Körperverletzung, § 223 StGB

Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB ist eines der häufigsten Delikte im Strafrecht. Sie setzt voraus, dass jemand eine andere Person vorsätzlich körperlich misshandelt oder deren Gesundheit schädigt. Hierbei kommt es nicht auf das Ausmaß der Verletzung an, sondern allein auf die vorsätzliche Handlung und den damit verbundenen Verletzungserfolg.

Eine körperliche Misshandlung liegt vor, wenn auf den Körper einer Person unmittelbar eingewirkt wird. Hierzu gehört beispielsweise das Schlagen, Stoßen oder Treten einer Person. Eine Gesundheitsschädigung hingegen ist jede Handlung, durch die eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit einer Person verursacht wird. Hierunter fällt beispielsweise das Einsetzen von Giften oder das Abschneiden der Luftzufuhr.

Die Einfache Körperverletzung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Die genaue Höhe der Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Schwere der Verletzung und den Umständen, unter denen die Tat begangen wurde.

Es ist zu beachten, dass auch der Versuch einer Körperverletzung strafbar ist. Hierbei ist es unerheblich, ob die Verletzung tatsächlich eingetreten ist oder nicht. Zudem können auch Beihilfe und Anstiftung zur Körperverletzung strafbar sein.

Im Rahmen der Strafverteidigung bei einer einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB können verschiedene Verteidigungsstrategien zum Einsatz kommen. Gründe der Verteidigung können dabei beispielsweise Notwehr oder Notstand sein. Auch die Erhebung von Zweifeln an der Tathandlung oder der Täterschaft des Beschuldigten kann in Betracht gezogen werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass eine Verurteilung wegen Einfacher Körperverletzung nach § 223 StGB erhebliche Auswirkungen auf das Strafregister und damit auf das zukünftige Leben des Beschuldigten haben kann. Eine sorgfältige und professionelle Strafverteidigung durch uns als erfahrene Strafverteidiger ist daher in jedem Fall empfehlenswert.

Steinhausen

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