Testamentsgestaltung

Möchten Sie ein Testament erstellen und Ihren Nachlass gezielt regeln? Wollen Sie sicherstellen, dass Ihr Erbe nach Ihren Vorstellungen verteilt wird – und dabei sogar Steuern sparen?

In Deutschland wird täglich geerbt, und leider kommt es dabei oft zu Streit innerhalb der Familie. Schützen Sie Ihre Angehörigen vor Konflikten und überlassen Sie die Verteilung Ihres Vermögens nicht dem Zufall. Ohne Testament bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), wer erbt. Mit einem Testament hingegen können Sie genau festlegen, wer wie viel erhält – und auch entscheiden, ob bestimmte Verwandte von der Erbschaft ausgeschlossen werden sollen.

Damit Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt wird, ist es entscheidend, dass das Testament rechtlich wirksam ist. Es gibt zahlreiche gesetzliche Vorgaben, die dabei beachtet werden müssen. Ein fehlerhaftes Testament kann unwirksam sein und Streitigkeiten um den Nachlass provozieren.

Wir unterstützen Sie bei der Erstellung Ihres Testaments und beraten Sie, wie Sie Ihr Erbe steuerlich optimal gestalten können – damit alles nach Ihren Wünschen geregelt ist.

So erstellen Sie ein wirksames Testament

Damit ein Testament rechtsgültig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser festlegt, wer sein Erbe antreten soll. Die Erben, bei mehreren Personen die Erbengemeinschaft, treten gemäß dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge – auch Universalsukzession genannt – in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Das bedeutet, dass ein Erbe grundsätzlich alles übernimmt, einzelne Vermögensgegenstände können jedoch gezielt zugewiesen werden.

Sie können in einem Testament verschiedene Regelungen treffen. Dazu gehören die Erbeinsetzung, also die Bestimmung eines oder mehrerer Erben, sowie die Enterbung, mit der bestimmte gesetzlich erbberechtigte Personen ausgeschlossen werden. Mit einem Vermächtnis können einzelne Gegenstände oder Rechte, wie Geldbeträge oder Wohnrechte, bestimmten Personen zugewiesen werden. Diese Personen werden nicht automatisch Eigentümer, sondern erhalten lediglich einen Anspruch auf die vermachten Leistungen. Darüber hinaus sind Auflagen möglich, bei denen ein Erbe verpflichtet wird, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, zum Beispiel die Pflege eines Grabes. Teilungsanordnungen können die Aufteilung des Erbes innerhalb einer Erbengemeinschaft regeln. Auch Einschränkungen oder der Entzug des Pflichtteils sind rechtlich zulässig.

Damit ein Testament wirksam ist, müssen bestimmte Vorschriften beachtet werden. Der Erblasser muss testierfähig sein, das heißt laut Bürgerlichem Gesetzbuch mindestens 16 Jahre alt und geistig in der Lage, seinen Willen eindeutig zu äußern. Hinsichtlich der Form kann ein Testament entweder als öffentliches notarielles Testament oder als privat handschriftliches Testament errichtet werden.

Beim öffentlichen notariellen Testament erklärt der Erblasser seinen letzten Willen einem Notar, der diesen in ein rechtlich gültiges Dokument überträgt. Ein privat handschriftliches Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und am Ende unterschrieben sein; eine maschinelle Fertigung reicht nicht aus. Es empfiehlt sich, Datum und Ort der Errichtung anzugeben, damit spätere Änderungen nachvollziehbar bleiben. Ergänzungen müssen ebenfalls unterschrieben werden, um wirksam zu sein.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament verfassen, bei dem einer der Partner den Text handschriftlich erstellt und beide unterschreiben. Stirbt einer der Ehegatten, kann das Testament nicht mehr geändert werden. Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments: Die Partner setzen sich gegenseitig als Erben ein, und die gemeinsamen Kinder werden Erben des überlebenden Partners.

Ein Testament kann jederzeit geändert, widerrufen oder durch ein neues ersetzt werden. Es wird jedoch unwirksam, wenn es sittenwidrig ist oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Nach dem HeimG dürfen beispielsweise Einrichtungen und Mitarbeiter von Heimen nicht durch ein Testament begünstigt werden.

Alternativ kann ein Erbvertrag geschlossen werden, der die Erben verbindlich festlegt und gegebenenfalls Gegenleistungen, wie Besuche, Pflege oder Grabpflege, regelt. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden.

Für die Abwicklung des Nachlasses ist das örtliche Nachlassgericht zuständig, in der Regel das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Es ist verantwortlich für die Ausstellung von Erbscheinen, die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, die Erklärung der Erbausschlagung sowie die Bestellung eines Nachlasspflegers oder die Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers.

Die Erstellung eines privat handschriftlichen Testaments ist kostenfrei. Bei einem öffentlichen Testament fallen hingegen Notargebühren und Verwahrungskosten beim Nachlassgericht an, die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet werden.

Das sollten Sie bei der Vererbung von Unternehmensanteilen beachten

Bei einem Unternehmertestament eines GmbH-Gesellschafters ist es besonders wichtig, dass die Regelungen im Testament mit der GmbH-Satzung übereinstimmen. Die im Testament festgelegte Nachfolge der Geschäftsanteile muss mit der Nachfolgeklausel des Gesellschaftsvertrags harmonieren, damit die Verfügung auch wirksam ist und nicht ins Leere läuft.

Die Testierfreiheit des Gesellschafters wird durch das Pflichtteilsrecht praktisch eingeschränkt. Eine vorausschauende Gestaltung kann jedoch durch eine geschickte Aufteilung von Betriebs- und Privatvermögen sowie durch die Nutzung von Vermächtnissen erreicht werden. Auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sollte frühzeitig berücksichtigt werden, um die Unternehmensnachfolge reibungslos umzusetzen.

Die Vererbung eines Geschäftsanteils kann sowohl über ein notariell beurkundetes Testament als auch über ein eigenhändiges, handschriftliches Testament erfolgen. Häufig erfolgt die Erbeinsetzung bei der Unternehmensnachfolge jedoch nicht durch ein Testament, sondern über einen Erbvertrag, gegebenenfalls kombiniert mit einem Pflichtteilsverzichtsvertrag. Damit solche Verträge formwirksam sind, ist stets eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Unter bestimmten Voraussetzungen können GmbH-Anteile steuerfrei übertragen werden. Das Erbschaftsteuergesetz sieht für geerbte privilegierte GmbH-Anteile umfangreiche steuerliche Begünstigungen vor. Bei der Planung muss neben den komplexen Befreiungsvorschriften für Betriebsvermögen auch die Ertragssteuersituation des Unternehmens genau geprüft werden, um eine optimale Nachfolgeregelung zu gewährleisten.

Beachten Sie die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Bei der Übertragung von Vermögen fallen steuerliche Pflichten an: Im Todesfall unterliegt das Vermögen der Erbschaftssteuer, während Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers der Schenkungssteuer unterliegen. Beide Steuern sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) sowie in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) geregelt.

Die Bemessungsgrundlage der Steuer umfasst die Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen sowie Stiftungs- oder Vereinsvermögen. Bestimmte Gegenstände sind jedoch steuerfrei, darunter Hausrat, Zuwendungen, die dem Unterhalt oder der Ausbildung dienen, gelegentliche Geschenke sowie bebaute Grundstücke an Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder Enkel, sofern diese Immobilien weitere zehn Jahre bewohnt werden. Auch Betriebsvermögen kann unter bestimmten Bedingungen und Größen von der Steuer teilweise befreit sein.

Für die Ermittlung der Steuer gelten Freibeträge und Steuerklassen. Ehegatten und Lebenspartner profitieren von einem Freibetrag von 500.000 Euro und unterliegen der Steuerklasse 1 mit einem Steuersatz von sieben bis dreißig Prozent. Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro, Enkel von 200.000 Euro, Eltern und Großeltern von 100.000 Euro, jeweils ebenfalls in Steuerklasse 1. Geschwister, Nichten und Neffen fallen in Steuerklasse 2 mit Freibeträgen von 20.000 Euro und einem Steuersatz zwischen 15 und 43 Prozent. Alle übrigen Erben gehören zur Steuerklasse 3, ebenfalls mit einem Freibetrag von 20.000 Euro, der Steuersatz liegt hier zwischen 30 und 50 Prozent.

Zur Steueroptimierung können verschiedene Strategien genutzt werden. Schenkungen werden bei der Berechnung der Schenkungssteuer nur innerhalb der letzten zehn Jahre berücksichtigt, sodass Freibeträge nach Ablauf dieser Frist erneut genutzt werden können. Zudem kann Privatvermögen unter bestimmten Voraussetzungen in Betriebsvermögen umgewandelt und später als Gehalt ausgezahlt werden. Auch Investitionen in niedrig besteuerte Anlageklassen bieten Gestaltungsmöglichkeiten, um die Steuerlast zu reduzieren.

So unterstützen wir Sie

Wir begleiten Sie bei der Erstellung Ihres Testaments und stellen sicher, dass es rechtswirksam ist und Ihr Nachlass steuerlich optimal an Ihre Erben übertragen wird. Dank unserer langjährigen Erfahrung im Erbrecht wissen wir genau, worauf es ankommt, und prüfen gemeinsam mit Ihnen, welche zusätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten – wie Erbvertrag, Vermächtnis oder Auflagen – für Ihre individuelle Situation sinnvoll sind.

Unsere Beratung orientiert sich stets an Ihren Wünschen. Wir können einen Entwurf vorbereiten, den Sie handschriftlich übernehmen, oder ein öffentliches Testament erstellen, das wir direkt beim Nachlassgericht zur Verwahrung einreichen. Selbstverständlich besprechen wir vorab die Anwalts- und Gerichtskosten sowie mögliche Steuereinsparungen, damit Sie jederzeit Klarheit über die finanziellen Aspekte haben.

Steinhausen

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