Unterscheidung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bei Brandstiftung

Die Beurteilung, ob ein Brandstifter den Tod eines Menschen billigend in Kauf nahm oder bewusst auf dessen Rettung vertraute, ist ein gängiges Prüfungsthema im Staatsexamen. In einem spezifischen Fall hatte das Landgericht Leipzig Schwierigkeiten damit, was dazu führte, dass der Bundesgerichtshof ein Urteil wegen fehlerhafter Argumentation bezüglich des bedingten Vorsatzes aufhob.

Der Sachverhalt:

Ein 69-jähriger Mann fand sich in einer überfordernden Situation wieder: Zusammen mit seiner Partnerin lebte er in einem renovierungsbedürftigen Bauernhaus, das auch das Zuhause ihres 47-jährigen Sohnes war. Der Sohn, der nach einem schweren Arbeitsunfall unter verschiedenen Krankheiten und Gehbehinderungen litt, zog sich zunehmend in sein verwahrlostes Zimmer auf dem Dachboden zurück.

Die Partnerin des Mannes war ebenfalls gesundheitlich beeinträchtigt und auf seine Hilfe angewiesen. Alleine konnte er jedoch nicht mehr für das Haus und das Grundstück sorgen. Da der Sohn sein Wohnrecht im Haus nicht aufgeben wollte und die Partnerin nicht ohne ihn ausziehen wollte, suchte der Mann nach einer anderen Lösung.

Er entschied sich, das Haus unbewohnbar zu machen. Er setzte Feuer in der Scheune direkt am Haus und am Carport, lief dann ins Haus und rief: „Es brennt, wir müssen raus!“ Seine Partnerin informierte den Sohn auf dem Dachboden über den Brand und verließ dann mit dem Mann das Haus.

Leider konnte sich der Sohn nicht retten und wurde schnell bewusstlos. Er verstarb an einer Kohlenmonoxidvergiftung und schweren Verbrennungen zweiten und dritten Grades.

Das Landgericht Leipzig verurteilte den Mann wegen Brandstiftung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte legten Revision beim Bundesgerichtshof ein. Weder der Angeklagte noch sein Antrag, persönlich bei der Revisionsverhandlung anwesend zu sein, hatten Erfolg, während die Ankläger erfolgreich waren.

Der Vorwurf des bedingten Tötungsvorsatzes wurde (zu Unrecht) zurückgewiesen

Der 5. Strafsenat (Urteil vom 14.02.2024 – 5 StR 215/23) bemängelte eine unzureichende Prüfung des Tötungsvorsatzes. Das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Brandsachverständige angab, dass das Feuer etwa 20 Minuten benötigte, um sich vom Erdgeschoss bis ins Dachgeschoss auszubreiten. Ebenso spreche die Aussage der Lebensgefährtin dagegen, dass der Mann sofort alle Bewohner gewarnt habe, nachdem er das Feuer gelegt habe, da sie bereits vor der Benachrichtigung ihres Partners herabfallende Ziegelbrocken, Staub und Bauschutt bemerkte.

Das Landgericht habe falsche Prüfungsmaßstäbe angewendet, indem es sich auf das fehlende Tötungsmotiv des Brandstifters konzentrierte. Der Bundesgerichtshof fordere die Berücksichtigung aller Umstände in der Prüfung, einschließlich der Frage, ob die tödlichen Folgen im Interesse des Angeklagten lagen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da der Tod des kranken Sohnes auf dem Dachboden dem Mann gelegen kam, da er dadurch entlastet wurde.

Die ernsthafte Annahme eines nicht tödlichen Ausgangs der Brandstiftung könne laut den Bundesrichterinnen und -richtern nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Eigentümer dem Toten nicht den Fluchtweg versperrt habe, indem er das Feuer nicht im Dachgeschoss legte. Es sei nicht festgestellt worden, welche Vorstellungen er von der Tatsache hatte, dass das Einatmen von Kohlenmonoxid innerhalb weniger Atemzüge zur Bewusstlosigkeit führen kann. Daher wurde der Fall zur weiteren Untersuchung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen. (BGH, Urteil vom 14.02.2024 – 5 StR 215/23)