Mord, § 211 StGB

Der Mord ist definiert als die vorsätzliche Tötung eines Menschen. Der Täter handelt dabei mit direktem Vorsatz, das heißt er hat den Willen, das Opfer zu töten. Es genügt nicht, dass der Täter lediglich damit rechnet, dass sein Handeln zum Tod des Opfers führen könnte. Es muss vielmehr sein Ziel sein, das Opfer zu töten.

Um den Tatbestand des Mordes zu erfüllen, müssen bestimmte Merkmale vorliegen. Die Tötung muss dafür z.B. heimtückisch, aus Mordlust, Habgier, grausam oder sonst aus niedrigen Beweggründen begangen worden sein.

Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt, um es leichter töten zu können. Mordlust bedeutet, dass der Täter aus purer Freude am Töten handelt. Habgier liegt vor, wenn der Täter aus finanziellen Gründen handelt. Grausamkeit bezieht sich darauf, dass der Täter dem Opfer besonders qualvolle Schmerzen zufügen möchte. Niedrige Beweggründe können alle möglichen Motive sein, die als besonders verwerflich gelten, wie etwa Rache oder Eifersucht.

Das Strafmaß für den Mord beträgt lebenslange Freiheitsstrafe. Eine vorzeitige Entlassung aus der Haft ist in der Regel erst nach 15 Jahren möglich. Auch eine anschließende Sicherungsverwahrung ist möglich. Das ist dann der Fall, wenn zusätzlich die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden ist.

Steinhausen

Strafverteidiger
Rechtsanwälte

T (+49) 02841 / 6040
F (+49) 02841 / 6045
M +49 173 6678711