Abschieds-Testament: Anwalt muss alle Seiten dem Nachlassgericht übergeben

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt dem Nachlassgericht das vollständige Testament vorzulegen hat, selbst wenn der Erblasser die ersten Seiten als vertraulich bezeichnete. Alle Seiten können für die Gültigkeit des Testaments relevant sein und sind daher vorzulegen. Informieren Sie sich hier!

Abschieds-Testament: Rechtsanwalt muss alle Seiten dem Nachlassgericht vorlegen

Im Erbrecht stellt sich die Frage, ob ein Rechtsanwalt nur die letzten Seiten eines als Testament in Betracht kommenden Schriftstücks dem Nachlassgericht übergeben darf, wenn der Mandant die ersten Seiten vertraulich behandelt wissen wollte. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. entschied, dass der Rechtsanwalt das gesamte Original-Testament vollständig vorlegen muss. Selbst wenn der Mandant die ersten Seiten vertraulich behandelt haben möchte, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, alle Teile des Testaments dem Nachlassgericht zu übergeben, um die vollständige Gültigkeit des Testaments zu sichern.

Rechtsanwalt muss das vollständige Testament vorlegen: OLG Frankfurt zur Geheimhaltung von Abschiedsbriefen

Der Rechtsanwalt hatte vom Mandanten insgesamt „sieben Blätter” zur Verwahrung übernommen. Die ersten vier Seiten bildeten einen Abschiedsbrief; auf Seite 5 erklärte der Mandant: „Jetzt komme ich zu dem Teil, der nicht mehr vertraulich ist. Der Teil ist für mich wichtig.” In diesem Abschnitt bestimmte der Mandant, dass sämtliches Vermögen seiner Mutter zustehen solle.

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Pflicht zur Herausgabe eines Testaments: OLG Frankfurt zur Verschwiegenheit des Rechtsanwalts

Nach dem Tod des Mandanten beantragte dessen Mutter beim Nachlassgericht die Ausstellung eines Erbscheins. In diesem Zusammenhang erlangte das Gericht Kenntnis von einem Abschiedsbrief des Verstorbenen. Da der Brief vermutlich letztwillige Verfügungen enthielt, forderte das Nachlassgericht den Anwalt auf, das Original vorzulegen.

Der Anwalt übermittelte jedoch lediglich die letzten drei Seiten des Schreibens. Die ersten vier Seiten behielt er zurück, da diese vertrauliche Informationen enthielten. Zur Begründung verwies er auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, da sein Mandant zu Lebzeiten ausdrücklich verlangt hatte, dass der Inhalt dieser Seiten vertraulich bleibt.

Das Nachlassgericht stellte daraufhin klar, dass auch das Gericht selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, und verlangte die Vorlage des vollständigen Originaldokuments. Gegen diese Anordnung legte der Anwalt Beschwerde ein. Er machte geltend, er sei ohne die Zustimmung seines verstorbenen Mandanten nicht berechtigt, das gesamte Testament herauszugeben.

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OLG Frankfurt: Rechtsanwalt muss Abschiedsbrief beim Nachlassgericht abliefern

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt stellte fest, dass ein Rechtsanwalt die Ablieferung eines Testaments nicht mit dem Verweis auf seine Verschwiegenheitspflicht verweigern darf (Beschluss vom 15.01.2025, 20 W 220/22). Der Erblasser hatte Teile des Testaments vertraulich behandeln lassen wollen, doch das Gericht machte deutlich, dass die Ablieferungspflicht des Rechtsanwalts nach § 2259 Abs. 1 BGB auch die ersten vier Seiten des Abschiedsbriefs des Klienten umfasst. Diese Seiten könnten als testamentarische Verfügungen zu werten sein, selbst wenn der Rechtsanwalt versicherte, es handle sich lediglich um persönliche und nicht erbrechtlich relevante Äußerungen des Erblassers. Die Bewertung, ob die Seiten erbrechtliche Bedeutung haben, obliegt allein dem Nachlassgericht.

Das OLG wies darauf hin, dass ein Erblasser die Eröffnung eines Testaments nach § 2263 BGB nicht wirksam ausschließen kann, weil die Ablieferungspflicht eine gesetzliche Ausnahme von der Berufsverschwiegenheit des Rechtsanwalts bildet. Selbst wenn der Erblasser dem Rechtsanwalt aufgetragen hatte, bestimmte Teile des Testaments vertraulich zu behandeln, war der Rechtsanwalt verpflichtet, das vollständige Original dem Nachlassgericht vorzulegen.

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