Psychische Erkrankungen wie eine Borderline- oder Schizophrenie-Erkrankung können darüber entscheiden, ob eine Tat straflos bleibt.
Hier lesen Sie, wann Gerichte von Schuldunfähigkeit ausgehen und welche Konsequenzen das für Beschuldigte haben kann.
Psychische Erkrankungen und Strafbarkeit – Wann ist jemand schuldunfähig?
Kann jemand strafrechtlich verfolgt werden, wenn eine psychische Erkrankung die Tat verursacht hat? Gerade bei Störungen wie Borderline oder Schizophrenie stellt sich die Frage, ob Betroffene das Unrecht ihres Handelns erkennen und ihr Verhalten steuern konnten. Gerade in der Strafverteidigung kommt der Einschätzung der Schuldfähigkeit eine zentrale Bedeutung zu.
Rolle psychischer Erkrankungen im Strafrecht
Psychische Störungen können Wahrnehmung, Denken und die Kontrolle des eigenen Handelns erheblich stören.
Das Strafrecht berücksichtigt dies: Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei der Tatbegehung infolge einer krankhaften seelischen Störung, einer Bewusstseinsstörung oder einer schweren seelischen Abartigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Handlung zu erkennen oder entsprechend danach zu handeln.
Je nach Schweregrad der Erkrankung kommt eine Straflosigkeit oder zumindest eine Strafmilderung (§ 21 StGB) in Betracht – insbesondere bei Störungsbildern wie Schizophrenie, schweren Depressionen oder einer Borderline-Persönlichkeitsstörung.
Wann eine psychische Störung strafbefreiend wirken kann
Ob eine psychische Erkrankung strafbefreiend wirkt, hängt davon ab, inwieweit sie zum Tatzeitpunkt die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Täters beeinträchtigt hat.
Zu den relevanten Störungsbildern gehören insbesondere:
- Schwere psychische Erkrankungenwie organisch bedingte Psychosen, Demenz oder hirnorganische Schäden,
- endogene Psychosen, zum Beispiel Schizophrenie oder bipolare Störungen,
- tiefgreifende Bewusstseinsstörungen, etwa infolge extremer Erschöpfung oder Schlaftrunkenheit,
- Eingeschränkte Intelligenz,
- sonstige schwere psychische Erkrankungen, beispielsweise Borderline-Störungen, Zwangserkrankungen oder ausgeprägte Persönlichkeitsstörungen.
Je nach Schweregrad können diese Diagnosen dazu führen, dass der Täter schuldunfähig oder nur vermindert schuldfähig ist.
Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB
Schuldunfähigkeit liegt vor, wenn der Beschuldigte wegen einer psychischen Erkrankung das Unrecht seiner Tat nicht erkennen konnte oder nicht entsprechend dieser Einsicht handeln konnte.
- Einsichtsfähigkeit: die Fähigkeit, das Unrecht der eigenen Handlung zu erfassen.
- Steuerungsfähigkeit: die Fähigkeit, das eigene Verhalten danach zu steuern.
Fehlt eine dieser Fähigkeiten vollständig, besteht keine Schuldfähigkeit mehr – eine Bestrafung kommt dann nicht in Betracht.
Gleichwohl können Maßnahmen wie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet werden, um die Allgemeinheit zu schützen und die Behandlung der betroffenen Person zu gewährleisten. Dies betrifft häufig Krankheitsbilder wie Schizophrenie oder schwere Ausprägungen der Borderline-Störung, bei denen der Realitätsbezug oder die Impulskontrolle erheblich gestört sind.
Verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB
Ist durch eine psychische Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht vollends, aber doch erheblich beeinträchtigt, liegt verminderte Schuldfähigkeit vor. In solchen Fällen kann das Gericht den Strafrahmen herabsetzen.
Bei Borderline-Persönlichkeitsstörungen oder anderen emotional-instabilen Krankheitsbildern ist häufig weniger die Einsicht gestört als die Fähigkeit zur Selbstkontrolle. Auch bei Menschen mit Schizophrenie kann ein zeitweiliger Realitätsverlust die Steuerungsfähigkeit so stark einschränken, dass eine Strafmilderung gerechtfertigt ist.
Ermittlung der Schuldfähigkeit im Strafprozess
Ob tatsächlich Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit vorlag, prüft im Strafverfahren das Gericht. Dabei kommt dem psychiatrischen Sachverständigengutachten eine zentrale Bedeutung zu. Der Sachverständige beurteilt, inwiefern sich die Erkrankung – beispielsweise Borderline, Schizophrenie oder eine andere psychische Störung – konkret auf die Tat ausgewirkt hat. Anschließend nimmt das Gericht die rechtliche Würdigung vor und entscheidet, ob die Schuldfähigkeit ausgeschlossen oder gemindert war.
Ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht kann durch gezielte Beweisanträge die Einholung eines Gutachtens veranlassen und sicherstellen, dass psychische Besonderheiten umfassend berücksichtigt werden.
KontaktMaßgeblicher Tatzeitpunkt und Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zugunsten des Beschuldigten
Maßgeblich ist immer der genaue Zeitpunkt der Tat. Die psychische Störung muss zum Tatzeitpunkt vorgelegen haben und kausal für die fehlende Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gewesen sein. Nach Abschluss der Beweisaufnahme sind bestehende Zweifel nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten zu werten. In diesen Fällen ist zugunsten des Beschuldigten von Schuldunfähigkeit oder von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen.
Auswirkungen bei Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit
Personen, die schuldunfähig handeln, bleiben unbestraft; sie können jedoch durch Maßregeln der Besserung und Sicherung betroffen werden – etwa durch die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung. Bei verminderter Schuldfähigkeit besteht weiterhin Strafbarkeit, gleichwohl kann das zu verhängende Strafmaß deutlich reduziert werden.
Für die Strafverteidigung ist es daher von entscheidender Bedeutung, psychische Erkrankungen wie Borderline oder Schizophrenie frühzeitig zu erkennen, fachärztlich zu dokumentieren und im Verfahren gezielt vorzubringen.
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