Die Frage nach der Zulässigkeit von Messern nach dem Waffengesetz sorgt regelmäßig für Diskussionen. Aufgrund der jüngsten Reformen des Waffenrechts und der unterschiedlichen Regelungen zwischen Deutschland und seinen Nachbarländern entstehen häufig Missverständnisse – insbesondere in Grenzgebieten, wo ein Messer, das in einem benachbarten Land legal ist, in Deutschland möglicherweise verboten sein kann.
Um Klarheit zu schaffen, bieten wir Ihnen einen prägnanten Überblick über die wesentlichen Bestimmungen des Waffenrechts in Bezug auf Messer. Dieser Überblick umfasst die wichtigsten Regelungen, ohne alle möglichen Ausnahmen im Detail zu behandeln.
Waffenrecht: Was versteht das Gesetz unter einer Waffe?
Das Waffengesetz definiert in §1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG: Waffen sind tragbare Gegenstände, die aufgrund ihrer Konstruktion dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Dazu zählen insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.
Auch Gegenstände, die nicht primär als Waffen hergestellt wurden, aber aufgrund ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit zu beeinträchtigen, fallen unter diese Definition. Diese Gegenstände werden im Gesetz gesondert aufgeführt.
Definition der Messer im Waffengesetz:
Springmesser: Messer, deren Klinge durch Knopfdruck oder Hebeldruck hervortritt und arretiert werden kann.
- Fallmesser: Messer, deren Klinge durch Schwerkraft oder Schleuderbewegung aus dem Griff herausfällt und sich automatisch oder durch Loslassen der Sperrvorrichtung arretiert.
- Faustmesser: Messer mit einem quer verlaufenden Griff zur feststehenden Klinge, die in der geschlossenen Faust gehalten wird.
- Butterflymesser: Faltmesser mit schwenkbaren, zweigeteilten Griffen.
- Wurfsterne: Sternförmige Scheiben, die zum Wurf auf ein Ziel geeignet sind und gesundheitsschädigende Wirkung haben.
Messer, die nicht unter diese Definition fallen, sind vom Waffengesetz ausgenommen und können grundsätzlich ohne Einschränkungen erworben, besessen und geführt werden.
Unterscheidung zwischen Besitz und Führen von Waffen nach dem Waffengesetz
Das Waffengesetz unterscheidet klar zwischen dem Besitz und dem Führen einer Waffe. Ist der Besitz einer Waffe verboten, darf diese weder erworben noch besessen werden. Wenn nur das Führen einer Waffe untersagt ist, ist der Besitz grundsätzlich erlaubt, jedoch darf die Waffe nicht außerhalb des eigenen Grundstücks mitgeführt werden.
Ausnahmen beim Führen von Waffen gemäß §42a Abs. 2 WaffG:
- Die Waffe darf in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden, beispielsweise nach dem Kauf.
- Das Führen ist erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, wie zum Beispiel:
- Ausübung eines Brauchtums (z.B. Schützenfeste)
- Berufliche Nutzung (z.B. Jäger)
- Sportliche Aktivitäten (z.B. Sportschützen)
Ein persönliches Sicherheitsgefühl stellt kein berechtigtes Interesse dar.
- Verbotene Messerarten nach dem Waffengesetz:
- Wurfsterne: Ebenfalls vollständig verboten.
- Faustmesser und Butterflymesser: Vollständig untersagt, außer in speziellen Fällen für Jäger oder berufliche Zwecke.
- Springmesser und Fallmesser: Generell verboten, es sei denn, das Springmesser erfüllt zwei Bedingungen:
- Die Klinge springt seitlich heraus.
- Die Klingenlänge beträgt maximal 8,5 cm und ist nicht beidseitig geschliffen.
- Wurfsterne: Ebenfalls vollständig verboten.
Das Problem mit Messern in Strafverfahren
In den letzten Jahren ist ein deutlicher Anstieg von Fällen zu verzeichnen, in denen Messer eine zentrale Rolle in Strafverfahren spielen. Besonders junge Männer greifen zunehmend zu Messern, die sie oft schon vor Auseinandersetzungen bei sich tragen. Messer sind extrem gefährlich und führen häufig zu schweren, teils tödlichen Verletzungen. Sie sind für Konfliktsituationen ungeeignet, da Opfer oft erst nach dem Angriff die Verletzungen bemerken und erst dann zusammenbrechen.
Messer – Ein unterschätztes Risiko: Messer tragen häufig zur Eskalation von Konflikten bei und enden oft in schweren Straftaten. Diese steigende Relevanz von Messern in strafrechtlichen Ermittlungen unterstreicht die Dringlichkeit, präventive Maßnahmen zu ergreifen.
Was ist mit einem Taschenmesser? – Waffengesetzliche Regelung
Taschenmesser sind in der Regel nicht verboten, da sie hauptsächlich als Werkzeuge und nicht zur Beeinträchtigung der Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen konstruiert sind. Sie fallen daher nicht unter die Definition einer Waffe gemäß §1 Abs. 2 WaffG.
Wann gilt ein Messer als Butterflymesser?
Laut dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az. 6 K 827/15.WI) gilt ein Messer als Butterflymesser, wenn es ein Faltmesser mit schwenkbaren, zweigeteilten Griffen ist. Auch wenn ein Messer eine Feder enthält, die das einhändige Öffnen verhindert, ändert das nichts an der Einstufung als Butterflymesser.
Messer, die nicht geführt werden dürfen: Waffengesetzliche Bestimmungen
Unter das Waffengesetz fallen Messer, die in der Öffentlichkeit nicht geführt werden dürfen, auch wenn sie nicht vollständig verboten sind:
- Feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm.
- Einhandmesser, die mit nur einer Hand geöffnet und festgestellt werden können.
Laut § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG ist das Führen von Einhandmessern unabhängig von der Klingenlänge verboten.
Weitere Einschränkungen: Waffen dürfen bei öffentlichen Veranstaltungen nicht mitgeführt werden, mit Ausnahme bestimmter Fälle wie Schießständen oder Theateraufführungen.
Strafrechtliche Konsequenzen beim Umgang mit Messern
Verstöße gegen das Waffengesetz können schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen haben. Es ist wichtig, zwischen dem Besitz eines verbotenen Messers und dem unerlaubten Führen eines Messers zu unterscheiden:
- Besitz oder Umgang mit verbotenen Messern: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
- Unerlaubtes Führen eines nicht verbotenen Messers: Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 10.000 Euro.
Praktischer Rat: Messer zu Hause lassen Das Mitführen eines Messers kann schwerwiegende Folgen haben, oft mit lebenslangen Konsequenzen. Es ist ratsam, Messer zu Hause zu lassen, um rechtliche und persönliche Risiken zu vermeiden.
Weitere strafrechtliche Risiken:
- Diebstahl mit Waffen (§244 StGB): Höhere Strafe bei Diebstahl mit einem Messer.
- Betäubungsmittelrecht: Erhebliche rechtliche Konsequenzen, wenn eine Waffe beim Grenzübertritt oder im Umfeld von Drogen gefunden wird.