OLG Stuttgart: Besitz von Kinderpornografie in reiner Textform ist nicht strafbar

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Besitz von kinder- und jugendpornografischen Textdokumenten nicht strafbar ist – ein wegweisender Beschluss im Sexualstrafrecht. Wir stehen Ihnen als erfahrene Rechtsanwälte zur Verfügung – handeln Sie jetzt rechtswirksam.

Ein neuer Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart erregt Aufmerksamkeit im Bereich des Sexualstrafrechts: In einem Verfahren war das Gericht gefordert zu klären, ob der Besitz von kinderpornografischen Inhalten in reiner Textform strafbar ist.

Im Zuge einer Hausdurchsuchung wurden bei dem Angeklagten 225 Textdokumente mit kinder- und jugendpornografischen Inhalten sichergestellt. Das Landgericht hatte daraufhin eine Verurteilung wegen des Besitzes von Kinder- und Jugendpornografie ausgesprochen.

Das OLG Stuttgart hat die Verurteilung aufgehoben. Begründung: Texte allein erfüllen nicht den Straftatbestand des Besitzes von Kinderpornografie gemäß § 184b StGB. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine Strafbarkeit rein textlicher Inhalte verzichtet – entscheidend ist, ob es sich um bildliche Darstellungen handelt.

Keine strafrechtliche Relevanz bei rein textuellen Darstellungen

Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass die Strafbarkeit des Besitzes von Kinderpornografie (§ 184b StGB) ausschließlich auf tatsächliche oder realitätsnahe Darstellungen sexuellen Missbrauchs abzielt. Auch beim Besitz von Jugendpornografie (§ 184c StGB) müssen die Inhalte ein realitätsnahes Geschehen abbilden.

Reine Texte, also sprachliche Fantasiedarstellungen ohne Bild- oder Videomaterial, entsprechen diesen Anforderungen nicht. In solchen Fällen besteht kein konkreter Bezug zu einem tatsächlichen sexuellen Missbrauch.

Das OLG Stuttgart verweist außerdem auf die Gesetzesbegründung aus dem Jahr 2021. Darin wird ausdrücklich betont, dass textbasierte Darstellungen nicht die gleiche Gefahr der Nachahmung bergen wie bildliche Inhalte – eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen die Strafbarkeit des Textbesitzes.

Wer ausschließlich kinderpornografische Texte besitzt, macht sich nach der aktuellen Rechtslage nicht strafbar. Dennoch können Ermittlungen belastend sein – wir beraten Sie diskret und kompetent. Sie können jetzt anwaltliche Hilfe im Sexualstrafrecht anfordern – wir sind bundesweit für Sie da.

Wann kann der Besitz von textbasierter Kinderpornografie dennoch rechtlich relevant sein?

Obwohl das OLG Stuttgart entschieden hat, dass rein textuelle Darstellungen kinderpornografischer Inhalte nicht strafbar sind, ist jeder strafrechtliche Vorwurf im Sexualstrafrecht eine Angelegenheit des Einzelfalls.

Insbesondere wenn textbasierte Inhalte offensichtlich auf realen Missbrauchsfällen basieren oder einen konkreten Bezug zu tatsächlichem Geschehen aufweisen, kann eine Strafbarkeit nicht ausgeschlossen werden. Ausschlaggebend ist immer, ob die Darstellung im Sinne des Gesetzes als wirklichkeitsnah einzustufen ist.

Bereits kleine Details in einem Text oder dessen Kontext können ausschlaggebend sein – zum Beispiel, ob Namen, Orte oder reale Ereignisse erkennbar sind. In solchen Fällen kann trotz reiner Textform eine Strafbarkeit wegen Besitzes von Kinder- oder Jugendpornografie in Betracht kommen.

Sehen Sie sich dem Vorwurf des Besitzes kinder- oder jugendpornografischer Inhalte gegenüber? Zögern Sie nicht, uns als erfahrene Rechtsanwälte im Bereich Sexualstrafrecht zu kontaktieren. Eine frühzeitige und spezialisierte Verteidigung kann entscheidend sein, um Missverständnisse auszuräumen und Ihre Rechte wirkungsvoll zu verteidigen.

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Strafmaß bei Besitz von Kinderpornografie – welche Konsequenzen erwarten Betroffene?

Wer wegen des Besitzes von Kinderpornografie gemäß § 184b Abs. 3 StGB verurteilt wird, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Eine Geldstrafe ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen – der Gesetzgeber verfolgt diese Straftat konsequent mit Freiheitsentzug.

Allerdings kann das Gericht bei einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren die Strafe zur Bewährung aussetzen, sofern keine schwerwiegenden Vorbelastungen oder besonderen Erschwerungsgründe vorliegen.

Der Besitz von Jugendpornografie wird nach § 184c Abs. 3 StGB milder bestraft. Hier droht entweder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Diese Unterscheidung ist entscheidend für das Strafmaß und unsere Verteidigungsstrategie im Verfahren.

Sie sehen sich einem Vorwurf gegenüber? Wir stehen Ihnen als Rechtsanwälte für Sexualstrafrecht mit fachkundiger und diskreter Strafverteidigung zur Verfügung. Sichern Sie sich jetzt unsere Unterstützung, um Einfluss auf das Strafmaß nehmen zu können.

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Anwaltliche Unterstützung bei Vorwürfen im Sexualstrafrecht

Ein strafrechtlicher Vorwurf im sensiblen Bereich der Kinder- oder Jugendpornografie kann erhebliche Auswirkungen auf Ihr Privatleben und Ihre berufliche Existenz haben. Auch wenn bestimmte Inhalte – beispielsweise in reiner Textform – nicht strafbar sind, führt bereits das Ermittlungsverfahren häufig zu gravierenden Einschnitten. In solchen Fällen ist eine professionelle, diskrete und fundierte Strafverteidigung unerlässlich.

Als erfahrene Rechtsanwälte im Sexualstrafrecht stehen wir Ihnen in jeder Phase des Verfahrens kompetent zur Seite. Wir kennen die aktuelle Rechtsprechung – zum Beispiel zur Nichtstrafbarkeit textbasierter Inhalte – und setzen dieses Wissen gezielt zu Ihrem Vorteil ein.

Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir eine individuelle Verteidigungsstrategie, analysieren sämtliche Verfahrensunterlagen und setzen uns dafür ein, dass Ihre Rechte gewahrt und Ihre Interessen geschützt werden – diskret und engagiert.

Je eher Sie uns kontaktieren, desto besser können wir Einfluss auf das Verfahren nehmen. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht gegenüber den Ermittlungsbehörden Gebrauch und lassen Sie uns Ihre Vertretung übernehmen. Vereinbaren Sie jetzt ein vertrauliches Erstgespräch. Wir verteidigen Sie mit Kompetenz, Erfahrung und dem nötigen Feingefühl – bundesweit.

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