Cannabis-Legalisierung: Was erlaubt ist und was weiterhin rechtswidrig ist.

Ab dem 1. April 2024 ist es für Erwachsene in Deutschland legal, Cannabis zu konsumieren. Das neue Gesetz zielt darauf ab, den Gesundheitsschutz zu verbessern, Aufklärung und Prävention zu fördern, die organisierte Drogenkriminalität einzudämmen und den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu stärken.

Erwachsene dürfen nun bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen oder bei sich führen. Außerdem ist es gestattet, zu Hause bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenkonsum anzubauen. Die Gesamtmenge an getrocknetem Cannabis, die eine Person zu Hause besitzen darf, beträgt 50 Gramm. Es bleibt jedoch weiterhin untersagt, dass Minderjährige Cannabis besitzen, erwerben oder konsumieren.

Im Straßenverkehr gilt nach wie vor die Anforderung der Fahrtüchtigkeit. Allerdings wird die Grenze für den THC-Gehalt im Blut voraussichtlich auf 3,5 ng/ml angehoben. Zudem werden Anpassungen bei der Beurteilung der Fahreignung vorgenommen, indem nicht mehr allein der gelegentliche Konsum von Cannabis zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens führen kann.

Warum erfolgt die Legalisierung?

Die Bundesregierung betrachtet Cannabis als fest in der Gesellschaft verankert. Die Kontrolle eines Verbots wird immer schwieriger, weshalb die Legalisierung als effektivere Lösung angesehen wird. Das neue Gesetz zielt darauf ab, den Gesundheitsschutz zu verbessern, die Aufklärung über Cannabis zu intensivieren, präventive Maßnahmen zu verstärken, die organisierte Drogenkriminalität einzudämmen und den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu erhöhen.

Wie viel Cannabis darf man besitzen?

Jede erwachsene Person hat das Recht, bis zu 25 Gramm Cannabis zu besitzen und bei sich zu führen. Darüber hinaus dürfen Erwachsene gleichzeitig bis zu drei Cannabispflanzen privat für ihren persönlichen Gebrauch anbauen. Sollte diese Grenze überschritten werden, müssen alle zusätzlichen Pflanzen sofort und vollständig vernichtet werden. Am Wohnsitz dürfen erwachsene Personen insgesamt bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis für den Eigenkonsum aufbewahren.

Wer darf Cannabis anbauen?

Erwachsene Personen, die seit mindestens sechs Monaten in Deutschland wohnhaft oder ansässig sind, dürfen zu ihrem persönlichen Gebrauch an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Diese Grenze von drei Pflanzen gilt pro volljähriger Person innerhalb eines Haushalts.


Können Minderjährige Cannabis erwerben und besitzen?

Für Minderjährige bleibt der Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis verboten. Es ist strafbar, Cannabis an Kinder und Jugendliche weiterzugeben. Alle anderen Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, gelten auch für Jugendliche, wie beispielsweise unerlaubtes Handeltreiben.

Welche Veränderungen ergeben sich bezüglich der Verkehrsbeteiligung?

Selbstverständlich muss jeder Autofahrer weiterhin in einem zustandsgeeigneten Zustand sein. Es wird erwartet, dass die Grenze für den THC-Gehalt im Blut von 1 ng/ml auf 3,5 ng/ml angehoben wird. Auch im Bereich des Fahreignungsrechts gibt es Veränderungen. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nicht mehr allein aufgrund des gelegentlichen Konsums von Cannabis und zusätzlicher Zweifel an der Eignung erfolgen.

Was bleibt strafbar?

Gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG unterliegt seit dem 01.04.2024 der Handel mit einer nicht geringen Menge Cannabis (THC) einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Die genaue Definition einer „nicht geringen Menge“ THC bleibt derzeit noch unklar.

Ab dem genannten Datum sind auch für bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 3 KCanG verschärfte Strafen vorgesehen. Im Regelfall drohen hierbei Freiheitsstrafen von 2 bis 15 Jahren, während im minder schweren Fall 3 Monate bis 5 Jahre Haft verhängt werden können. Eine rechtliche Bande setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen, die sich zusammenschließen, um zukünftig Straftaten zu begehen. Handeltreiben wird definiert als jede selbstsüchtige Handlung, die auf den Verkauf von Cannabis abzielt.

Es ist noch nicht geklärt, ob die Betreiber oder Mitglieder einer Anbauvereinigung, die versäumen, eine behördliche Erlaubnis einzuholen oder zu verlängern, sich des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis schuldig machen.

Die Verschärfung der Strafbarkeit von bandenmäßigen Betäubungsmitteldelikten erfolgte im Zuge der Einführung des OrgKG (Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität).

Seit dem 01.04.2024 unterliegt auch bewaffnetes Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge Cannabis gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 4 KCanG verschärften Strafen. Hierbei drohen im Regelfall Freiheitsstrafen von 2 bis 15 Jahren, während im minder schweren Fall 3 Monate bis 5 Jahre Haft verhängt werden können.

Untersuchungshaft kann nicht nur aufgrund der Fluchtgefahr, sondern auch wegen der Wiederholungsgefahr angeordnet werden. Entsprechende Tatbestände aus dem KCanG wurden in den Katalog des § 112a StPO aufgenommen. Die Begründung für die Fluchtgefahr könnte aufgrund der im Vergleich zum BtMG deutlich reduzierten Strafrahmen in den meisten Fällen schwierig sein. Die Anordnung von Untersuchungshaft aufgrund der Wiederholungsgefahr wird voraussichtlich selten sein, da es in der Praxis nie einfach ist, diese Gefahr zu begründen.

Die Möglichkeit der Strafmilderung gemäß § 35 CanG bleibt erhalten, wobei die bekannte „31er“-Bestimmung nun als „35er“ bezeichnet wird. Die Bedingungen für eine Strafmilderung bleiben unverändert, wobei eine Verringerung der Strafe möglich ist, wenn der Beschuldigte „Aufklärungshilfe“ leistet.