Testamentsvollstreckung

Jeder Erblasser hat das Recht, in seinem letzten Willen eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Dies dient hauptsächlich dazu, den Willen des Erblassers durchzusetzen und seinen Zielen gerecht zu werden. 

Die Testamentsvollstreckung zielt darauf ab, nicht nur eine zügige und faire Verteilung des Nachlasses und den Schutz des Vermögens sicherzustellen, sondern auch die finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen und die Aufrechterhaltung des Familienfriedens zu gewährleisten. Selbst bei gut formulierten letztwilligen Verfügungen können Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft auftreten, die durch eine Testamentsvollstreckung effektiv vermieden werden können.

Als Anwälte für Erbrecht unterstützen wir unsere Mandanten bei der Nachlassverwaltung und Abwicklung innerhalb von Erbengemeinschaften. In diesem Artikel bieten wir einen umfassenden Einblick in die Testamentsvollstreckung im Allgemeinen und die Aufgaben des Testamentsvollstreckers.

Gründe/ Motive für eine Testamentsvollstreckung

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann unterschiedliche Gründe haben:

  • Ausführung des Erblasserwillens
    • Wunsch, dass der letzte Wille des Erblassers auch tatsächlich umgesetzt wird.
    • Besteht die Erbengemeinschaft aus mehreren Erben, bewahrt der Testamentsvollstrecker den Nachlass vor der drohenden Zerschlagung.
  • Vermeidung von Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft
    • Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann auch sinnvoll sein, wenn der Erblasser Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft bei der Auseinandersetzung des Nachlasses oder bei der Verwaltung des Nachlasses befürchtet. 
    • Der eingesetzte Testamentsvollstrecker erhält nach dem Erblasser die alleinige Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Deshalb liegt es an ihm den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und die Erbmasse zu verteilen. 
    • So können Streitigkeiten um Einzelheiten der Verwaltung und Auseinandersetzung vermieden werden
  • Unerfahrenen oder minderjährigen Erben
    • Eine Testamentsvollstreckung kann in bestimmten Fällen eine sinnvolle Option sein, insbesondere wenn die Erben nicht in der Lage sind, den Erbfall effektiv abzuwickeln oder den Nachlass zu verwalten. 
    • Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Erben unerfahren in rechtlichen Angelegenheiten sind oder sogar minderjährig. 
    • Dies tritt häufig auf, wenn der Nachlass Unternehmen oder Immobilien umfasst, die von den Erben (noch) nicht angemessen verwaltet werden können. 
    • In solchen Situationen ist es entscheidend, einen Testamentsvollstrecker mit spezifischen Fachkenntnissen zu wählen.
  • Unternehmen im Nachlass
    • Im Bereich der Unternehmensnachfolge kann ein qualifizierter Testamentsvollstrecker den reibungslosen Übergang eines Betriebs bei einem Generationswechsel sicherstellen. 
    • Hierbei gibt es Schnittstellen zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht, bei denen verschiedene Spezialprobleme berücksichtigt werden müssen.
  • Behindertentestament, Geschiedenentestament, überschuldeter Erbe
    • In Situationen, in denen ein Erbe sozialhilfeberechtigt ist, minderjährige Kinder oder ein geschiedener Ehegatte involviert sind oder ein Erbe erhebliche Schulden hat, sollte immer die Möglichkeit einer Testamentsvollstreckung in Verbindung mit Vor- und Nacherbschaft in Betracht gezogen werden.
    • Dies kann unter Umständen verhindern, dass unerwünschte Gläubiger, Sozialämter oder ehemalige Ehepartner auf den Nachlass zugreifen können.

Anordnung einer Testamentsvollstreckung

  • Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist ausschließlich dem Erblasser vorbehalten und erfolgt in seinem Testament oder Erbvertrag.
    • Sobald der Erblasser diese Anordnung rechtsgültig getroffen hat, ist sie im Grunde genommen bindend und kann von den Erben nicht einfach umgangen werden.
  • Die konkrete Gestaltung der Testamentsvollstreckung im Testament hängt vor allem von den Präferenzen des Erblassers ab, einschließlich der Art und des Umfangs der gewünschten Testamentsvollstreckung.
    • Der Erblasser hat die Flexibilität, die Testamentsvollstreckung entweder auf bestimmte Teile des Nachlasses zu beschränken oder sie nur auf ausgewählte Miterben auszudehnen.
  • Insbesondere dann, wenn der Erblasser spezifische Vorstellungen bezüglich des Umfangs der Testamentsvollstreckung hat, ist es ratsam, professionellen Rat bei der präzisen Formulierung im Testament einzuholen.

Arten der Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung bietet dem Erblasser verschiedene Optionen, die er je nach seinen individuellen Bedürfnissen auswählen kann.  Die gängigsten Arten der Testamentsvollstreckung sind die Abwicklungsvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung.

  • Abwicklungsvollstreckung
    • Die gängigste Form der Testamentsvollstreckung ist die Abwicklungsvollstreckung. 
    • Diese wird automatisch angeordnet, wenn der Erblasser in seinem Testament nur die Testamentsvollstreckung erwähnt, aber keine detaillierten Anweisungen hinterlässt. 
    • In diesem Fall liegt die Verantwortung beim Testamentsvollstrecker, die letzten Wünsche des Erblassers umzusetzen und den Nachlass unter den Erben aufzuteilen. 
    • Der Testamentsvollstrecker übernimmt vorübergehend die Verwaltung des Nachlasses und begleicht zunächst die ausstehenden Schulden des Erblassers. Dies kann Vermächtnisse oder Auflagen des Erblassers umfassen.
    • Wenn es mehrere Erben gibt, ist der Testamentsvollstrecker normalerweise verpflichtet, die Aufteilung unter den Erben so schnell wie möglich zu realisieren. 
    • Bei nicht teilbaren Vermögenswerten wie Immobilien kann es erforderlich sein, dass der Testamentsvollstrecker diese verkauft oder versteigert, um die Aufteilung zu ermöglichen. 
    • Die Abwicklungsvollstreckung endet, sobald die Aufteilung der Erbengemeinschaft erfolgreich abgeschlossen ist.
  • Verwaltungsvollstreckun
    • Im Testament kann auch festgelegt werden, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass nur für eine bestimmte Zeitspanne verwalten soll. 
    • Die Verwaltungsvollstreckung ist im § 2209 BGB (Bürgerlichen Gesetzbuchs) gesetzlich geregelt. 
    • Hierbei liegt der Schwerpunkt auf der Verwaltung des Nachlasses. Der Testamentsvollstrecker hat keine Verpflichtung zur Aufteilung unter den Erben. 
    • Diese Art der Testamentsvollstreckung wird oft nicht für den gesamten Nachlass angeordnet, sondern nur für bestimmte Teile, wie beispielsweise Immobilien oder Unternehmen, deren Fachkenntnisse der Erblasser (noch) nicht besitzt. 
    • In der Regel gilt dies besonders für unerfahrene oder minderjährige Erben bis zu einem bestimmten Alter oder beruflichen Abschluss.

Kosten einer Testamentsvollstreckung

Die Festlegung der Vergütung für die Testamentsvollstreckung ist eine wichtige Angelegenheit, die der Erblasser in seinem Testament regeln kann und sollte. 

  • Sobald der Testamentsvollstrecker das Amt annimmt, ist er verpflichtet, die im Testament vorgesehene Vergütung zu akzeptieren. 
  • Falls der Erblasser jedoch keine Honorarvereinbarung getroffen hat, muss eine Einigung zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben erzielt werden.
    • Das Gesetz sieht in solchen Fällen eine „angemessene Vergütung“ vor. 
    • In der Praxis und gemäß der Rechtsprechung werden oft Tabellen verwendet, um die Vergütung auf Basis eines Prozentsatzes des Bruttonachlasses zu berechnen.
    • Alternativ kann auch eine Zeitgebühr in Betracht gezogen werden. 
  • Die Auslagen, wie beispielsweise die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters, werden dem Testamentsvollstrecker erstattet, sofern sie unter den gegebenen Umständen als erforderlich angesehen werden können.

Pflichten des Testamentsvollstreckers

Ein Testamentsvollstrecker ist für die Verwaltung und Sicherung des Nachlasses eines Erblassers verantwortlich. Zur gewissenhaften Ausführung dieser Aufgabe hat er folgende Pflichten:

  • Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gemäß § 2215 BGB, um den Erben einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen.
  • Erfüllung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber den Erben gemäß § 2218 BGB.
  • Gewissenhafte und sorgfältige Ausführung seiner Aufgaben gemäß § 2205 Satz 1 BGB, einschließlich der Vermögenserhaltung und -vermehrung.
  • Durchführung von Anstands- und Pflichtschenkungen gemäß § 2205 Satz 3 BGB.
  • Untersagung von Geschäften mit sich selbst gemäß § 181 BGB, wie dem Erwerb von Nachlassgegenständen.
  • Haftung für vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden gemäß § 2219 BGB mit dem eigenen Privatvermögen.
  • Beantragung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beim Nachlassgericht zur Legitimation im Rechtsverkehr

Was bei Konflikten zwischen Testamentsvollstrecker und Erben gilt

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung erfolgt im Testament in der Regel mit dem Ziel, potenzielle Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Dennoch kann die Vollstreckung selbst Konfliktpotenzial zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker bergen.

  • Für viele Erben kann die Anordnung der Vollstreckung als eine Art Bevormundung wahrgenommen werden.
    • In der Praxis treten Konflikte zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker häufig auf, insbesondere in Bezug auf die Abwicklung des Erbes, die Verteilung des Nachlasses und die Festlegung der Vergütung für den Testamentsvollstrecker.
  • Bei Verstößen gegen die Pflichten des Testamentsvollstreckers haben die Erben die Möglichke
    • Wenn aus diesen Pflichtverletzungen Schäden resultieren, ist der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben haftbar.

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