Erfahren Sie mehr über das Ermittlungsverfahren, die rechtlichen Bedingungen und potenzielle Sanktionen bei einer Vorladung wegen Insolvenzverschleppung im Zusammenhang mit der Auflösung eines Unternehmens. Ein erfahrener Strafrechtsanwalt unterstützt Sie dabei, eine wirksame Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Verdacht auf Insolvenzverschleppung und Firmenbestattung – Wie sollten Sie reagieren?
Haben Sie eine polizeiliche Vorladung aufgrund des Verdachts auf Insolvenzverschleppung im Zusammenhang mit einer sogenannten „Firmenbestattung“ erhalten? Informieren Sie sich hier über den Ablauf des Ermittlungsverfahrens, die rechtlichen Voraussetzungen und mögliche Strafen, die im Falle einer Verurteilung drohen. Ein versierter Strafrechtsanwalt hilft Ihnen, Ihre Verteidigung von Anfang an gezielt und effektiv zu planen.
Was versteht man unter einer Firmenbestattung?
Eine Firmenbestattung beschreibt die gezielte Auflösung eines Unternehmens, das von einer Insolvenz bedroht ist. Dabei werden die Unternehmensanteile und die Leitung des Unternehmens an einen externen Dritten, den sogenannten „Bestatter“, übertragen. Das Ziel dieser Maßnahme ist es, die negativen Folgen eines Insolvenzverfahrens zu umgehen und die persönliche Reputation der Geschäftsführung oder der Vorstände zu wahren.
Firmenbestattung: Risiken und rechtliche Aspekte
Ein Insolvenzverfahren kann für Geschäftsführer oder Vorstände sowohl berufliche als auch private Folgen haben. Neben einem möglichen Reputationsverlust können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen, insbesondere bei Verstößen gegen die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO. Diese verpflichtet dazu, spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Wird dieser Antrag nicht gestellt, kann der Vorwurf der Insolvenzverschleppung erhoben werden.
Um strafrechtliche Konsequenzen und die Aufdeckung von Fehlern zu vermeiden, greifen viele Verantwortliche auf sogenannte Firmenbestatter zurück. Dieser verkauft die Unternehmensanteile zu einem symbolischen Preis an einen Dritten, häufig einen im Ausland ansässigen Strohmann. Der Firmensitz wird ins Ausland verlegt und das Unternehmen umfirmiert, um Gläubiger zu täuschen. Zusätzlich werden oft Geschäftsunterlagen entfernt oder vernichtet, um Beweismaterial zu zerstören.
Strafbarkeit des Altgeschäftsführers bei einer Firmenbestattung
Der Altgeschäftsführer setzt sich insbesondere der Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 InsO aus, da seine Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags auch nach der Veräußerrung des Unternehmens weiterhin besteht, wenn bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen.
Zusätzlich könnten im Zusammenhang mit einer Firmenbestattung folgende Straftatbestände relevant werden:
- Bankrottdelikte (§§ 283 ff. StGB)
- Untreue (§ 266 StGB)
- (Eingehungs-)Betrug (§ 263 StGB)
- Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
- Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
Strafbarkeit weiterer Beteiligter bei einer Firmenbestattung
Auch der Neugeschäftsführer, selbst wenn er nur als Strohmann fungiert, kann sich der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 InsO strafbar machen. Werden Geschäftsdokumente absichtlich entfernt oder vernichtet, droht zudem eine Strafbarkeit wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB.
Der Firmenbestatter, der häufig im Hintergrund agiert, kann ebenfalls strafrechtlich belangt werden. Wenn er de facto als Geschäftsführer fungiert, fällt er unter den Personenkreis des § 15a Abs. 4 InsO und trägt somit Mitverantwortung für die Insolvenzverschleppung.
Auch Steuerberater des Altgeschäftsführers können einem erheblichen Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt sein, besonders bei:
- Unterlassener Buchführung oder verspäteter Bilanzerstellung (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 StGB i.V.m. § 14 StGB)
- Erstellung falscher Bilanzen (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB, § 331 HGB, § 14 StGB)
- Verletzung der Berichtspflichten (§ 332 HGB)
- Anstiftung oder Beihilfe zu Bankrottdelikten (§§ 283 ff., 26, 27 StGB)
Eine frühzeitige rechtliche Beratung durch spezialisierte Anwälte kann hier entscheidend sein.
Strafverteidigung bei Firmenbestattung – Ihre Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht
Eine Firmenbestattung bedeutet die gezielte Übertragung eines insolvenzgefährdeten Unternehmens auf Dritte – häufig ins Ausland – um Gläubigerforderungen zu vermeiden. Dabei können nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Strohmänner, faktische Geschäftsführer und Steuerberater ins Visier der Strafverfolgung geraten. Ohne eine frühzeitige rechtliche Beratung drohen hohe Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen.
Unsere Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht bietet Ihnen:
- Eine gründliche Prüfung des Sachverhalts
- Entwicklung einer maßgeschneiderten Verteidigungsstrategie zur Abwehr der Vorwürfe
- Verhandlungen mit den Strafverfolgungsbehörden
- Schutz Ihrer persönlichen und geschäftlichen Reputation
Mit unserer langjährigen Expertise im Wirtschaftsstrafrecht wissen wir, worauf es ankommt: Schnelles Handeln, strategische Planung und der Schutz Ihrer Interessen. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine erste Beratung und wehren Sie sich gegen den Vorwurf einer Firmenbestattung.