Enkeltrick: Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft

Beim sogenannten Enkeltrick stellt sich oft die Frage, ob die Abholerin der Beute als Mittäterin handelt oder lediglich als Gehilfin auftritt. Besonders bei Mitgliedern einer Betrügerbande muss das Strafgericht den Grad der Tatbeteiligung genau prüfen. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat klare Kriterien zur Unterscheidung festgelegt.
Erfahren Sie mehr über die rechtlichen Unterschiede zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft beim Enkeltrick sowie die relevanten Kriterien, die Gerichte bei der Strafzumessung anlegen.

Enkeltrick-Betrug: Verurteilung einer polnischen Abholerin

Im April 2024 wurde eine Frau aus Polen für Enkeltrick-Betrügereien in Deutschland angeworben. Ihre Aufgabe war es, das ergaunerte Geld von Betrugsopfern abzuholen und weiterzuleiten. In Mannheim täuschte eine Bande einer älteren Frau vor, ihre Tochter habe einen tödlichen Unfall verursacht und könne nur durch eine Kaution von 400.000 Euro freikommen. Die Frau stimmte der Geldübergabe zu, wurde jedoch misstrauisch und alarmierte die Polizei, bevor die Abholerin erscheinen konnte.
Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße verurteilte die Kurierin wegen versuchten bandenmäßigen Betrugs zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Ihre Revision beim OLG Zweibrücken führte zu einem teilweisen Erfolg.

OLG Zweibrücken: Klare Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Enkeltrick-Betrug erforderlich

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken stellte im Beschluss vom 04.12.2024 (1 ORs 3 SRs 72/24) klar, dass die Einordnung der Abholung beim Enkeltrick als mittäterschaftliche Handlung nicht ohne sorgfältige Prüfung erfolgen darf. Auch reine Kuriertätigkeiten, selbst bei Bandenmitgliedern, erfordern eine klare Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme anhand von Kriterien wie Tatinteresse, Tatbeteiligung und Tatherrschaft.
Im konkreten Fall war unklar, ob die Abholerin überhaupt an der Beute beteiligt werden sollte. Dennoch übte sie durch den direkten Kontakt mit den Geschädigten während der Abholung erhebliche Tatherrschaft aus. Gleichzeitig war sie nicht in die Planung eingebunden, sondern handelte auf Zuruf.
Das OLG verwies auf die grundsätzliche Angemessenheit der verhängten Freiheitsstrafe, empfahl jedoch, den erhöhten Strafrahmen für bandenmäßigen Betrug (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) zu überdenken, da die Tat nicht vollendet wurde. Generalpräventive Strafverschärfungen seien nur bei nachweislichem Bedarf zur Abschreckung vergleichbarer Delikte zulässig.