Totschlag, § 212 StGB

§212 StGB regelt das Delikt des Totschlags. Hierbei handelt es sich um die Tötung eines Menschen, ohne dass dabei ein Mordmerkmal vorliegt.

Im Gegensatz zum Mord, bei dem es auf einen besonderen Vorsatz ankommt, genügt beim Totschlag ein bedingter Vorsatz. Das bedeutet, dass der Täter die Tötung seines Opfers zumindest billigend in Kauf nimmt.

Die Strafe für Totschlag beträgt Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren. In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren mildern oder von einer Strafe absehen. Die Entscheidung darüber hängt von den Umständen des konkreten Falles ab und erfolgt im Ermessen des Gerichts.

Steinhausen

Strafverteidiger
Rechtsanwälte

T (+49) 02841 / 6040
F (+49) 02841 / 6045
M +49 173 6678711