OLG Köln: E-Zigarette am Steuer verstößt gegen das Handyverbot


Ein kurzer Griff zur E-Zigarette kann teuer werden: Das Oberlandesgericht Köln machte deutlich, dass bereits das Bedienen des Touchdisplays einer E-Zigarette am Steuer gegen das Handyverbot verstößt.

OLG Köln: E‑Zigarette am Steuer verletzt das Handyverbot

Das Oberlandesgericht Köln machte deutlich: Wer während der Fahrt das Touchdisplay einer E-Zigarette bedient, verstößt gegen das Handyverbot nach § 23 Abs. 1a StVO – und riskiert ein Bußgeld sowie Punkte.

Der Fall: E‑Zigarette anstelle eines Smartphones

Ein Pkw-Fahrer aus Köln geriet auf der Autobahn in das Blickfeld einer Polizeistreife. Die Beamten sahen, wie er während der Fahrt mit einer Hand an einem Gerät hantierte und dabei wiederholt mit dem Finger über das Display tippte. Sie gingen davon aus, er benutze ein Mobiltelefon – tatsächlich handelte es sich jedoch um eine E-Zigarette mit Touchdisplay.

Im Anschluss an die Kontrolle verhängten die Behörden ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro gegen den Fahrer. Der Betroffene legte Einspruch ein und stritt ab, ein Mobiltelefon verwendet zu haben. Er führte an, die Regulierung der Dampfintensität an seiner E-Zigarette unterliege nicht denselben Vorschriften wie das Handyverbot.

Urteil des Amtsgerichts Siegburg

Das zuständige Amtsgericht Siegburg bewertete den Fall anders. Auch wenn die Beweisaufnahme ergab, dass kein Smartphone verwendet wurde, stellte das Gericht fest, dass das Bedienen des Displays der E-Zigarette dennoch gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt verstößt.

Die Richter befanden, dass das Hantieren mit einer E-Zigarette mit Touchfunktion denselben Ablenkungseffekt habe wie das Bedienen eines Handys oder eines Navigationsgeräts und deshalb ebenso untersagt sei. Der Einspruch des Fahrers wurde abgelehnt.

Das Oberlandesgericht Köln hält an der Entscheidung fest

Das Verfahren landete schließlich beim Oberlandesgericht Köln (Az.: III-1 ORbs 139/25, Beschluss vom 25.09.2025). Auch dort blieb der Einspruch des Fahrers erfolglos.
Das OLG stellte unmissverständlich fest: Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO.

Damit unterliegt sie demselben Nutzungsverbot wie Smartphones, Tablets oder Multimedia-Displays. Wer während der Fahrt an derartigen Geräten Einstellungen vornimmt, handelt ordnungswidrig – gleich, ob er telefoniert oder lediglich die Dampfmenge einstellt.

Begründung: Ablenkung durch die Bedienung des Touchdisplays

Das Gericht sieht bei der Nutzung eines Displays während der Fahrt ein deutlich erhöhtes Ablenkungsrisiko im Straßenverkehr.
Selbst kurzzeitige Handbewegungen oder kurzfristige Blickabwendungen können gefährliche Situationen herbeiführen. Die Richter hielten fest, dass das Einstellen der Dampfintensität auf dem Display einer E‑Zigarette dem Verstellen der Handylautstärke gleichkomme – beides binde Aufmerksamkeit, die dem Verkehrsgeschehen fehlt.

Daher werteten die Richter das Verhalten des Fahrers als „Benutzen eines elektronischen Geräts“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung.

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Ziel der Regelung: Schutz vor Ablenkung

Das Handyverbot des § 23 Abs. 1a StVO zielt darauf ab, Ablenkungen von Autofahrern durch elektronische Geräte zu verhindern.

Erfasst sind nicht nur Telefone, sondern sämtliche Geräte zur Kommunikation, Information oder Organisation, sofern sie über Displays oder Bedienelemente verfügen.

Das OLG Köln hob hervor, dass der technische Zweck des Geräts – sei es Kommunikation, Navigation oder Dampferzeugung – unerheblich ist.

Maßgeblich ist allein, dass ein Bildschirm bedient wird und dadurch die Aufmerksamkeit des Fahrers vom Verkehrsgeschehen abgezogen wird.

Folgen für den betroffenen Fahrer

Das Gericht hob die Strafen der Vorinstanz hervor und bestätigte sie:

  • Bußgeldbetrag: 150 Euro
  • Eintrag in Flensburg: 1 Punkt

Für Autofahrer bedeutet das Urteil, dass auch scheinbar harmlose Geräte wie E‑Zigaretten oder Fitness‑Tracker unter das Handyverbot am Steuer fallen können, sobald sie über Touchdisplays oder elektronische Anzeigen verfügen.

Praxisrelevanz

Durch diese Entscheidung hat das OLG Köln den Geltungsbereich des Handyverbots deutlich ausgeweitet. Wer während der Fahrt elektronische Geräte mit Display nutzt – unabhängig vom Zweck – riskiert Bußgelder, Punkte und im Wiederholungsfall sogar ein Fahrverbot.

Das Urteil macht deutlich, dass Sicherheit und Aufmerksamkeit am Steuer oberste Priorität genießen. Jede Ablenkung, auch durch eine E-Zigarette, kann als Verkehrsverstoß gewertet werden. Autofahrer sollten deshalb alle elektronischen Geräte vor Fahrtantritt einstellen und während der Fahrt die Hände vom Display lassen.

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