Betrug ist ein Straftatbestand in der Gruppe der Vermögensdelikte, der im deutschen Strafrecht in § 263 StGB geregelt ist. Demnach macht sich strafbar, wer einen anderen durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung bewegt, die dem Täter oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft und dabei einen Vermögensschaden beim Getäuschten hervorruft.
Eine Täuschungshandlung liegt dabei vor, wenn der Täter bewusst falsche Angaben macht oder Tatsachen verschweigt, um den Getäuschten zu einer Vermögensverfügung zu bewegen. Eine Täuschungshandlung kann auch darin bestehen, dass der Täter eine bestehende Fehlvorstellung des Opfers ausnutzt.
Eine Vermögensverfügung ist gegeben, wenn der Getäuschte eine Willenserklärung abgibt, die einen Vermögenswert betrifft und diesen verschiebt. Eine Vermögensverfügung kann auch darin bestehen, dass der Getäuschte eine Handlung vornimmt, die dem Täter oder einem Dritten einen Vermögensvorteil verschafft.
Ein Vermögensschaden ist eingetreten, wenn der Getäuschte durch die Vermögensverfügung einen Vermögensnachteil erleidet. Dabei ist es unerheblich, ob sich bei dem Getäuschten der Vermögensnachteil bereits realisiert hat oder ob er ihn erst zukünftig erleiden wird.
Der Täter muss vorsätzlich handeln, d.h. er muss die Tatbestandsmerkmale des Betrugs kennen und beabsichtigen, sie zu verwirklichen. Fahrlässigkeit reicht für die Erfüllung des Tatbestands nicht aus.
Strafbar sind sowohl der Versuch als auch die vollendete Tat des Betrugs. Ein Versuch liegt dann vor, wenn der Täter die Täuschungshandlung bereits vorgenommen hat, jedoch der Vermögensschaden nicht eingetreten ist oder die Tat aus anderen Gründen nicht vollendet werden konnte.
Der Betrug ist ein Vergehen und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen, z.B. wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder einen besonders schweren Fall des Betrugs begeht, kann die Strafe bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe betragen.
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre. In besonders schweren Fällen, z.B. bei gewerbsmäßigem Betrug oder bei einem besonders schweren Fall des Betrugs, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Haben Sie eine Vorladung als Beschuldigter, eine Anklage oder einen Strafbefehl wegen Betrugs erhalten, zögern Sie bitte nicht und sichern Sie sich fundierte und erfahrene Strafverteidigung aus unserem Hause. Wir sind langjährig erfahrene Strafverteidiger und Ihre richtigen Ansprechpartner zu diesen Themen. Gerade die komplexen zivilrechtlichen Komponenten im Rahmen eines Betrugsvorwurfs erfordern nicht nur Geschicklichkeit und Präzision für eine erfolgreiche Verteidigung, sondern im Fokus steht auch profunde und zielsicheres Verständnis des Zivilrechts und der einschlägigen Verfahrensnormen.