Verzollung nach Urlaub

Nach einem langen Auslandsaufenthalt Reiseandenken wie landestypische Spezialitäten, Schmuck oder größere Bargeldbeträge mitgebracht, ohne diese ordnungsgemäß zu verzollen?

Seien Sie sich bewusst: Je nach Wert und Menge der Waren können Ihnen erhebliche Strafen drohen! Um hohe Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen zu vermeiden, informieren Sie sich in diesem Beitrag über die wichtigen Details, die unsere Anwälte für Zollrecht für Sie zusammengestellt haben.

Was muss ich verzollen?

Innerhalb der EU können Sie große Mengen an Alltags- und Gebrauchswaren problemlos transportieren, da das Recht auf Freizügigkeit gilt. Überschreiten Sie jedoch die festgelegten Freimengen, sind Sie verpflichtet, die Waren beim Zoll anzumelden. Vor Ihrer Reise sollten Sie sich über die aktuellen Freimengen auf den Websites des Zolls informieren.

Für Waren aus Nicht-EU-Ländern oder bestimmten EU-Gebieten mit abweichenden Zollbestimmungen (wie den Kanarischen Inseln oder Helgoland) gelten strengere Regelungen. Hier dürfen nur kleinere Mengen eingeführt werden, und diese müssen glaubhaft als Eigenbedarf deklariert werden.

Was muss ich zur korrekten Verzollung beachten?

Informieren Sie sich vor Ihrer Reise über die geltenden Freimengen. Bei Waren aus Nicht-EU-Ländern liegt die Freigrenze bei 430 € für Flug- und Seereisen und bei 300 € für Landreisen. Überschreiten Ihre Waren diese Grenzen, müssen Sie diese verzollen. Für Waren bis zu einem Gesamtwert von 700 € gilt ein pauschaler Zollsatz von 17,5 %. Bei höheren Werten fällt je nach Warengruppe ein spezifischer Zollsatz an. Bewahren Sie alle Quittungen auf, um den Warenwert nachzuweisen, da andernfalls der Wert von den Zollbeamten geschätzt wird.

Was muss ich zur korrekten Verzollung beachten?

Informieren Sie sich vor Ihrer Reise über die geltenden Freimengen. Bei Waren aus Nicht-EU-Ländern liegt die Freigrenze bei 430 € für Flug- und Seereisen und bei 300 € für Landreisen. Überschreiten Ihre Waren diese Grenzen, müssen Sie diese verzollen. Für Waren bis zu einem Gesamtwert von 700 € gilt ein pauschaler Zollsatz von 17,5 %. Bei höheren Werten fällt je nach Warengruppe ein spezifischer Zollsatz an. Bewahren Sie alle Quittungen auf, um den Warenwert nachzuweisen, da andernfalls der Wert von den Zollbeamten geschätzt wird.

Was passiert, wenn ich zollpflichtige Waren nicht angebe?

Wenn Sie zollpflichtige Waren nicht deklarieren oder falsche Angaben zum Umfang und Wert der mitgeführten Waren machen, begehen Sie eine Straftat. Zollbeamte führen stichprobenartige Kontrollen durch. Werden dabei nicht deklarierte zollpflichtige Waren entdeckt, können je nach Warenwert ernste Konsequenzen drohen – von Ordnungswidrigkeitsverfahren bis hin zu Strafverfahren. Versuchen Sie daher nicht, den Zoll zu umgehen, um hohe Strafen zu vermeiden.

Wie funktioniert das Zollstrafrecht?

Das Zollstrafrecht ist ähnlich wie das Steuerrecht geregelt, weshalb Zollhinterziehung streng geahndet wird. Kleinere Verstöße, wie die Zollverkürzung, werden gemäß §378 AO als Ordnungswidrigkeit behandelt und können mit Geldbußen geahndet werden. Schwere Verstöße wie Zollhinterziehung (§§ 3 Abs.3, 370 AO), Schmuggel (§ 373 AO) oder Hehlerei (§ 347 AO) sind Straftaten und können zu Geld- oder Freiheitsstrafen führen.

Wie hoch können Strafen bei Zollstraftaten ausfallen?

Bargeld ab 10.000 € muss beim Zoll angemeldet werden. Bei Missachtung drohen hohe Geldstrafen bis zu 1.000.000 €. Waren von geringem Wert, die die Freimenge überschreiten, müssen nachverzollt werden, was oft zu einem zusätzlichen Zollzuschlag führt. Dies kann dazu führen, dass Sie die Ware im Endeffekt doppelt bezahlen. Zusätzlich können Bußgelder bis zu 50.000 € verhängt werden. Bei nicht deklarierten Waren im Wert von über 700 € droht ein Strafverfahren mit Strafen von Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren. In schweren Fällen können Haussuchungen, Gewerbeuntersagungen und Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren folgen.

Kann eine Selbstanzeige bei Zollstraftaten helfen?

Bei leichter Zollhinterziehung kann eine Selbstanzeige strafmildernd oder sogar strafbefreiend wirken. Dies sollte jedoch immer in Absprache mit einem Anwalt erfolgen. Generell gilt bei Zollproblemen: Vermeiden Sie Diskussionen über Ihre Absichten oder den Wert der Waren. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und ziehen Sie umgehend einen Strafverteidiger hinzu.