Wechselseitige Verfügung und Erbvertrag: BGH zur Bindungswirkung der Ersatzerbenregelung

Im Erbvertrag war der Sohn als Alleinerbe bestimmt, jedoch vererbte die Mutter nach dem Tod des Sohnes und des Vaters ihr Vermögen an die älteste Tochter. Daraufhin beantragten die Enkel einen Erbschein. Erfahren Sie hier mehr!

Wechselseitige Verfügung und Erbvertrag: BGH zur Bindungswirkung der Ersatzerbenregelung

In einem elterlichen Erbvertrag wurde festgelegt, dass der Sohn Alleinerbe sein sollte. Später setzte die Mutter jedoch die älteste Tochter als Erbin ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Kinder des mittlerweile verstorbenen Sohnes zu Ersatzerben wurden. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Bestimmungen, die für ein wechselseitiges Testament gelten, nicht automatisch auf einen Erbvertrag übertragbar sind.

Erbvertrag und handschriftliche Änderung des Testaments

Die Ehepartner hatten einen Erbvertrag geschlossen, der ihren Sohn nach dem Ableben beider Elternteile als Alleinerben festlegte. Die drei Schwestern sollten eine Abfindung erhalten und auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten. Zugleich übernahm der Sohn die Pflicht, die Abfindung zu leisten, falls die Eltern dazu nicht mehr in der Lage sein sollten. Nach dem Tod des Vaters und des Sohnes jedoch änderte die Mutter ihre Verfügung und vermachte ihr gesamtes Vermögen handschriftlich auf einem Notizzettel ihrer ältesten Tochter.

Die beiden Kinder des verstorbenen Sohnes waren mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und beantragten beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie jeweils zu 1/2 als Erben der Erblasserin einsetzte. Allerdings scheiterten der Antrag sowie die nachfolgende Beschwerde und Rechtsbeschwerde der beiden Enkelkinder zunächst.

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OLG Oldenburg: Anwendung des § 2269 BGB auf Erbverträge

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Erbeinsetzung der ältesten Tochter gemäß den Vorgaben des § 2269 BGB (gegenseitige Einsetzung) sowie des § 2270 Abs. 2 BGB (wechselbezügliche Verfügungen) wirksam war. Die Mutter war berechtigt, ihr Testament zu ändern, da sich aus den Gesamtumständen keine abweichende Absicht des Erblassers ableiten ließ. Es kann nicht angenommen werden, dass die Kinder des verstorbenen Sohnes als Ersatzerben eingesetzt wurden. Der Wortlaut des Erbvertrags lässt nicht darauf schließen, dass die Eltern den “Stamm” des Sohnes als Erben vorgesehen hatten.

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BGH: Die bindende Wirkung eines Erbvertrags überwiegt gegenüber gegenseitigen Verfügungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Kinder des verstorbenen Sohnes ihrer Großmutter im Rahmen der Ersatzerbfolge beerbt haben (Beschluss vom 26.03.2025 – IV ZB 15/24). Das Amtsgericht wurde angewiesen, den beiden Enkeln einen Erbschein auszustellen. Der BGH stellte klar, dass die Vorschriften, die für wechselseitige Testamente gelten, nicht auf Erbverträge anwendbar sind. Die Bindung der Eheleute in einem Erbvertrag sei deutlich stärker als die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament.

Die Ehefrau konnte sich nicht einseitig von den Regelungen des Erbvertrags lösen, da kein Rücktritt vorbehalten war. Der BGH ging davon aus, dass die Enkel im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu Ersatzerben des verstorbenen Sohnes geworden sind. Dabei spricht die Lebenserfahrung dafür, dass Eltern ihren “Stamm” nicht leer ausgehen lassen wollen, insbesondere wenn der Alleinerbe verstirbt.

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