Der BGH entschied, dass die besondere Schwere der Schuld bei kaltblütigen Morden auch ohne einen richterlichen Hinweis festgestellt werden kann. Eine vorzeitige Entlassung nach 15 Jahren ist ausgeschlossen. Erfahren Sie hier mehr!
BGH bestätigt: Kaltblütiger Mord rechtfertigt Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ohne richterlichen Hinweis
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass bei besonders grausamen Mordtaten die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld auch ohne einen vorherigen richterlichen Hinweis möglich ist.
In einem aktuellen Fall hatte ein Mann seinen Freund aus Habgier hinterrücks ermordet und die Leiche zerstückelt. Das Landgericht hatte die besondere Schwere der Schuld anerkannt, ohne den Angeklagten zuvor darauf hinzuweisen – eine Entscheidung, die der BGH als vollkommen gerechtfertigt ansieht.
Diese Entscheidung schließt jede Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung nach 15 Jahren aus. Der BGH begründet dies damit, dass die besonders perfide Vorgehensweise und die kaltblütige Ausführung der Tat die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld eindeutig stützen. Ein richterlicher Hinweis sei in solchen Fällen nicht erforderlich.
Das Urteil verdeutlicht die strikte Haltung der Justiz gegenüber besonders grausamen Verbrechen und hat weitreichende Bedeutung für ähnliche Fälle in der Zukunft.
BGH: Keine Überraschung bei Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei Mord
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Gericht den Angeklagten nicht im Voraus über die mögliche Feststellung der besonderen Schwere der Schuld informieren muss. Die Revision eines Mannes, der dies als Verstoß gegen ein faires Verfahren betrachtete, wurde abgewiesen (Beschl. v. 11.09.2024, Az. 3 StR 109/24).
Der 3. Strafsenat bestätigte die Verurteilung des Täters wegen eines kaltblütigen Mordes aus Habgier. Der Angeklagte, in finanziellen Schwierigkeiten, plante den Mord, nachdem er von Bargeld und Schmuck im Wert von über 23.000 Euro im Besitz seines Freundes erfahren hatte. Unter einem Vorwand lockte er ihn in dessen Wohnung, bedrohte ihn mit einer Pistole und forderte die Herausgabe der Wertsachen. Als das Opfer versuchte zu fliehen, erschoss der Angeklagte es hinterrücks.
Im Anschluss zerstückelte der Täter die Leiche mit Hilfe einer weiteren Person, vergrub sie im Wald und setzte die Wohnung des Opfers in Brand, um Spuren zu verwischen. Der BGH urteilte, dass bei einer derart brutalen Tat die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld für den Angeklagten nicht überraschend sein könne.
Keine Hinweispflicht auf besondere Schwere der Schuld bei Verurteilung zu lebenslanger Haft
Ein Mann wurde von der Staatsanwaltschaft wegen heimtückischen Mordes aus Habgier und besonders schwerer Brandstiftung angeklagt. Das Landgericht Kleve verurteilte ihn zu lebenslanger Haft, stellte jedoch fest, dass die Mordmerkmale der Heimtücke sowie die besondere Schwere der Brandstiftung nicht erfüllt waren. Das Gericht informierte während der Verhandlung gemäß § 265 StPO über die Abweichung von der Anklage.
Im Gegensatz dazu wurde die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ohne vorherigen Hinweis im Urteil getroffen. Der Angeklagte argumentierte, dass er sich ohne diesen Hinweis nicht ausreichend darauf vorbereiten konnte und darauf vertraut habe, nach 15 Jahren eine mögliche Haftentlassung zu erlangen. Die Feststellung der besonderen Schwere verlängert in der Regel die Haftdauer, da eine Bewährung in solchen Fällen oft ausgeschlossen ist.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Angeklagten zurück. Die Karlsruher Richter stellten fest, dass keine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht vorliegt. Nach § 265 StPO ist ein Hinweis nur erforderlich, wenn eine abweichende rechtliche Würdigung oder Anwendung eines anderen Strafgesetzes erfolgt. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld gehört jedoch nicht zur Strafzumessung, sondern betrifft die spätere Entscheidung über eine mögliche Haftverkürzung.
Das Urteil des Landgerichts Kleve bleibt damit rechtskräftig.
BGH: Feststellung der besonderen Schuldschwere ohne richterlichen Hinweis rechtmäßig
Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kein richterlicher Hinweis gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erforderlich ist. Der 3. Strafsenat erklärte, dass diese Vorschrift insbesondere für Qualifikationen oder Regelbeispiele für besonders schwere Fälle gilt, die im Verlauf des Verfahrens erkennbar werden – jedoch nicht für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.
Auch § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO, der einen Hinweis bei geänderter Sachlage vorschreibt, fand hier keine Anwendung. Der BGH wies darauf hin, dass keine planwidrige Regelungslücke besteht, sodass eine analoge Anwendung ausgeschlossen ist.
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld war für den Angeklagten zudem nicht überraschend. Die Anklage warf ihm zwei Mordmerkmale sowie ein weiteres Verbrechen vor. Daher war für den Angeklagten klar erkennbar, dass eine Verurteilung zu lebenslanger Haft, einschließlich der Möglichkeit einer Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, konkret drohte. Das Vertrauen darauf, dass diese nicht berücksichtigt würde, sei unbegründet.
Das Urteil unterstreicht die klare Abgrenzung der richterlichen Hinweispflicht bei der Beurteilung schwerer Straftaten.
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