BGH: Kein Tötungsvorsatz beim riskanten Überholmanöver

Ein riskantes Überholmanöver auf der A33 führte zu einem tödlichen Unfall. Der BGH verneinte einen Tötungsvorsatz im Zusammenhang mit dem Unfall, prüfte jedoch, ob die anschließende Fahrerflucht als (versuchtes) Tötungsdelikt zu werten ist. Grundlage ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. August 2025 (BGH, 4. Strafsenat, 4 StR 476/24).

BGH verneint Tötungsvorsatz beim riskanten Überholmanöver

Auf der A33 endete ein riskantes Überholmanöver tödlich: Der Beifahrer des überholten Fahrzeugs verlor sein Leben, obwohl der Fahrer den Unfall durch ein gefährliches „Schneidemanöver” verursacht hatte; der Bundesgerichtshof (BGH) sah jedoch keinen Tötungsvorsatz. Das Gericht bewertete hingegen die anschließende Flucht vom Unfallort anders: Diese könne unter bestimmten Umständen selbst ein versuchtes Tötungsdelikt begründen.

Der Fall: Aggressives Fahrverhalten mit tödlichem Ausgang

Ein 30-jähriger Pkw-Fahrer fühlte sich durch das langsame Überholen eines anderen Verkehrsteilnehmers provoziert. Er setzte die Lichthupe ein, schaltete die Warnblinkanlage ein und versuchte, den Vorausfahrenden durch dichtes Auffahren und Schlenkerbewegungen einzuschüchtern. Danach überholte er, zog wieder vor das andere Fahrzeug, bremste stark ab und lenkte später erneut aggressiv ein, um den Fahrer „zurechtzuweisen”.

Die Folgen waren katastrophal: Das überholte Fahrzeug prallte gegen die Leitplanke, überschlug sich mehrfach und kam etwa 100 Meter weiter an einem Baum zum Stillstand. Der Beifahrer erlag schweren Kopfverletzungen, der Fahrer überlebte mit zahlreichen Knochenbrüchen.

Das Landgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) und unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft legten Revision ein, mit zum Teil unterschiedlichen Zielen.

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Kein Vorsatz zur Tötung beim riskanten Fahrmanöver

Der 4. Strafsenat des BGH bestätigte zunächst, dass das Landgericht zu Recht den Tötungsvorsatz beim riskanten Einlenken verneint hatte. Zwar habe der Fahrer offensichtlich in erheblicher Weise rücksichtslos gehandelt, jedoch lasse sich nicht nachweisen, dass er den Tod anderer Verkehrsteilnehmer wissentlich und willentlich in Kauf genommen habe.

Den Feststellungen zufolge sei das Verhalten zwar als schikanös und gefährlich einzustufen gewesen, doch habe der Angeklagte offenkundig nicht die Absicht verfolgt, eine Kollision mit tödlichem Ausgang herbeizuführen. Dafür spreche auch, dass er durch das Manöver selbst einer erheblichen Eigengefährdung ausgesetzt gewesen sei.

Die WhatsApp-Nachricht, in der der Fahrer später an seinen Vorgesetzten schrieb, er habe „Glück gehabt, dass er nicht selbst ums Leben gekommen sei”, stütze diese Einschätzung. Der BGH schloss sich daher der Beurteilung des Landgerichts an: Es liege keine vorsätzliche Tötung, sondern eine fahrlässige Tötung vor.

Erneute rechtliche Bewertung der anschließenden Fahrerflucht

Obwohl der BGH den Tötungsvorsatz verneinte, äußerte er erhebliche Zweifel an der Einschätzung der Fahrerflucht durch das Landgericht. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob sich durch das Entfernen vom Unfallort ein neuer Tötungsvorsatz entwickeln konnte, beispielsweise indem der Angeklagte billigend in Kauf nahm, dass die Unfallopfer ohne Hilfe sterben würden.

Den Feststellungen zufolge hatte der Fahrer die Unfallstelle zwar kurz aufgesucht, den Schaden jedoch offenbar nicht wahrgenommen. Er ging irrtümlich davon aus, das andere Fahrzeug habe die Autobahn verlassen. Später setzte er seine Fahrt fort, ohne Hilfe zu leisten oder die Polizei zu alarmieren.

Der BGH wertete dies als möglichen Hinweis auf Gleichgültigkeit oder auf die bewusste Inkaufnahme gravierender Folgen. Maßgeblich sei, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt erkannt habe, dass Beteiligte verletzt waren oder sich in Lebensgefahr befanden, und trotzdem keine Hilfe geleistet habe. Daraus könne ein versuchtes Tötungsdelikt durch Unterlassen in Betracht kommen. In diesem Umfang wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen.

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Fazit: Ein Vorsatz kann sich auch erst nach der Tat herausbilden

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs zeigt: Auch wenn ein gefährliches Fahrmanöver keinen Tötungsvorsatz begründet, kann ein solcher in der anschließenden Fahrerflucht entstehen, etwa wenn der Täter bewusst Hilfe unterlässt. Für Verteidiger im Verkehrsstrafrecht heißt das: Die rechtliche Bewertung richtet sich maßgeblich danach, welche Vorstellungen der Angeklagte nach dem Unfall hatte und ob sein Verhalten auf Gleichgültigkeit oder auf die bewusste Inkaufnahme weiterer Folgen schließen lässt.

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