OLG Hamm: Ab 1,1 Promille auf dem E-Scooter droht der Führerscheinentzug

Wer mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss fährt, muss ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille mit ernsthaften strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Das OLG Hamm hat klargestellt: Eine solche Fahrt wird als absolute Fahruntüchtigkeit angesehen – und stellt somit eine Straftat gemäß § 316 StGB dar.

Entgegen der weit verbreiteten Ansicht droht bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter nicht nur ein Fahrverbot, sondern in der Regel der vollständige Entzug der Fahrerlaubnis. Dies betrifft alle Führerscheinklassen – nicht nur für Autos, sondern auch für Motorräder sowie Berufskraftfahrer.

OLG Hamm: Der Entzug der Fahrerlaubnis bei 1,51 Promille auf dem E-Scooter ist rechtmäßig

Das Oberlandesgericht Hamm hat der Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Amtsgerichts stattgegeben: Ein E-Scooter-Fahrer mit 1,51 Promille Blutalkohol erhielt lediglich ein Fahrverbot, jedoch nicht den Entzug der Fahrerlaubnis – ein Urteil, das das OLG für fehlerhaft erachtete.

Entscheidend:

  • Die geringe Höchstgeschwindigkeit eines E-Scooters stellt keinen mildernden Umstand dar, der den Entzug der Fahrerlaubnis entbehrlich macht.
  • Bereits ab 1,1 Promille gilt eine Person als absolut fahruntüchtig – unabhängig vom Fahrzeugtyp. Bei 1,51 Promille sei die Fahreignung nicht mehr gegeben, so das Gericht.

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E-Scooter-Fahrer wurde wegen Trunkenheitsfahrt verurteilt – 1,51 Promille führen zu einem Fahrverbot

Ein E-Scooter-Fahrer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt. Der Mann war nachts gegen 2:20 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille unterwegs, als er seine Freundin mit dem gemieteten E-Scooter nach Hause brachte.

  • Die Polizei hielt ihn an, und rund eine Stunde später wurde eine Blutprobe entnommen.
  • Das Amtsgericht verhängte gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen in Höhe von 10 Euro und sprach zudem ein viermonatiges Fahrverbot für sämtliche Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr aus – einschließlich E-Scooter.
  • Diese Entscheidung verdeutlicht: Auch E-Scooter werden im Sinne des Strafrechts als Kraftfahrzeuge betrachtet – bereits ab 1,1 Promille können ernsthafte Konsequenzen drohen.

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OLG: Der Entzug der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter ist gerechtfertigt

Im Fall eines E-Scooter-Fahrers mit 1,51 Promille hat das Amtsgericht zunächst lediglich ein viermonatiges Fahrverbot verhängt. Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Sprungrevision ein, die sich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und bemängelte, dass der Entzug der Fahrerlaubnis nicht erfolgt sei.

Die Revision war erfolgreich:

  • Das Oberlandesgericht stellte fest, dass sich der Angeklagte durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
  • Die bloße Anordnung eines Fahrverbots wird dem Unrechtsgehalt der Trunkenheitsfahrt nicht gerecht.

Das OLG bestätigte ausdrücklich, dass E-Scooter als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 316 StGB einzustufen sind.

  • Entscheidend ist die Einordnung gemäß der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StVG.
  • Somit gelten für E-Scooter-Fahrer dieselben Alkoholgrenzen und Strafvorschriften wie für Autofahrer.

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Absolute Fahruntüchtigkeit bei E-Scootern ab 1,1 Promille – Das OLG Hamm hat den Entzug der Fahrerlaubnis bestätigt

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich der weit verbreiteten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte angeschlossen: Auch für E-Scooter gilt die Grenze von 1,1 Promille zur Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit – genauso wie bei Autofahrern.

  • Der BGH hatte diese Frage bisher offengelassen (Beschluss vom 13.04.2023 – 4 StR 439/22).
  • Mit seiner Entscheidung folgt der Senat nun der Linie des KG Berlin und OLG Hamburg, die E-Scooter-Fahrern ab diesem Promillewert die Fahreignung generell absprechen.
  • Auch die geringe Höchstgeschwindigkeit von E-Scootern ist laut OLG kein Grund, vom gesetzlichen Regelfall des Fahrerlaubnisentzugs (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB) abzusehen.
  • Die Gerichte heben hervor, dass auch mit E-Scootern schwere Unfälle möglich und keineswegs selten sind.
  • Eine Ausnahme gilt laut OLG lediglich für Pedelecs, da diese in § 1 Abs. 3 Satz 1 StVG ausdrücklich nicht als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.
  • E-Scooter hingegen werden rechtlich als Kraftfahrzeuge betrachtet – mit allen strafrechtlichen Konsequenzen.

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Der Regelfall des § 69 StGB findet ebenfalls Anwendung auf die Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter

Das OLG Hamm hat deutlich gemacht, dass bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB zu erwarten ist.

Die Norm basiert auf einer typisierenden Betrachtungsweise: Sie beinhaltet einen Katalog von Straftaten, bei denen der Gesetzgeber annimmt, dass der Täter gewöhnlich ungeeignet ist, Kraftfahrzeuge zu führen. Ein Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis ist lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich. Diese müssen konkret dargelegt und im Urteil nachvollziehbar begründet werden. Laut amtlicher Begründung kann ein solcher Ausnahmefall beispielsweise dann gegeben sein, wenn der Betroffene in einer notstandsähnlichen Situation gehandelt hat – etwa bei einer dringenden Fahrt ins Krankenhaus. Selbst in solchen Fällen wird das Verhalten jedoch nicht ohne Weiteres als ein die Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließender Ausnahmefall gewertet.

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Kein Sonderfall: Das OLG Hamm hat den Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter bestätigt

Im vorliegenden Fall erkannte das Oberlandesgericht Hamm keine besonderen Umstände, die einen Verzicht auf den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen könnten.

  • Die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts wiesen keine Anzeichen für eine notstandsähnliche oder besonders mildernde Situation auf.
  • Darüber hinaus stellte das OLG klar, dass § 316 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt.
  • Das bedeutet: Es ist nicht entscheidend, ob andere Verkehrsteilnehmer tatsächlich gefährdet wurden.
  • Bereits die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit allein ist ausreichend, um strafrechtliche Konsequenzen sowie den Entzug der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen – selbst bei Fahrten mit einem E-Scooter.

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Zurückverweisung an die Vorinstanz

Obwohl die Linie eindeutig war, wurde das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun überprüfen, ob zusätzliche Ausnahmegründe existieren und zur Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis Stellung nehmen.

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FAQs – Häufige Fragen zur Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter

Welche Promillegrenze gilt für die Strafbarkeit beim E-Scooter-Fahren?

Sobald die Blutalkoholkonzentration 1,1 Promille erreicht, liegt auch bei E-Scootern die absolute Fahruntüchtigkeit vor. Eine derartige Fahrt stellt gemäß § 316 StGB eine Straftat dar.

Werden E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeuge eingeordnet?

Ja. E-Scooter werden im Sinne des Strafrechts als Kraftfahrzeuge betrachtet (§ 1 Abs. 2 StVG i. V. m. der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung). Somit gelten die gleichen Alkoholgrenzen wie für Autofahrer.

Kann bei einer Alkoholfahrt mit dem E-Scooter der Führerscheinentzug erfolgen?

Ja. Laut der Rechtsprechung, insbesondere des OLG Hamm, steht regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis zur Debatte und nicht lediglich ein vorübergehendes Fahrverbot.

Warum ist ein Fahrverbot bei E-Scooter-Trunkenheitsfahrten häufig unzureichend?

Bei absoluter Fahruntüchtigkeit gehen die Gerichte regelmäßig von einer fehlenden Fahreignung aus. Ein einfaches Fahrverbot wird dem Unrechtsgehalt der Tat daher oftmals nicht gerecht.

Spielt die geringe Geschwindigkeit eines E-Scooters eine Rolle?

Nein. Das OLG Hamm hat deutlich gemacht, dass die eher geringe Höchstgeschwindigkeit eines E-Scooters keinen mildernden Umstand darstellt, der einen Entzug der Fahrerlaubnis ausschließt.

Welche Bedeutung hat absolute Fahruntüchtigkeit im Strafrecht?

Von absoluter Fahruntüchtigkeit ist die Rede, wenn aufgrund eines festen Promillewerts – in diesem Fall 1,1 Promille – unwiderleglich angenommen wird, dass der Fahrer nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen.

Unter welchen besonderen Umständen kann auf den Führerscheinentzug verzichtet werden?

Ein Verzicht auf den Entzug der Fahrerlaubnis ist lediglich in sehr begrenzten Ausnahmefällen möglich, beispielsweise in einer nachweisbaren notstandsähnlichen Situation. Diese müssen konkret ermittelt und begründet werden.

Wie wirkt sich § 69 StGB auf E-Scooter-Fahrten unter Alkohol aus?

§ 69 StGB behandelt die Aberkennung der Fahrerlaubnis aufgrund von Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Trunkenheitsfahrten nach § 316 StGB werden in der Regel als Standardfall für den Entzug des Führerscheins betrachtet.

Ist eine reale Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer notwendig?

Nein. § 316 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Entscheidend ist nicht, ob ein Unfall oder eine spezifische Gefährdung eingetreten ist.

Unterscheiden sich E-Scooter rechtlich von Fahrrädern oder Pedelecs?

Ja. Fahrräder und Pedelecs werden nicht als Kraftfahrzeuge angesehen. Für diese gelten höhere Promillegrenzen. E-Scooter hingegen unterliegen den strengeren Vorschriften des Kraftfahrzeugverkehrs.