Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB

Der Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB stellt eine besondere Form der Körperverletzung dar und schützt insbesondere Kinder, Jugendliche, behinderte Menschen und andere schutzbedürftige Personen. Die Vorschrift knüpft an den besonderen Schutz an, den diese Personengruppen aufgrund ihrer Abhängigkeit und Schutzbedürftigkeit genießen.

Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine Person, die wegen einer Krankheit oder einer körperlichen oder geistigen Behinderung in besonderer Weise auf die Hilfe anderer angewiesen ist, körperlich misshandelt oder durch böswillige Vernachlässigung ihrer Pflichten schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Tatbestandsmerkmale der Misshandlung und der Schädigung können vielfältige Verhaltensweisen erfassen, wie z.B. körperliche Gewaltanwendung, Verweigerung von Nahrung, Medizin oder Pflege oder Vernachlässigung von Aufsichtspflichten. Auch seelische Misshandlung ist erfasst, wenn sie in einer schweren Beeinträchtigung des Wohlbefindens resultiert.

Die Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zeigt die besondere Bedeutung, die der Schutz von Kindern und anderen schutzbedürftigen Personen genießt. Die Tat wird in der Regel auch von Amts wegen verfolgt, d.h. es bedarf keines Strafantrags des Opfers.

Steinhausen

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