Der BGH gestattet Grundpfandrechte zugunsten von noch nicht gezeugten Kindern – ein richtungsweisendes Urteil, das Einfluss auf Vermögensübertragungen, Erbrecht und die Gestaltung familienrechtlicher Verträge hat. Lassen Sie sich jetzt rechtzeitig beraten!
BGH stärkt Rechte ungeborener Kinder an Immobilien
Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte ungeborener – sogar noch nicht gezeugter – Kinder in Bezug auf Immobilieneigentum gestärkt. Demnach ist es möglich, dass eine noch nicht gezeugte Person als zukünftiger Berechtigter ein Grundpfandrecht an einem Grundstück erwirbt.
BGH bestätigt: Rechte ungeborener Personen – auch für die erbrechtliche Gestaltung von Bedeutung
Mit Beschluss vom 26.06.2025 (Az. V ZB 48/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine bis dato offene erbrechtliche Frage geklärt: Noch nicht gezeugte Personen können als zukünftige Berechtigte im Grundbuch eingetragen werden und die Inhaberschaft einer Grundschuld übernehmen. Damit stärkt der BGH die erbrechtliche Bedeutung ungeborener Nachkommen und eröffnet neue Möglichkeiten in der Nachlassplanung.
Im vorliegenden Fall setzte eine 2003 verstorbene Frau ihre Tochter als Vorerbin ein. Deren potenzielle Kinder sollten später Rechte an einem Grundstück erhalten. Zu diesem Zweck wurde eine brieflose Grundschuld in Höhe von 187.000 Euro zugunsten der möglichen Enkelkinder im Grundbuch eingetragen. Da die Tochter kinderlos blieb, beantragte sie später die Löschung der Grundschuld – jedoch ohne Erfolg. Weder das Grundbuchamt noch das OLG Köln und schließlich auch der BGH gaben dem Antrag statt. Die Grundschuld bleibt bestehen – selbst wenn es keine Nachkommen gibt.
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KontaktBGH: Noch nicht gezeugte Erben sind berechtigt, Grundpfandrechte zu erwerben – die Rechtsfähigkeit ist irrelevant.
Mit Beschluss vom 26.06.2025 (Az. V ZB 48/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Entscheidung im Erbrecht getroffen: Auch noch nicht gezeugte Personen sind in der Lage, wirksam ein Grundpfandrecht zu erwerben – ihre fehlende Rechtsfähigkeit steht dem nicht entgegen.
Der V. Zivilsenat des BGH schließt sich damit einer bereits im Reichsgericht vertretenen Auffassung an, die auch in Teilen der juristischen Literatur Unterstützung findet. Bislang war umstritten, ob die Eintragung von Hypotheken oder Grundschulden zugunsten noch nicht gezeugter Erben überhaupt zulässig ist.
Die erbrechtlich relevante Argumentation des Gerichts: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in mehreren Vorschriften – etwa in § 331 Abs. 2 sowie §§ 2101, 2162 und 2178 BGB – vor, dass ungeborene, aber später lebend zur Welt kommende Personen unentziehbare Rechtspositionen erlangen können. Diese Schutzvorschriften, so der BGH, verdeutlichen, dass das Recht auch künftige Erben ernstnimmt. Es handelt sich dabei um einen „subjektiv bedingten Rechtserwerb”, teilweise auch um eine „fingierte Rechtsfähigkeit”, um diesen Schutz praktisch wirksam zu gestalten.
Die Gegenansicht, unter anderem vom Oberlandesgericht Hamburg vertreten, argumentierte dagegen mit § 1 BGB, der nur lebend geborenen Menschen Rechtsfähigkeit zuspricht, und kritisierte, dass es an einer gegenwärtigen dinglichen Einigung fehle.
Der BGH hat dieser Auffassung nun ausdrücklich widersprochen: Nach Ansicht des Gerichts kann auch eine noch nicht gezeugte Person Inhaberin eines Grundpfandrechts sein und ein solches rechtswirksam erwerben. Die Eintragung eines entsprechenden Rechts im Grundbuch ist daher nicht unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 Grundbuchordnung (GBO).
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KontaktDer BGH nimmt Bezug auf den historischen Gesetzgeber – Grundpfandrechte können auch für nicht gezeugte Erben geltend gemacht werden
Zur Begründung beruft sich der BGH ausdrücklich auf den historischen Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Nach Auffassung des Gerichts wurde bereits bei der Ausarbeitung des BGB davon ausgegangen, dass ein Grundpfandrecht – etwa in Form einer Hypothek – auch zugunsten noch nicht gezeugter Personen bestellbar sein müsse. Diese Rechtsauffassung lässt sich aus den „Motive zum BGB” (Bd. III, S. 641) entnehmen. Dort wird ausgeführt, dass das Grundbuchrecht dann, wenn anderweitige Vorschriften eine Forderung zugunsten späterer Abkömmlinge ermöglichen, auch die Eintragung einer Hypothek zur Absicherung dieser Forderung zulassen müsse.
Solche „anderweitigen Vorschriften” finden sich laut BGH an mehreren Stellen im BGB: So könnten noch nicht gezeugte Personen etwa durch Verträge zugunsten Dritter (§§ 328, 331 Abs. 2 BGB) bedacht werden, als Nacherben eingesetzt (§§ 2101, 2106, 2109 BGB) oder als Vermächtnisnehmer vorgesehen werden (§§ 2162, 2178 BGB). In all diesen Konstellationen wird ungeachtet der fehlenden Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB eine gesicherte Rechtsposition geschaffen.
Ob diese Position dogmatisch auf einem subjektiv bedingten Rechtserwerb oder einer fingierten bzw. beschränkten Rechtsfähigkeit beruht, ließ der BGH im konkreten Fall offen – eine abschließende Entscheidung war dafür nicht erforderlich.
Auch der Umstand, dass die im Fall betroffene Frau Jahrgang 1960 war und somit mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Kinder mehr bekommen würde, spielte für den BGH keine Rolle. Die Richter wiesen darauf hin, dass durch den medizinischen Fortschritt – insbesondere in der Reproduktionsmedizin – auch bei älteren Frauen eine biologische Mutterschaft nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen werden könne. Die Möglichkeit künftiger leiblicher Abkömmlinge bleibe somit abstrakt bestehen.
Relevanz für die Gestaltung von Nachlass und Testament
Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit von zeitnahen, generationenübergreifenden Regelungen im Erbrecht. Wer seine Nachkommen – auch solche, die in der Zukunft geboren werden könnten – rechtlich absichern möchte, hat dazu die Möglichkeit. Insbesondere bei komplizierten Vermögensverhältnissen, in Patchwork-Konstellationen oder bei umfangreichem Immobilienbesitz kann die Eintragung entsprechender Rechte im Grundbuch ein effektives Werkzeug zur Nachlassplanung darstellen.
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