Besitz, Führen und Verbote: der Überblick nach der Waffenrechtsreform 2024
Die Frage nach der Zulässigkeit von Messern nach dem Waffengesetz sorgt regelmäßig für Diskussionen. Aufgrund der jüngsten Reformen des Waffenrechts und der unterschiedlichen Regelungen zwischen Deutschland und seinen Nachbarländern entstehen häufig Missverständnisse, insbesondere in Grenzgebieten, wo ein Messer, das in einem benachbarten Land legal ist, in Deutschland möglicherweise verboten sein kann.
Um Klarheit zu schaffen, bieten wir Ihnen einen prägnanten Überblick über die wesentlichen Bestimmungen des Waffenrechts in Bezug auf Messer. Dieser Überblick umfasst die wichtigsten Regelungen, ohne alle möglichen Ausnahmen im Detail zu behandeln.
Waffenrecht: Was versteht das Gesetz unter einer Waffe?
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG definiert: Waffen sind tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Dazu zählen insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.
Auch Gegenstände, die nicht primär als Waffen hergestellt wurden, aber aufgrund ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit zu beeinträchtigen, fallen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG unter diese Definition. Diese Gegenstände werden im Gesetz gesondert aufgeführt.
Definition der Messer im Waffengesetz
- Springmesser: Messer, deren Klinge auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellt und festgestellt werden kann.
- Fallmesser: Messer, deren Klinge durch Schwerkraft oder Schleuderbewegung aus dem Griff herausfällt und sich selbsttätig oder durch Loslassen der Sperrvorrichtung arretiert.
- Faustmesser: Messer mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff, die in der geschlossenen Faust geführt werden.
- Butterflymesser: Faltmesser mit schwenkbaren, zweigeteilten Griffen.
- Wurfsterne: Sternförmige Scheiben, die zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen.
Messer, die nicht unter diese Definition fallen, sind keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes und dürfen grundsätzlich erworben und besessen werden. Beim Führen in der Öffentlichkeit gelten für manche von ihnen dennoch Einschränkungen, etwa für Einhandmesser, für feststehende Messer mit mehr als 12 cm Klinge sowie bei Veranstaltungen und in Waffenverbotszonen (dazu unten).
Unterscheidung zwischen Besitz und Führen von Waffen nach dem Waffengesetz
Das Waffengesetz unterscheidet klar zwischen dem Besitz und dem Führen einer Waffe. Ist der Besitz einer Waffe verboten, darf diese weder erworben noch besessen werden. Wenn nur das Führen einer Waffe untersagt ist, ist der Besitz grundsätzlich erlaubt. Die Waffe darf jedoch nicht außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums mitgeführt werden.
Ausnahmen beim Führen von Waffen gemäß § 42a Abs. 2 WaffG
- Die Waffe darf in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden, beispielsweise nach dem Kauf.
- Das Führen ist bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen und Theateraufführungen erlaubt.
- Das Führen ist erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht (§ 42a Abs. 3 WaffG), wie zum Beispiel:
- Brauchtumspflege (z. B. Schützenfeste)
- Berufsausübung (z. B. Handwerker)
- Sport (z. B. Sportschützen)
Ein persönliches Sicherheitsgefühl stellt kein berechtigtes Interesse dar.
Verbotene Messerarten nach dem Waffengesetz
Bei den folgenden Gegenständen ist bereits der Besitz verboten:
- Faustmesser und Butterflymesser: Vollständig verboten. Ausnahmen kann nur das Bundeskriminalamt im Einzelfall zulassen (§ 40 Abs. 4 WaffG).
- Fallmesser: Vollständig verboten.
- Springmesser: Seit der Reform vom 31. Oktober 2024 grundsätzlich verboten. Die frühere Ausnahme für Springmesser, deren Klinge seitlich herausspringt, höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist, gilt nur noch, wenn ein berechtigtes Interesse eine einhändige Nutzung erforderlich macht oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt.
- Wurfsterne: Ebenfalls vollständig verboten.
Das Problem mit Messern in Strafverfahren
In den letzten Jahren ist ein deutlicher Anstieg von Fällen zu verzeichnen, in denen Messer eine zentrale Rolle in Strafverfahren spielen. Besonders junge Männer greifen zunehmend zu Messern, die sie oft schon vor Auseinandersetzungen bei sich tragen. Messer sind extrem gefährlich und führen häufig zu schweren, teils tödlichen Verletzungen. Sie sind für Konfliktsituationen ungeeignet, da Opfer die Verletzungen oft erst nach dem Angriff bemerken und dann zusammenbrechen.
Messer: ein unterschätztes Risiko. Messer tragen häufig zur Eskalation von Konflikten bei, die oft in schweren Straftaten enden. Diese steigende Relevanz von Messern in strafrechtlichen Ermittlungen unterstreicht die Dringlichkeit, präventive Maßnahmen zu ergreifen.
Was ist mit einem Taschenmesser? Die waffengesetzliche Regelung
Taschenmesser sind in der Regel nicht verboten, da sie hauptsächlich als Werkzeuge und nicht zur Beeinträchtigung der Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen konstruiert sind. Sie fallen daher nicht unter die Definition einer Waffe gemäß § 1 Abs. 2 WaffG.
Wichtig: Taschenmesser, deren Klinge sich mit einer Hand öffnen und arretieren lässt, gelten rechtlich als Einhandmesser. Das Führen dieser Messer in der Öffentlichkeit ist ohne einen berechtigten Grund, wie z. B. berufliche Notwendigkeit oder Brauchtumspflege, nach § 42a WaffG untersagt. Dieses Verbot besteht bereits seit 2008.
Seit der Reform im Oktober 2024 ist darüber hinaus bei öffentlichen Veranstaltungen, im Fernverkehr und in Waffenverbotszonen auch das Führen gewöhnlicher Taschenmesser verboten.
Wann gilt ein Messer als Butterflymesser?
Laut dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urteil vom 21.08.2015, Az. 6 K 827/15.WI) gilt ein Messer als Butterflymesser, wenn es ein Faltmesser mit schwenkbaren, zweigeteilten Griffen ist. Auch wenn ein Messer eine Feder enthält, die das einhändige Öffnen verhindert, ändert das nichts an der Einstufung als Butterflymesser.
Messer, die nicht geführt werden dürfen: Waffengesetzliche Bestimmungen
Bestimmte Messer sind zwar nicht verboten, dürfen aber nicht in der Öffentlichkeit geführt werden (§ 42a Abs. 1 WaffG). Dazu zählen:
- Feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm.
- Einhandmesser, die mit einer Hand geöffnet und arretiert werden können. Diese sind besonders häufig Gegenstand von Fragen.
Die Gerichte legen das berechtigte Interesse eng aus. Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 14.06.2011, Az. 4 Ss 137/11) hat entschieden, dass eine Privatperson ein Einhandmesser nicht im Auto mitführen darf, nur um im Notfall den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können.
Verbot unabhängig von der Klingenlänge
Gemäß § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG ist das Führen von Einhandmessern unabhängig von der Klingenlänge untersagt. Das bedeutet, selbst wenn die Klinge kürzer als 12 cm ist, darf das Messer nicht in der Öffentlichkeit geführt werden.
Weitere Einschränkungen für das Führen von Waffen
Zusätzlich besteht ein generelles Verbot, Waffen im Sinne des Waffengesetzes bei öffentlichen Veranstaltungen zu führen. Seit dem 31. Oktober 2024 gilt dieses Verbot auch für Messer aller Art, etwa bei Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen und Märkten (§ 42 Abs. 4a WaffG). Ausnahmen gelten nur unter bestimmten Umständen, wie z. B. auf Schießständen oder bei Theateraufführungen.
Auch im öffentlichen Personenfernverkehr, also in Fernzügen und Fernbussen, gilt seit Oktober 2024 ein gesetzliches Messerverbot (§ 42b WaffG).
In Waffenverbotszonen kann das Führen von Messern jeglicher Art und Größe untersagt werden. Solche Zonen werden von den Landesregierungen oder den von ihnen ermächtigten Behörden per Rechtsverordnung festgelegt (§ 42 Abs. 5 und 6 WaffG), um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Polizei und Behörden dürfen dort Personen auch ohne konkreten Anlass kontrollieren (§ 42c WaffG).
Strafrechtliche Konsequenzen beim Umgang mit Messern
Verstöße gegen das Waffengesetz können schwerwiegende Konsequenzen haben. Es ist wichtig, zwischen dem Besitz eines verbotenen Messers und dem unerlaubten Führen eines Messers zu unterscheiden:
- Besitz oder Umgang mit verbotenen Messern: Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
- Unerlaubtes Führen eines nicht verbotenen Messers: Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG mit Bußgeld bis zu 10.000 Euro.
Praktischer Rat: Messer zu Hause lassen
Das Mitführen eines Messers kann schwerwiegende Folgen haben, oft mit lebenslangen Konsequenzen. Es ist ratsam, Messer zu Hause zu lassen, um rechtliche und persönliche Risiken zu vermeiden.
Weitere strafrechtliche Risiken
Betäubungsmittelrecht (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG): Wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt, sie einführt oder ausführt und dabei ein Messer mit sich führt, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechnen. Das gilt auch beim Grenzübertritt.
Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB): Wer beim Diebstahl ein Messer bei sich führt, dem droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
