrukt mehr, sondern eine klare gesetzliche Linie.
§ 24a Abs. 1a StVG: Die Regelung im Einzelnen
Nach § 24a Abs. 1a StVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum hat. Die wesentlichen Eckpunkte:
- Fester Grenzwert: Maßgeblich sind 3,5 ng THC je Milliliter Blutserum. Erst ab diesem Wert liegt ein Verstoß vor. Bloße Spuren oder Werte darunter sind nach § 24a Abs. 1a StVG nicht sanktionsfähig.
- Fahrlässigkeit genügt: Wer den Abbau des THC falsch einschätzt, handelt in der Regel fahrlässig. Das Risiko individueller Abbauzeiten trägt der Fahrer.
- Ausnahme für Medizinalcannabis: Rührt das THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels her, greift der Bußgeldtatbestand nicht. Die Fahrtüchtigkeit muss aber auch dann tatsächlich gegeben sein.
- Strafrecht bleibt unberührt: Unabhängig vom Grenzwert kann eine Straftat nach § 316 StGB oder § 315c StGB vorliegen, wenn eine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit nachgewiesen wird.
Der Grenzwert bezieht sich ausdrücklich auf das Blutserum, also den flüssigen Bestandteil des Blutes nach Abtrennung der Blutzellen. Es ist in der Rechtsmedizin die Standardreferenz für den Wirkstoffnachweis. Die Labore weisen das Ergebnis entsprechend aus, Werte im Vollblut liegen typischerweise deutlich niedriger.
Sie haben nach einer Verkehrskontrolle einen Anhörungsbogen wegen THC erhalten? Unsere Kanzlei prüft Blutprobe, Messwert und Verfahren und vertritt Sie bundesweit.
Welche Sanktionen drohen bei Überschreitung des THC-Grenzwerts?
Die Folgen orientieren sich am Sanktionssystem für Alkohol am Steuer. Das Gesetz erlaubt Geldbußen bis zu 3.000 Euro, beim Mischkonsum mit Alkohol bis zu 5.000 Euro. Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) sieht für den Regelfall folgende Sanktionen vor:
- Erstverstoß: 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot, zwei Punkte in Flensburg.
- Zweitverstoß: 1.000 Euro Bußgeld, drei Monate Fahrverbot, zwei Punkte.
- Dritter und jeder weitere Verstoß: 1.500 Euro Bußgeld, drei Monate Fahrverbot, zwei Punkte.
- Mischkonsum mit Alkohol: bereits beim Erstverstoß 1.000 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte, im Wiederholungsfall deutlich höhere Bußgelder und drei Monate Fahrverbot.
Bei Vorsatz können die Regelsätze erhöht werden. Das tatsächliche Gewicht des Verfahrens zeigt sich aber häufig erst in den Folgewirkungen. Die Fahrerlaubnisbehörde erhält Kenntnis von dem Verstoß und prüft eigenständig, ob Zweifel an Ihrer Fahreignung bestehen. Das kann bis zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) und zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
Hinzu kommen berufliche Konsequenzen. Wer als Berufskraftfahrer, im Außendienst oder im Handwerk auf den Führerschein angewiesen ist, kann durch ein Fahrverbot oder einen Führerscheinentzug in erhebliche Schwierigkeiten geraten. Auch arbeitsrechtliche Folgen sind möglich, wenn das Fahren zur beruflichen Tätigkeit gehört. Einen Überblick über Bußgeldverfahren im Straßenverkehr finden Sie auf unserer Seite zum Verkehrsordnungsrecht.
Wer eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid wegen eines THC-Verstoßes erhält, sollte zunächst keine Angaben zur Sache machen. Sie sind lediglich verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Ob sich ein Einspruch lohnt, hängt oft von Details der Blutentnahme und der Laboranalyse ab.
Cannabis und Alkohol: Das Verbot des Mischkonsums
Cannabis und Alkohol verstärken sich in ihrer Wirkung auf die Fahrtüchtigkeit gegenseitig. Der Gesetzgeber hat deshalb in § 24a Abs. 2a StVG ein Verbot des Mischkonsums geschaffen. Ordnungswidrig handelt, wer den THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml erreicht oder überschreitet und zugleich während der Fahrt ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht. Für einen THC-Konsumenten gilt damit faktisch ein Alkoholverbot am Steuer. Nach der Gesetzesbegründung ist von einer Alkoholwirkung ab etwa 0,2 Promille Blutalkohol oder 0,1 mg/l Atemalkohol auszugehen.
In der Praxis bedeutet das:
- Liegt der THC-Wert bei 3,5 ng/ml oder darüber, kann schon ein Glas Bier genügen, um den verschärften Tatbestand zu erfüllen.
- Das Bußgeld beträgt bereits beim ersten Verstoß 1.000 Euro, also das Doppelte des Regelsatzes für den reinen THC-Verstoß.
- Liegt der THC-Wert unter 3,5 ng/ml, greift § 24a Abs. 2a StVG nicht. Dann bleibt es bei den allgemeinen Alkoholgrenzen, etwa 0,5 Promille nach § 24a Abs. 1 StVG.
Beide Werte werden in der Regel aus derselben Blutprobe bestimmt. Der Mischkonsum hat zudem erhebliche Bedeutung für das Fahrerlaubnisrecht: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 3. Juli 2026 (Az. 10 B 62/26) entschieden, dass ein erheblicher Mischkonsum von Cannabis und Alkohol eine Zusatztatsache darstellt, die die Anordnung einer MPU nach § 13a FeV rechtfertigen kann.
Fahranfänger und junge Fahrer: Cannabisverbot nach § 24c StVG
Für Fahrerinnen und Fahrer in der Probezeit sowie für alle Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt der Grenzwert von 3,5 ng/ml nicht. § 24c StVG verbietet ihnen, als Führer eines Kraftfahrzeugs THC zu sich zu nehmen oder die Fahrt unter der Wirkung von THC anzutreten. Das Verbot steht gleichrangig neben dem bekannten Alkoholverbot für Fahranfänger.
Als Wirkung von THC wird nach der Gesetzesbegründung bereits der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml im Blutserum angesehen. Die Regelsanktion beträgt 250 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg. Für Fahranfänger in der Probezeit wiegt der Verstoß schwerer als das Bußgeld: Es handelt sich um einen schwerwiegenden Verstoß (A-Verstoß), der zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre führt. Wird zugleich der Wert von 3,5 ng/ml erreicht, drohen zusätzlich die Sanktionen des § 24a StVG.
Sie sind in der Probezeit und wurden positiv auf THC getestet? Wir prüfen, ob der Vorwurf trägt, und vertreten Sie bundesweit gegenüber Bußgeldstelle und Fahrerlaubnisbehörde.
Strafbarkeit: Wann aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat wird
Der Grenzwert von 3,5 ng/ml betrifft nur das Ordnungswidrigkeitenrecht. Anders als beim Alkohol gibt es für Cannabis keinen Wert, ab dem eine absolute Fahruntüchtigkeit angenommen wird. Eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB setzt daher eine relative Fahruntüchtigkeit voraus. Diese muss durch konkrete rauschbedingte Ausfallerscheinungen belegt werden, etwa Schlangenlinienfahren, grobe Fahrfehler, ein Unfall ohne erkennbare andere Ursache oder deutliche Auffälligkeiten bei der Kontrolle.
Kommt es infolge der Fahruntüchtigkeit zu einer konkreten Gefährdung von Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert, liegt eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB vor. Bei einer Verurteilung drohen Geld- oder Freiheitsstrafe, in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und eine Sperrfrist für die Neuerteilung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren nach § 69a StGB. In einem Strafverfahren ist es besonders wichtig, dass die dokumentierten Ausfallerscheinungen genau geprüft werden, denn nicht jede Auffälligkeit ist tatsächlich rauschbedingt.
Wie lange ist THC nachweisbar? Abbau und Nachweisverfahren
Die Frage, wie lange man nach dem Konsum warten sollte, lässt sich nicht pauschal beantworten. Der Abbau von THC hängt von vielen Faktoren ab: Konsumhäufigkeit, Menge, Wirkstoffgehalt, Konsumform, individueller Stoffwechsel und Körperfettanteil. Als grobe Orientierung gelten in der rechtsmedizinischen Praxis:
- Gelegentlicher Konsum: Nach einmaligem Rauchen sinkt der THC-Wert meist innerhalb weniger Stunden unter 3,5 ng/ml. Ein deutlich großzügigerer Abstand bietet mehr Sicherheit, eine Garantie gibt es jedoch nicht. Bei essbaren Produkten tritt die Wirkung verzögert ein und hält länger an.
- Regelmäßiger Konsum: Bei häufigem oder täglichem Konsum lagert sich THC im Fettgewebe ein. Werte über dem Grenzwert können dann auch lange nach dem letzten Konsum noch messbar sein.
- Vortests am Straßenrand: Speichel- oder Urintests zeigen nur an, dass Cannabinoide vorhanden sind. Sie liefern keine verwertbare Serumkonzentration, begründen aber in der Regel den Verdacht für eine Blutentnahme.
- Blutprobe: Maßgeblich ist allein die rechtsmedizinische Analyse der Blutprobe. Neben THC wird häufig auch das Abbauprodukt THC-COOH bestimmt, das Rückschlüsse auf das Konsummuster zulässt.
Für die Verteidigung ist die Beweiskette ein zentraler Ansatzpunkt. Fehler bei der Blutentnahme, bei Lagerung und Transport der Probe oder bei der Laboranalyse können die Verwertbarkeit infrage stellen. Zu beachten ist, dass für die Blutentnahme bei Verkehrsverstößen nach § 24a StVG und bei Verkehrsstraftaten nach §§ 315c, 316 StGB seit 2017 keine richterliche Anordnung mehr erforderlich ist (§ 46 Abs. 4 OWiG, § 81a Abs. 2 StPO). Die Anordnung durch die Polizei muss aber dennoch rechtmäßig erfolgen und ordnungsgemäß dokumentiert sein.
Fahrerlaubnisrecht: Wann wird eine MPU wegen Cannabis angeordnet?
Neben dem Bußgeldverfahren ist das Fahrerlaubnisrecht die zweite wesentliche Gefahrenebene. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft unabhängig vom Ordnungswidrigkeitenverfahren, ob Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Seit dem 1. April 2024 enthält § 13a FeV eine eigene Regelung für Cannabis, Maßstab ist Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV. Für andere Betäubungsmittel gilt weiterhin der strengere § 14 FeV.
Der bloße Konsum von Cannabis, auch wenn er regelmäßig erfolgt, rechtfertigt keine MPU mehr. Entscheidend ist, ob ein Cannabismissbrauch vorliegt, also ob Konsum und Fahren nicht hinreichend sicher getrennt werden. Eine MPU wird nach § 13a FeV insbesondere angeordnet:
- bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss,
- wenn Tatsachen die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen,
- wenn die Fahrerlaubnis zuvor wegen Cannabis entzogen worden war,
- zur Klärung, ob nach einem Missbrauch oder einer Abhängigkeit kein Missbrauch mehr vorliegt.
Ob schon die erste Fahrt mit mehr als 3,5 ng/ml eine MPU auslöst, ist in der Rechtsprechung nicht einheitlich geklärt. Die Verwaltungsgerichte verlangen überwiegend zusätzliche Tatsachen. So hat der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 20. Februar 2026, Az. 13 S 2020/25) eine THC-COOH-Konzentration von mindestens 150 ng/ml als mögliche Zusatztatsache angesehen. Der Bayerische VGH (Beschluss vom 20. Mai 2026, Az. 11 CS 26.664) hielt eine MPU-Anordnung bei 11 ng/ml THC und 70 ng/ml THC-COOH mit uneinheitlich dokumentierten Ausfallerscheinungen dagegen voraussichtlich für rechtswidrig. Es kommt also stark auf den Einzelfall an.
Die MPU besteht aus einem medizinischen Teil, einem psychologischen Gespräch und einem Leistungstest. Eine gute Vorbereitung und gegebenenfalls Abstinenznachweise über mehrere Monate sind in der Praxis häufig Voraussetzung für ein positives Gutachten. Wer eine MPU-Anordnung erhält, sollte sie sofort prüfen lassen, denn die Fristen der Behörde sind knapp und eine nicht fristgerecht vorgelegte MPU führt in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Politischer Ausblick: Evaluation des Cannabisgesetzes
Das KCanG wird derzeit evaluiert. Ein erster Zwischenbericht wurde zum 1. Oktober 2025 vorgelegt, ein zweiter im April 2026. Der abschließende Bericht ist für 2028 vorgesehen. Innerhalb der Regierungskoalition wird über Verschärfungen diskutiert, eine Änderung der verkehrsrechtlichen Grenzwerte ist bislang nicht beschlossen. Stand September 2026 gelten § 24a Abs. 1a, § 24a Abs. 2a und § 24c StVG unverändert.
Wann ist anwaltliche Beratung bei Cannabis am Steuer sinnvoll?
Verfahren wegen Cannabis am Steuer berühren häufig mehrere Rechtsgebiete zugleich: Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht, Fahrerlaubnisrecht und mitunter Arbeits- und Versicherungsrecht. Eine anwaltliche Beratung ist insbesondere sinnvoll, wenn:
- Ihnen wegen eines Cannabisverdachts eine Blutprobe entnommen wurde,
- Sie einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid wegen THC erhalten haben,
- Ihnen eine Straftat nach § 316 StGB oder § 315c StGB vorgeworfen wird,
- Sie sich in der Probezeit befinden oder jünger als 21 Jahre sind,
- neben THC auch Alkohol festgestellt wurde,
- die Fahrerlaubnisbehörde Ihre Fahreignung prüft oder eine MPU angeordnet hat,
- Sie beruflich auf Ihren Führerschein angewiesen sind,
- Zweifel an Kontrolle, Blutentnahme oder Laboranalyse bestehen.
Wichtig ist eine frühzeitige Einschaltung. Bereits im Anhörungsverfahren werden Weichen gestellt, die sich später kaum korrigieren lassen. Wir nehmen Akteneinsicht, prüfen Messwerte und Gutachten, decken Verfahrensfehler auf und vertreten Sie gegenüber Bußgeldstelle, Staatsanwaltschaft und Fahrerlaubnisbehörde.
Fazit: THC-Grenzwert ernst nehmen, Verfahren genau prüfen
Der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml hat die Rechtslage für Cannabiskonsumenten gegenüber der früheren 1,0-ng-Grenze verbessert, ein Freibrief ist er nicht. Bußgeld, Fahrverbot und Punkte sind nur die erste Stufe. Mischkonsum mit Alkohol, das Cannabisverbot für Fahranfänger, strafrechtliche Vorwürfe und vor allem die Prüfung der Fahreignung durch die Behörde können weit schwerer wiegen. Wer den Führerschein behalten will, sollte Konsum und Fahren konsequent trennen und im Ernstfall frühzeitig rechtlichen Rat einholen.
Sie haben einen Bußgeldbescheid wegen THC am Steuer oder eine MPU-Anordnung erhalten? Unsere Kanzlei prüft Ihren Fall zeitnah und vertritt Sie bundesweit.
FAQs: Häufige Fragen zum THC-Grenzwert beim Autofahren
Der gesetzliche Grenzwert ist am 22. August 2024 in Kraft getreten und in § 24a Abs. 1a StVG geregelt. Zuvor wandte die Rechtsprechung einen analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml an. Seitdem ist erst eine Konzentration von 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum eine Ordnungswidrigkeit.
Im Regelfall 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg. Beim zweiten Verstoß sind es 1.000 Euro und drei Monate Fahrverbot, ab dem dritten Verstoß 1.500 Euro und drei Monate Fahrverbot. Zusätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung prüfen.
Nein. Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG ein Cannabisverbot am Steuer, als Wirkung genügt bereits ein Wert von etwa 1,0 ng/ml. Regelsanktion sind 250 Euro und ein Punkt. In der Probezeit folgen zudem ein Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre.
Wer mit 3,5 ng/ml THC oder mehr fährt und zugleich unter Alkoholwirkung steht, verstößt gegen § 24a Abs. 2a StVG. Schon beim ersten Verstoß drohen 1.000 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte. Ein erheblicher Mischkonsum kann außerdem eine MPU-Anordnung rechtfertigen.
Ja. Zeigen Sie rauschbedingte Ausfallerscheinungen wie Fahrfehler oder verursachen Sie einen Unfall, kommt Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder bei konkreter Gefährdung § 315c StGB in Betracht. Dann drohen Geld- oder Freiheitsstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist.
Das hängt vor allem vom Konsummuster ab. Bei gelegentlichem Konsum sinkt der Wert meist binnen weniger Stunden unter 3,5 ng/ml, bei regelmäßigem Konsum kann er deutlich länger darüber liegen. Verlässliche pauschale Wartezeiten gibt es nicht.
Nicht automatisch. Nach § 13a FeV ist eine MPU vor allem bei wiederholten Verstößen oder bei Tatsachen angeordnet, die auf einen Cannabismissbrauch hindeuten. Die Gerichte verlangen bei einer Erstfahrt überwiegend Zusatztatsachen, etwa einen hohen THC-COOH-Wert oder erheblichen Mischkonsum mit Alkohol.
Blutserum ist der flüssige Anteil des Blutes nach Abtrennung der Blutzellen, Vollblut enthält alle Bestandteile. Der Grenzwert von 3,5 ng/ml bezieht sich auf das Blutserum, wie es in der Rechtsmedizin standardmäßig untersucht wird. Werte im Vollblut fallen deutlich niedriger aus.
Ja, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung. Im Einspruchsverfahren prüfen wir insbesondere die Blutentnahme, die Beweiskette der Probe, die Laboranalyse und formale Fehler des Bescheids. Je nach Lage kommen eine Einstellung, eine Reduzierung oder der Wegfall des Fahrverbots in Betracht.
Am besten sobald eine Blutprobe entnommen wurde oder ein Anhörungsbogen vorliegt. Besonders wichtig ist anwaltliche Unterstützung bei Wiederholungstaten, Mischkonsum, Probezeit, strafrechtlichen Vorwürfen und drohender MPU. Wir prüfen die Akte und vertreten Sie bundesweit.
