Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB

Die Körperverletzung mit Todesfolge ist in § 227 StGB geregelt. Diese Strafnorm stellt eine besonders schwere Form der Körperverletzung dar, da sie zum Tod eines Menschen führt.

Der Täter einer Körperverletzung mit Todesfolge wird nur bestraft, wenn der Tod des Opfers auf die Körperverletzung zurückzuführen ist. Dies bedeutet, dass eine unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod des Opfers bestehen muss. Der Täter muss außerdem in Bezug auf die Körperverletzungshandlung vorsätzlich gehandelt haben. Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er den Tod des Opfers in Kauf nimmt oder ihn zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Eine fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge ist als fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB geregelt.

Die Strafbarkeit setzt zudem voraus, dass der Täter die Todesfolge der Körperverletzung vorhersehen konnte oder sogar musste. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die genaue Art und Weise des Todes vorhersehen konnte, sondern lediglich, dass er den Tod des Opfers vorhersehen konnte oder musste.

Für eine Strafbarkeit nach § 227 StGB ist es nicht erforderlich, dass der Täter die Tötung des Opfers beabsichtigt hat. Es genügt vielmehr, dass er die Körperverletzung begangen hat und dadurch den Tod des Opfers verursacht hat.

Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. In besonders schweren Fällen kann die Strafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erhöht werden.

Die Körperverletzung mit Todesfolge stellt eine schwere Straftat dar und wird vom Gesetzgeber entsprechend geahndet. Es ist daher ratsam, sich im Falle einer entsprechenden Anklage an uns als Ihre erfahrenen Strafverteidiger zu wenden.

Steinhausen

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