Waffengesetz: Welche Messer sind erlaubt, welche verboten?

Die Frage nach der Zulässigkeit von Messern nach dem Waffengesetz sorgt regelmäßig für Diskussionen. Aufgrund der jüngsten Reformen des Waffenrechts und der unterschiedlichen Regelungen zwischen Deutschland und seinen Nachbarländern entstehen häufig Missverständnisse – insbesondere in Grenzgebieten, wo ein Messer, das in einem benachbarten Land legal ist, in Deutschland möglicherweise verboten sein kann.

Um Klarheit zu schaffen, bieten wir Ihnen einen prägnanten Überblick über die wesentlichen Bestimmungen des Waffenrechts in Bezug auf Messer. Dieser Überblick umfasst die wichtigsten Regelungen, ohne alle möglichen Ausnahmen im Detail zu behandeln.

Waffenrecht: Was versteht das Gesetz unter einer Waffe?

Das Waffengesetz definiert in §1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG: Waffen sind tragbare Gegenstände, die aufgrund ihrer Konstruktion dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Dazu zählen insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.

Auch Gegenstände, die nicht primär als Waffen hergestellt wurden, aber aufgrund ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit zu beeinträchtigen, fallen unter diese Definition. Diese Gegenstände werden im Gesetz gesondert aufgeführt.

Definition der Messer im Waffengesetz:

Springmesser: Messer, deren Klinge durch Knopfdruck oder Hebeldruck hervortritt und arretiert werden kann.

  • Fallmesser: Messer, deren Klinge durch Schwerkraft oder Schleuderbewegung aus dem Griff herausfällt und sich automatisch oder durch Loslassen der Sperrvorrichtung arretiert.
  • Faustmesser: Messer mit einem quer verlaufenden Griff zur feststehenden Klinge, die in der geschlossenen Faust gehalten wird.
  • Butterflymesser: Faltmesser mit schwenkbaren, zweigeteilten Griffen.
  • Wurfsterne: Sternförmige Scheiben, die zum Wurf auf ein Ziel geeignet sind und gesundheitsschädigende Wirkung haben.

Messer, die nicht unter diese Definition fallen, sind vom Waffengesetz ausgenommen und können grundsätzlich ohne Einschränkungen erworben, besessen und geführt werden.

Unterscheidung zwischen Besitz und Führen von Waffen nach dem Waffengesetz

Das Waffengesetz unterscheidet klar zwischen dem Besitz und dem Führen einer Waffe. Ist der Besitz einer Waffe verboten, darf diese weder erworben noch besessen werden. Wenn nur das Führen einer Waffe untersagt ist, ist der Besitz grundsätzlich erlaubt, jedoch darf die Waffe nicht außerhalb des eigenen Grundstücks mitgeführt werden.

Ausnahmen beim Führen von Waffen gemäß §42a Abs. 2 WaffG:

  • Die Waffe darf in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden, beispielsweise nach dem Kauf.
  • Das Führen ist erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, wie zum Beispiel:
    • Ausübung eines Brauchtums (z.B. Schützenfeste)
    • Berufliche Nutzung (z.B. Jäger)
    • Sportliche Aktivitäten (z.B. Sportschützen)

Ein persönliches Sicherheitsgefühl stellt kein berechtigtes Interesse dar.

  • Verbotene Messerarten nach dem Waffengesetz:
  • Wurfsterne: Ebenfalls vollständig verboten.
  • Faustmesser und Butterflymesser: Vollständig untersagt, außer in speziellen Fällen für Jäger oder berufliche Zwecke.
  • Springmesser und Fallmesser: Generell verboten, es sei denn, das Springmesser erfüllt zwei Bedingungen:
    • Die Klinge springt seitlich heraus.
    • Die Klingenlänge beträgt maximal 8,5 cm und ist nicht beidseitig geschliffen.
  • Wurfsterne: Ebenfalls vollständig verboten.

Das Problem mit Messern in Strafverfahren

In den letzten Jahren ist ein deutlicher Anstieg von Fällen zu verzeichnen, in denen Messer eine zentrale Rolle in Strafverfahren spielen. Besonders junge Männer greifen zunehmend zu Messern, die sie oft schon vor Auseinandersetzungen bei sich tragen. Messer sind extrem gefährlich und führen häufig zu schweren, teils tödlichen Verletzungen. Sie sind für Konfliktsituationen ungeeignet, da Opfer oft erst nach dem Angriff die Verletzungen bemerken und erst dann zusammenbrechen.

Messer – Ein unterschätztes Risiko: Messer tragen häufig zur Eskalation von Konflikten bei und enden oft in schweren Straftaten. Diese steigende Relevanz von Messern in strafrechtlichen Ermittlungen unterstreicht die Dringlichkeit, präventive Maßnahmen zu ergreifen.

Was ist mit einem Taschenmesser? – Waffengesetzliche Regelung

Taschenmesser sind in der Regel nicht verboten, da sie hauptsächlich als Werkzeuge und nicht zur Beeinträchtigung der Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen konstruiert sind. Sie fallen daher nicht unter die Definition einer Waffe gemäß §1 Abs. 2 WaffG.

Wichtige Gesetzesänderung: Taschenmesser, die eine Klingenverriegelung haben und sich mit einer Hand öffnen lassen, können unter das Verbot des Führens von Einhandmessern fallen.

  • Diese Messer sind nach den Änderungen des WaffG im Oktober 2024 in vielen Fällen nicht mehr erlaubt, wenn die Klinge beim Öffnen arretiert werden kann. 
  • Das Führen dieser Messer in der Öffentlichkeit ist ohne einen berechtigten Grund, wie z. B. berufliche Notwendigkeit oder Brauchtumspflege, ebenfalls untersagt.

Wann gilt ein Messer als Butterflymesser?

Laut dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az. 6 K 827/15.WI) gilt ein Messer als Butterflymesser, wenn es ein Faltmesser mit schwenkbaren, zweigeteilten Griffen ist. Auch wenn ein Messer eine Feder enthält, die das einhändige Öffnen verhindert, ändert das nichts an der Einstufung als Butterflymesser.

Messer, die nicht geführt werden dürfen: Waffengesetzliche Bestimmungen

Bestimmte Messer fallen unter das Waffengesetz und dürfen zwar nicht vollständig verboten, aber nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Dazu zählen:

  • Feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm.
  • Einhandmesser, die mit einer Hand geöffnet und arretiert werden können. Diese sind besonders häufig Gegenstand von Fragen.

Das OLG Stuttgart (Az. 4 Ss 137/11) hat präzisiert, dass Einhandmesser solche sind, bei denen die Klinge mit der führenden Hand aufklappbar, ausgefahren oder ausgeschwenkt und arretiert werden kann, ermöglicht durch spezielle konstruktive Merkmale, die das einhändige Bedienen ermöglichen.

Verbot unabhängig von der Klingenlänge:

Gemäß § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG ist das Führen von Einhandmessern unabhängig von der Klingenlänge untersagt. Das bedeutet, selbst wenn die Klinge kürzer als 12 cm ist, darf das Messer nicht in der Öffentlichkeit geführt werden.

Weitere Einschränkungen für das Führen von Waffen:

Zusätzlich besteht ein generelles Verbot, Waffen gemäß dem Waffengesetz bei öffentlichen Veranstaltungen mitzuführen. Ausnahmen gelten nur unter bestimmten Umständen, wie z.B. auf Schießständen oder bei Theateraufführungen.

In Waffenverbotszonen ist das Führen von Messern jeglicher Art oder Größe grundsätzlich untersagt. Solche Zonen können von Städten oder Gemeinden festgelegt werden, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.nahme bestimmter Fälle wie Schießständen oder Theateraufführungen.

Strafrechtliche Konsequenzen beim Umgang mit Messern

Verstöße gegen das Waffengesetz können schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen haben. Es ist wichtig, zwischen dem Besitz eines verbotenen Messers und dem unerlaubten Führen eines Messers zu unterscheiden:

  • Besitz oder Umgang mit verbotenen Messern: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
  • Unerlaubtes Führen eines nicht verbotenen Messers: Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 10.000 Euro.

Praktischer Rat: Messer zu Hause lassen Das Mitführen eines Messers kann schwerwiegende Folgen haben, oft mit lebenslangen Konsequenzen. Es ist ratsam, Messer zu Hause zu lassen, um rechtliche und persönliche Risiken zu vermeiden.

Weitere strafrechtliche Risiken:

  • Diebstahl mit Waffen (§244 StGB): Höhere Strafe bei Diebstahl mit einem Messer.
  • Betäubungsmittelrecht: Erhebliche rechtliche Konsequenzen, wenn eine Waffe beim Grenzübertritt oder im Umfeld von Drogen gefunden wird.

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Konto eingefroren? Handlungsmöglichkeiten und Gründe

Stellen Sie sich vor, Sie wollen Geld abheben oder eine Überweisung durchführen, und plötzlich erfahren Sie, dass Ihr Konto eingefroren wurde. Der erste Schock ist groß und Panik breitet sich aus. Doch was steckt tatsächlich dahinter? Könnte eine Strafanzeige drohen?

Hier erfahren Sie, was die Ursachen sein könnten und wie Sie sich in dieser Situation richtig verhalten. Verpassen Sie keine wichtigen Schritte und schützen Sie sich vor möglichen Konsequenzen!

Konto eingefroren – Könnten strafrechtliche Ermittlungen der Grund sein?

Wenn Ihre Bank Ihr Konto plötzlich sperrt, kann dies mehr bedeuten als nur einen ärgerlichen Vorfall. Oftmals deutet dies auf ernsthafte Verdachtsmomente hin. Banken sind gesetzlich verpflichtet, verdächtige Aktivitäten zu melden und Konten zu sperren, wenn der Verdacht auf Geldwäsche, Steuerhinterziehung oder andere Straftaten besteht. Hier sind die häufigsten strafrechtlichen Gründe für eine Kontosperrung:

  • Verdacht auf Geldwäsche: Banken überwachen Ihre Kontobewegungen genau. Ungewöhnlich hohe Zahlungen oder verdächtige Transaktionen können als Geldwäscheversuch gewertet werden. In solchen Fällen muss die Bank der Finanzaufsicht Bericht erstatten und Ihr Konto sperren, um weitere Ermittlungen zu ermöglichen.
  • Steuerhinterziehung: Falls auf Ihrem Konto Einnahmen eingegangen sind, die nicht korrekt versteuert wurden, oder es Unstimmigkeiten in Ihrer Steuererklärung gibt, kann das Finanzamt Ihr Konto sperren, um zu verhindern, dass Vermögenswerte verschoben werden, bis eine gründliche Prüfung abgeschlossen ist.
  • Betrugsvorwürfe: Besteht der Verdacht, dass Sie in betrügerische Aktivitäten verwickelt sind, kann Ihr Konto eingefroren werden, um zu verhindern, dass Beweismittel verschwinden oder Geld beiseite geschafft wird. Dies tritt häufig bei Anlage- oder Internetbetrug auf.
  • Verbindungen zu kriminellen Netzwerken: Auch wenn Sie selbst unschuldig sind, können Zahlungen an oder von verdächtigen Quellen eine Kontosperrung auslösen. Verbindungen zu kriminellen Netzwerken oder Personen, die in Straftaten verwickelt sind, können dazu führen, dass Sie ins Visier der Ermittler geraten.

Konto aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen eingefroren? So sollten Sie vorgehen!

Wenn Ihr Konto im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen eingefroren wurde, ist schnelles und überlegtes Handeln gefragt. Befolgen Sie diese Schritte, um Ihre Situation zu klären:

  1. Kontaktieren Sie Ihre Bank: Nehmen Sie umgehend Kontakt mit Ihrer Bank auf, um Informationen über die Gründe der Kontosperrung zu erhalten. Auch wenn die Bank aufgrund laufender Ermittlungen möglicherweise keine detaillierten Auskünfte geben kann, sollten Sie so viele Informationen wie möglich einholen.
  2. Rechtsanwalt konsultieren: In strafrechtlichen Angelegenheiten ist es entscheidend, unverzüglich einen erfahrenen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht hinzuzuziehen. Ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und Sie durch den gesamten rechtlichen Prozess begleiten, um Ihre Rechte zu schützen.
  3. Beweise sammeln: Falls Sie glauben, dass die Kontosperrung unbegründet ist, sammeln Sie alle relevanten Dokumente, die Ihre Unschuld belegen könnten. Dazu gehören Kontoauszüge, Verträge, E-Mails und andere wichtige Unterlagen.
  4. Kooperation mit den Behörden: Weigern Sie sich nicht, mit den Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten, sprechen Sie jedoch nur in Anwesenheit Ihres Anwalts. Eine kooperative Haltung kann dazu beitragen, Missverständnisse zu klären und den Prozess zu beschleunigen.
  5. Finanzstrukturen überprüfen: Wenn die Sperrung möglicherweise auf unklare Finanzstrukturen oder mangelhafte Compliance-Maßnahmen zurückzuführen ist, überprüfen Sie Ihre Finanzabläufe und beheben Sie eventuelle Schwachstellen, um zukünftige Probleme zu vermeiden.

Droht eine Strafanzeige? Was Sie wissen sollten

Ein eingefrorenes Konto kann häufig ein erster Hinweis auf ein bevorstehendes Strafverfahren sein. Bestätigt sich der Verdacht, kann dies schnell zu einer Strafanzeige führen, die im schlimmsten Fall in einer Anklage und Gerichtsverhandlung endet. Besonders bei schweren Vorwürfen wie Geldwäsche oder Steuerhinterziehung drohen erhebliche Konsequenzen, von hohen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen.

Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Rechte und schützen Sie sich vor den schwerwiegenden Folgen einer möglichen Strafanzeige! Unsere Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht steht Ihnen gerne zur Seite!

Fazit: Schnelles Handeln ist entscheidend

Ein eingefrorenes Konto ist ein ernstes Warnsignal, das sofortiges Handeln erfordert. Lassen Sie sich umgehend von einem Anwalt beraten und klären Sie die Ihnen vorgeworfenen Anschuldigungen. Der schnellste Weg, wieder Zugang zu Ihrem Geld zu erhalten, ist die rasche Klärung der Vorwürfe und die aktive Zusammenarbeit mit den Behörden.

Denken Sie daran: Bei strafrechtlichen Angelegenheiten geht es um mehr als nur finanzielle Verluste – Ihre Freiheit und Zukunft stehen auf dem Spiel. Zögern Sie nicht, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Kontaktieren Sie uns noch heute!

Konto gesperrt? Handeln Sie schnell und schalten Sie einen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht ein! Wir unterstützen Sie ohne Vorurteile in dieser schwierigen Situation!

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Mythos Zeugenpflicht: Wichtige Informationen für Zeugen

Sie haben eine Ladung als Zeuge erhalten und sollen in einem Zivilprozess oder Strafprozess aussagen? Als Zeuge haben Sie spezifische Rechte, die Sie geltend machen können, aber auch Pflichten, insbesondere die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage.

In diesem Beitrag geben unsere Anwälte Antworten auf die wichtigsten Fragen:

  • Muss ich vor Gericht erscheinen?
  • Bin ich verpflichtet, vor Gericht auszusagen?
  • Muss ich unter Eid aussagen?
  • Welche Erwartungen hat das Gericht an mich?
  • Was kann ich vom Gericht erwarten?
  • Werde ich für meine Auslagen und meinen Verdienstausfall entschädigt?


Muss ich als Zeuge vor Gericht erscheinen?

Als Zeuge spielen Sie eine entscheidende Rolle im Rechtsprozess und erfüllen eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht. Das Gesetz verpflichtet Sie, vor Gericht zu erscheinen, und dieser Pflicht können Sie nicht entgehen. Selbst wenn Sie glauben, keine relevanten Informationen beitragen zu können, ist das keine ausreichende Begründung, der Ladung nicht Folge zu leisten.

Falls Sie tatsächlich keine relevanten Informationen zum Beweisthema haben, sollten Sie das Gericht umgehend schriftlich informieren und den Sachverhalt darlegen. Das Gericht kann dann über eine mögliche Entbindung von Ihrer Pflicht entscheiden.

Wenn Sie bereits früher zu dem Vorfall ausgesagt haben, sei es bei der Polizei oder vor Gericht, und erneut vorgeladen werden, müssen Sie dennoch erscheinen. Das Gericht kann entschieden haben, dass Ihre erneute Aussage erforderlich ist, oder das Gesetz verlangt es.

  • Was passiert, wenn ich als Zeuge nicht erscheine?
    Wenn Sie ohne ausreichende Entschuldigung dem Termin fernbleiben, können schwerwiegende Konsequenzen drohen. Das Gericht kann Ihnen die durch Ihr Fernbleiben entstandenen Kosten auferlegen, die insbesondere bei Beteiligung von Anwälten oder Sachverständigen erheblich sein können. Außerdem müssen Sie mit einem Ordnungsgeld rechnen und im Falle der Nichtzahlung sogar mit Ordnungshaft. Das Gericht kann auch eine zwangsweise Vorführung anordnen.
  • Wann muss ich nicht vor Gericht erscheinen?
    Nur bei schwerwiegenden Gründen wie einer ernsthaften Erkrankung oder einem bereits gebuchten Auslandsaufenthalt können Sie dem Gerichtstermin fernbleiben. In einem solchen Fall sollten Sie das Gericht frühzeitig schriftlich informieren und gegebenenfalls Buchungsunterlagen oder ein ärztliches Attest beifügen.
    Es ist wichtig zu beachten, dass ein gewöhnlicher ärztlicher “gelber Schein” oft nicht ausreichend ist, da er meist nur die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, Ihren Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, um dem Gericht eine Rückfrage zu ermöglichen.
  • Was tun, wenn ich keine Rückmeldung vom Gericht bekomme?
    Falls Sie nach Ihrer Mitteilung keine Antwort vom Gericht erhalten, sollten Sie nachfragen, idealerweise telefonisch unter der in der Ladung angegebenen Kontaktadresse. Bei knapper Zeit können Sie auch per Fax oder telefonisch Kontakt aufnehmen. Solange keine anderslautende Mitteilung vom Gericht erfolgt, bleibt die Ladung in vollem Umfang gültig.

Denken Sie daran: Auch wenn eine Vorladung als Zeuge mit Unannehmlichkeiten verbunden sein kann, könnten auch Sie eines Tages auf die Aussagen von Zeugen angewiesen sein.

Muss ich vor Gericht aussagen?

Wenn Sie als Zeuge vor Gericht geladen werden, sind Sie verpflichtet, sowohl zu erscheinen als auch auszusagen. Die Aussagen der Zeugen sind entscheidend, damit das Gericht eine fundierte Entscheidung treffen kann.

Es gibt jedoch bestimmte gesetzliche Ausnahmen von dieser Pflicht. Unter bestimmten Umständen haben Sie das Recht, entweder die Aussage komplett zu verweigern oder einzelne Fragen nicht zu beantworten. In solchen Fällen wird das Gericht Sie über Ihre Rechte und Pflichten informieren.

  • Was passiert, wenn ich ohne rechtlichen Grund die Aussage verweigere?
    Wenn Sie die Aussage ohne einen rechtlichen Grund verweigern, können erhebliche Konsequenzen drohen. Ihnen können die Kosten, die durch Ihre Verweigerung entstehen, auferlegt werden. Das Gericht kann ein Ordnungsgeld verhängen, und wenn dieses nicht gezahlt wird, kann Ordnungshaft drohen. In einigen Fällen kann das Gericht auch Haft anordnen, um Sie zur Aussage zu zwingen.
  • Besondere Rechte für Zeugen in Strafverfahren
    Wenn Sie als Zeuge mit der beschuldigten Person verheiratet, verlobt oder verwandt sind, haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch, wenn Sie verschwägert sind.
    Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Sollten Fragen gestellt werden, die auf eine Straftat hinweisen könnten, die Sie selbst oder Ihre Angehörigen betreffen, haben Sie das Recht, die Antwort zu verweigern.

Muss ich unter Eid aussagen?

In sowohl Straf- als auch Zivilprozessen kann das Gericht anordnen, dass ein Zeuge seine Aussage unter Eid macht. Dies geschieht in der Regel, wenn die Aussage als besonders wichtig erachtet wird oder der Eid als Mittel gesehen wird, um die Wahrheitsgemäßheit der Aussage zu fördern.

Wenn das Gericht Ihnen die Eidesleistung auferlegt und Sie ohne rechtlichen Grund verweigern, kann dies erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ihnen können die durch Ihre Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden. Zusätzlich kann das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen, und im Falle der Nichtzahlung kann Ordnungshaft drohen. In extremen Situationen kann das Gericht sogar Haft zur Erzwingung Ihrer Aussage anordnen.

Was das Gericht von Ihnen erwartet

Das Gericht basiert seine Urteilsfindung oft auf Beweismitteln, da die Richter in der Regel nicht an den zur Debatte stehenden Ereignissen beteiligt waren. Als Zeuge sollen Sie dem Gericht Ihre persönlichen Beobachtungen schildern, ohne eigene Bewertungen oder Schlussfolgerungen vorzunehmen.

Konzentrieren Sie sich auf das, was Sie tatsächlich gesehen oder gehört haben, um Missverständnisse zu vermeiden. Falls Sie Aufzeichnungen oder andere relevante Unterlagen zum Vorfall haben, bereiten Sie diese vor dem Termin vor und bringen Sie sie mit.

Eine gründliche Vorbereitung erleichtert die Vernehmung und fördert die Wahrheitsfindung. Vermeiden Sie es jedoch, sich mit den Parteien des Verfahrens abzustimmen, um Ihre Aussage nicht zu beeinflussen.

Was kann ich als Zeuge vom Gericht erwarten?

Hauptverhandlungen vor deutschen Gerichten sind in der Regel öffentlich, es sei denn, es handelt sich um Verfahren gegen Jugendliche. Als Zeuge müssen Sie Ihre Personalien angeben, da Angeklagte das Recht haben, zu erfahren, wer gegen sie aussagt. Wenn Sie sich bedroht fühlen, stehen Ihnen verschiedene Schutzmaßnahmen zur Verfügung:

  • Geheimhaltung der Wohnanschrift: Sie können eine alternative Adresse, wie eine Anwaltskanzlei oder Polizeistation, angeben, um Ihre Wohnanschrift zu schützen. Diese Möglichkeit besteht bereits im Ermittlungsverfahren.
  • Ausschluss der Öffentlichkeit: Das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, um Ihre Privatsphäre zu wahren, insbesondere bei sensiblen Themen oder Bedrohungen.
  • Aussage ohne Anwesenheit des Angeklagten: In Fällen schwerwiegender Bedrohungen kann das Gericht Ihre Aussage ohne Anwesenheit des Angeklagten aufnehmen. Videoübertragungen der Aussage bleiben jedoch meist bestehen.
  • Videovernehmung: Wenn Sie sich durch eine direkte Gegenüberstellung mit dem Angeklagten gefährdet fühlen, kann Ihre Vernehmung per Video erfolgen. Dies schützt insbesondere Kinder und Opfer schwerer Gewalt.
  • Besonderer Schutz von Kindern: Minderjährige Zeugen werden meist nur vom Richter befragt, und ihre Aussagen können aufgezeichnet werden, um in der Hauptverhandlung verwendet zu werden.
  • Zeugenbetreuung: Zeugenbetreuungsstellen an Gerichten bieten Unterstützung und begleiten Sie zu Verhandlungen. Bei Bedarf kann auch therapeutische Hilfe vermittelt werden.
  • Psychosoziale Prozessbegleitung: Diese spezielle Unterstützung hilft Opfern schwerer Straftaten während des gesamten Verfahrens, insbesondere minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Opfern. Auf Antrag kann diese Begleitung kostenlos sein.

Bekomme ich eine Entschädigung für meine Auslagen und meinen Verdienstausfall?

Wenn Sie als Zeuge vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft geladen werden, haben Sie Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten sowie auf Entschädigung für sonstige Aufwendungen und Verdienstausfall. In der Einladung erhalten Sie Informationen zum Termin und Ort der Vernehmung sowie Hinweise zur Beantragung der Zeugenentschädigung.

Bei Fragen können Sie sich jederzeit telefonisch oder persönlich bei der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht erkundigen. Auch bei einer polizeilichen Vorladung kann möglicherweise ein Anspruch auf Entschädigung bestehen, der nach Landesrecht geregelt ist.

Möchten Sie eine Entschädigung wegen Verdienstausfall beantragen? Lassen Sie sich nicht mit hohen Kosten belasten! Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht unterstützen Sie gerne bei der Beantragung.

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Neuer THC-Grenzwert für den Straßenverkehr im Zuge der Cannabislegalisierung

Die endgültige Verabschiedung der Cannabislegalisierung ist nun eine Tatsache. Trotz der geplanten Einführung eines neuen THC-Grenzwerts bleibt das Fahren unter dem Einfluss von Cannabis weiterhin mit dem Risiko des Führerscheinverlusts verbunden.


Einführung eines neuen THC-Grenzwerts im Zusammenhang mit Cannabis

Am Donnerstag, dem 28. März, hat das Bundesverkehrsministerium die Einführung eines neuen THC-Grenzwerts von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum vorgeschlagen. Dieser Wert wird als relevant für die Verkehrssicherheit angesehen und könnte in naher Zukunft gesetzlich festgelegt werden. Bisher existiert kein gesetzlicher Grenzwert für Cannabis am Steuer, jedoch gilt ein Wert von 1,0 Nanogramm THC im Blutserum in der Rechtsprechung als Richtwert, ab dem Sanktionen drohen.

Vorerst bleibt der bisherige Grenzwert bestehen

Die Einführung des vorgeschlagenen Grenzwerts erfordert eine Gesetzesänderung durch den Bundestag. Zum Zeitpunkt des Starts der teilweisen Cannabis-Legalisierung seit Ostermontag (1. April) ist dies jedoch noch nicht geschehen. Bis eine mögliche Änderung des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt, bleiben die aktuellen strengeren Richtlinien in Kraft.

Sollte die Gesetzesänderung umgesetzt werden, könnte das Fahren unter dem Einfluss von Cannabis, insbesondere in Verbindung mit Alkoholkonsum, als Ordnungswidrigkeit betrachtet werden. Dies könnte zu Bußgeldern von mindestens 1000 Euro führen, bei wiederholtem Verstoß sogar bis zu 3500 Euro.

Der ADAC befürwortet die Einführung neuer Messverfahren

Auch nach einer möglichen Gesetzesänderung bleibt der ADAC davon überzeugt, dass Personen, die unter dem Einfluss von Cannabis stehen, nicht am Straßenverkehr teilnehmen sollten. Der Konsum von Cannabis kann die Konzentration und Aufmerksamkeit beeinträchtigen sowie die Reaktions- und Entscheidungszeit verlangsamen, was zu schwerwiegenden Unfällen führen kann. Daher ist aus Sicht der ADAC-Experten eine umfassende Aufklärung der Bevölkerung über die erhöhten Risiken unerlässlich und sollte möglichst frühzeitig erfolgen.

Zusätzlich sollte geprüft werden, ob alternative Messverfahren wie die Analyse von Mundhöhlenflüssigkeit geeignet sind, um eine akute Beeinträchtigung durch den Cannabiskonsum zeitnah zum Straßenverkehr zu bewerten oder nachzuweisen. Die Wirksamkeit neuer Messmethoden sollte jedoch vor ihrer Anwendung ausführlich evaluiert werden.

Der Grenzwert wird aus diesem Grund diskutiert

In der Fachwelt gibt es seit Jahren Uneinigkeit über die Angemessenheit des THC-Grenzwerts für das Fahren unter dem Einfluss von Cannabis. Deutsche Experten für Verkehrssicherheit und Verkehrsrecht haben mehrfach eine Anpassung des aktuellen THC-Werts im Blut vorgeschlagen.

Die Experten argumentieren, dass der aktuelle THC-Grenzwert von 1,0 Nanogramm pro Milliliter so niedrig ist, dass er lediglich den Konsum von Cannabis nachweist. Dieser Grenzwert ermöglicht jedoch keinen eindeutigen Rückschluss auf eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung.

1. April: Cannabis Legalisierung


Seit dem 1. April ist Cannabis und sein Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) in Deutschland nicht länger als Betäubungsmittel klassifiziert. Erwachsene dürfen nun legal bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und mit sich führen. In privaten Wohnungen sind außerdem bis zu drei lebende Cannabis-Pflanzen erlaubt sowie bis zu 50 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum. Des Weiteren ist der Anbau und die Abgabe von Cannabis in speziellen Vereinen möglich.

Die geplanten Cannabis-Fachgeschäfte, in denen Rauschprodukte frei erworben werden können, werden vorerst nicht eingeführt. Der Verkauf wird zunächst in Deutschland in Modellprojekten getestet, was jedoch ein separates Gesetz erfordert, das derzeit noch nicht vorliegt.

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Unterscheidung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bei Brandstiftung

Die Beurteilung, ob ein Brandstifter den Tod eines Menschen billigend in Kauf nahm oder bewusst auf dessen Rettung vertraute, ist ein gängiges Prüfungsthema im Staatsexamen. In einem spezifischen Fall hatte das Landgericht Leipzig Schwierigkeiten damit, was dazu führte, dass der Bundesgerichtshof ein Urteil wegen fehlerhafter Argumentation bezüglich des bedingten Vorsatzes aufhob.

Der Sachverhalt:

Ein 69-jähriger Mann fand sich in einer überfordernden Situation wieder: Zusammen mit seiner Partnerin lebte er in einem renovierungsbedürftigen Bauernhaus, das auch das Zuhause ihres 47-jährigen Sohnes war. Der Sohn, der nach einem schweren Arbeitsunfall unter verschiedenen Krankheiten und Gehbehinderungen litt, zog sich zunehmend in sein verwahrlostes Zimmer auf dem Dachboden zurück.

Die Partnerin des Mannes war ebenfalls gesundheitlich beeinträchtigt und auf seine Hilfe angewiesen. Alleine konnte er jedoch nicht mehr für das Haus und das Grundstück sorgen. Da der Sohn sein Wohnrecht im Haus nicht aufgeben wollte und die Partnerin nicht ohne ihn ausziehen wollte, suchte der Mann nach einer anderen Lösung.

Er entschied sich, das Haus unbewohnbar zu machen. Er setzte Feuer in der Scheune direkt am Haus und am Carport, lief dann ins Haus und rief: “Es brennt, wir müssen raus!” Seine Partnerin informierte den Sohn auf dem Dachboden über den Brand und verließ dann mit dem Mann das Haus.

Leider konnte sich der Sohn nicht retten und wurde schnell bewusstlos. Er verstarb an einer Kohlenmonoxidvergiftung und schweren Verbrennungen zweiten und dritten Grades.

Das Landgericht Leipzig verurteilte den Mann wegen Brandstiftung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte legten Revision beim Bundesgerichtshof ein. Weder der Angeklagte noch sein Antrag, persönlich bei der Revisionsverhandlung anwesend zu sein, hatten Erfolg, während die Ankläger erfolgreich waren.

Der Vorwurf des bedingten Tötungsvorsatzes wurde (zu Unrecht) zurückgewiesen

Der 5. Strafsenat (Urteil vom 14.02.2024 – 5 StR 215/23) bemängelte eine unzureichende Prüfung des Tötungsvorsatzes. Das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Brandsachverständige angab, dass das Feuer etwa 20 Minuten benötigte, um sich vom Erdgeschoss bis ins Dachgeschoss auszubreiten. Ebenso spreche die Aussage der Lebensgefährtin dagegen, dass der Mann sofort alle Bewohner gewarnt habe, nachdem er das Feuer gelegt habe, da sie bereits vor der Benachrichtigung ihres Partners herabfallende Ziegelbrocken, Staub und Bauschutt bemerkte.

Das Landgericht habe falsche Prüfungsmaßstäbe angewendet, indem es sich auf das fehlende Tötungsmotiv des Brandstifters konzentrierte. Der Bundesgerichtshof fordere die Berücksichtigung aller Umstände in der Prüfung, einschließlich der Frage, ob die tödlichen Folgen im Interesse des Angeklagten lagen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da der Tod des kranken Sohnes auf dem Dachboden dem Mann gelegen kam, da er dadurch entlastet wurde.

Die ernsthafte Annahme eines nicht tödlichen Ausgangs der Brandstiftung könne laut den Bundesrichterinnen und -richtern nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Eigentümer dem Toten nicht den Fluchtweg versperrt habe, indem er das Feuer nicht im Dachgeschoss legte. Es sei nicht festgestellt worden, welche Vorstellungen er von der Tatsache hatte, dass das Einatmen von Kohlenmonoxid innerhalb weniger Atemzüge zur Bewusstlosigkeit führen kann. Daher wurde der Fall zur weiteren Untersuchung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen. (BGH, Urteil vom 14.02.2024 – 5 StR 215/23)

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Cannabis-Legalisierung: Was erlaubt ist und was weiterhin rechtswidrig ist.

Ab dem 1. April 2024 ist es für Erwachsene in Deutschland legal, Cannabis zu konsumieren. Das neue Gesetz zielt darauf ab, den Gesundheitsschutz zu verbessern, Aufklärung und Prävention zu fördern, die organisierte Drogenkriminalität einzudämmen und den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu stärken.

Erwachsene dürfen nun bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen oder bei sich führen. Außerdem ist es gestattet, zu Hause bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenkonsum anzubauen. Die Gesamtmenge an getrocknetem Cannabis, die eine Person zu Hause besitzen darf, beträgt 50 Gramm. Es bleibt jedoch weiterhin untersagt, dass Minderjährige Cannabis besitzen, erwerben oder konsumieren.

Im Straßenverkehr gilt nach wie vor die Anforderung der Fahrtüchtigkeit. Allerdings wird die Grenze für den THC-Gehalt im Blut voraussichtlich auf 3,5 ng/ml angehoben. Zudem werden Anpassungen bei der Beurteilung der Fahreignung vorgenommen, indem nicht mehr allein der gelegentliche Konsum von Cannabis zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens führen kann.

Warum erfolgt die Legalisierung?

Die Bundesregierung betrachtet Cannabis als fest in der Gesellschaft verankert. Die Kontrolle eines Verbots wird immer schwieriger, weshalb die Legalisierung als effektivere Lösung angesehen wird. Das neue Gesetz zielt darauf ab, den Gesundheitsschutz zu verbessern, die Aufklärung über Cannabis zu intensivieren, präventive Maßnahmen zu verstärken, die organisierte Drogenkriminalität einzudämmen und den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu erhöhen.

Wie viel Cannabis darf man besitzen?

Jede erwachsene Person hat das Recht, bis zu 25 Gramm Cannabis zu besitzen und bei sich zu führen. Darüber hinaus dürfen Erwachsene gleichzeitig bis zu drei Cannabispflanzen privat für ihren persönlichen Gebrauch anbauen. Sollte diese Grenze überschritten werden, müssen alle zusätzlichen Pflanzen sofort und vollständig vernichtet werden. Am Wohnsitz dürfen erwachsene Personen insgesamt bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis für den Eigenkonsum aufbewahren.

Wer darf Cannabis anbauen?

Erwachsene Personen, die seit mindestens sechs Monaten in Deutschland wohnhaft oder ansässig sind, dürfen zu ihrem persönlichen Gebrauch an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Diese Grenze von drei Pflanzen gilt pro volljähriger Person innerhalb eines Haushalts.


Können Minderjährige Cannabis erwerben und besitzen?

Für Minderjährige bleibt der Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis verboten. Es ist strafbar, Cannabis an Kinder und Jugendliche weiterzugeben. Alle anderen Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, gelten auch für Jugendliche, wie beispielsweise unerlaubtes Handeltreiben.

Welche Veränderungen ergeben sich bezüglich der Verkehrsbeteiligung?

Selbstverständlich muss jeder Autofahrer weiterhin in einem zustandsgeeigneten Zustand sein. Es wird erwartet, dass die Grenze für den THC-Gehalt im Blut von 1 ng/ml auf 3,5 ng/ml angehoben wird. Auch im Bereich des Fahreignungsrechts gibt es Veränderungen. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nicht mehr allein aufgrund des gelegentlichen Konsums von Cannabis und zusätzlicher Zweifel an der Eignung erfolgen.

Was bleibt strafbar?

Gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG unterliegt seit dem 01.04.2024 der Handel mit einer nicht geringen Menge Cannabis (THC) einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Die genaue Definition einer “nicht geringen Menge” THC bleibt derzeit noch unklar.

Ab dem genannten Datum sind auch für bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 3 KCanG verschärfte Strafen vorgesehen. Im Regelfall drohen hierbei Freiheitsstrafen von 2 bis 15 Jahren, während im minder schweren Fall 3 Monate bis 5 Jahre Haft verhängt werden können. Eine rechtliche Bande setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen, die sich zusammenschließen, um zukünftig Straftaten zu begehen. Handeltreiben wird definiert als jede selbstsüchtige Handlung, die auf den Verkauf von Cannabis abzielt.

Es ist noch nicht geklärt, ob die Betreiber oder Mitglieder einer Anbauvereinigung, die versäumen, eine behördliche Erlaubnis einzuholen oder zu verlängern, sich des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis schuldig machen.

Die Verschärfung der Strafbarkeit von bandenmäßigen Betäubungsmitteldelikten erfolgte im Zuge der Einführung des OrgKG (Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität).

Seit dem 01.04.2024 unterliegt auch bewaffnetes Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge Cannabis gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 4 KCanG verschärften Strafen. Hierbei drohen im Regelfall Freiheitsstrafen von 2 bis 15 Jahren, während im minder schweren Fall 3 Monate bis 5 Jahre Haft verhängt werden können.

Untersuchungshaft kann nicht nur aufgrund der Fluchtgefahr, sondern auch wegen der Wiederholungsgefahr angeordnet werden. Entsprechende Tatbestände aus dem KCanG wurden in den Katalog des § 112a StPO aufgenommen. Die Begründung für die Fluchtgefahr könnte aufgrund der im Vergleich zum BtMG deutlich reduzierten Strafrahmen in den meisten Fällen schwierig sein. Die Anordnung von Untersuchungshaft aufgrund der Wiederholungsgefahr wird voraussichtlich selten sein, da es in der Praxis nie einfach ist, diese Gefahr zu begründen.

Die Möglichkeit der Strafmilderung gemäß § 35 CanG bleibt erhalten, wobei die bekannte “31er”-Bestimmung nun als “35er” bezeichnet wird. Die Bedingungen für eine Strafmilderung bleiben unverändert, wobei eine Verringerung der Strafe möglich ist, wenn der Beschuldigte “Aufklärungshilfe” leistet.

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Cannabis im Straßenverkehr bleibt weiterhin kompliziert

Die Neuerungen im Zuge der Legalisierung von Cannabis sind viel diskutiert. Die rechtlichen Folgen insbesondere im Straßenverkehr sind noch unklar und noch dazu kompliziert.

Die Legalisierung selbst ist gesamtgesellschaftlich hinreichend bekannt und bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Erklärung. Zumal spätestens zum ersten April mit Inkrafttreten des neuen Cannabisgesetz (CanG) selbst, selbstverständlich unter dem Hinweis, dass die zu erörternden Informationen trotz des Datums eben kein Aprilscherz seien, landauf wie landab jeder Radiosender und TV-Kanal, von WDR2 „Das Thema“ über die ZDF „Tagesthemen“ o.ä. über die neuen Rechte berichten wird.

Welche Auswirkungen sich im Zusammenhang mit der Legalisierung indes praktisch ergeben können verdient gesonderte Aufmerksamkeit.

Interessant sind hierbei insbesondere zwei Themenblöcke.

Zum einen der Bereich der sog. Grenzwertproblematik selbst.

Zum anderen die damit um Zusammenhang stehenden möglichen Auswirkungen von (geplanten) Neuerungen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zur Anordnung einer MPU und der drohenden Einziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörden.


Grenzwertproblematik

Im Unteren Bereich der Auswirkungen von Cannabiskonsum, nämlich vor Erreichen der Schwelle zur Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB, steht es zu erwarten, dass zukünftig erhebliche Unsicherheit für Betroffene herrscht.

Ähnlich einer Promillegrenze im Straßenverkehr wird zukünftig (!) davon Abstand genommen werden, dass es für eine Ordnungswidrigkeit ausreicht, wenn ein Fahrzeugführer mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, wobei Ausfallerscheinungen nach derzeitiger Rechtslage nicht notwendig sind.

Wichtig und beachtenswert ist derzeit: Mit Inkrafttreten des CanG zum 1.4.2024 wird es auch (noch) keine Änderung des Grenzwertes der Ordnungswidrigkeit des § 24a Abs. 2 StVG geben.

In einer Pressemitteilung vom 28. März 2024 hat das Bundesverkehrsministerium die Ergebnisse einer unabhängigen Expertengruppe bekannt gegeben, die Vorschläge für den Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr erarbeitet hat.

Laut der Pressemitteilung schlägt die Gruppe einen THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter im Blutserum vor, um eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu bewerten. Diese Empfehlung beruht auf einer umfassenden Analyse verschiedener Fachbereiche, darunter Medizin, Recht und Verkehr.

Im Wortlaut heißt es hierzu in der Pressemitteilung:

„Die wissenschaftlichen Experten geben danach folgende Empfehlungen ab:

Im Rahmen des § 24a StVG wird ein gesetzlicher Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC-Blutserum vorgeschlagen. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt.

Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden, wird empfohlen, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer entsprechend der Regelung des § 24c StVG vorzusehen.

Es seien Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit als Vorscreening – zum Nachweis des aktuellen Konsums erforderlich. Es wird empfohlen, die Details zur Umsetzung dieses Ansatzes auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Ausland zu klären.

Bei dem vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. THC im Blutserum ist bei regelmäßigem Konsum noch mehrere Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar. Daher soll mit dem Vorschlag eines Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC erreicht werden, dass – anders als bei dem analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC – nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabiskonsum in einem gewissen zeitlichen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgte und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs möglich ist.“


Änderungen FeV

Besonderheiten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von THC bestehen insoweit und zur Überraschung vieler darin begründet, dass es nicht mit dem Bußgeld aus dem Ordnungswidrigkeitenverfahren „getan“ ist.

Oftmals erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass Mandanten aus allen Wolken fallen, wenn wir im Rahmen der Beratung im Anhörungsverfahren erwähnen, dass nach Abschluss des OWi- bzw. Strafverfahrens noch unliebsame Post von der Verwaltungs- bzw. Fahrerlaubnisbehörde ins Haus steht. THC-Konsumenten sind nach derzeit noch herrschender Rechtslage unerwartet schnell im Straßenverkehr generell ungewollt und sehen sich einem Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Kreisverwaltung oder das Landratsamt ausgesetzt bzw. sehen sich mit der Anordnung einer MPU konfrontiert. Bisher ungewollt im Straßenverkehr sind THC-Konsumenten dann, wenn sie entweder regelmäßig konsumieren oder nicht zwischen Konsum und Straßenverkehr trennen können. Für einen regelmäßigen Konsum sind entsprechende Abbauprodukte herangezogen worden. Eine fehlende Trennungsfähigkeit zwischen Konsum und Straßenverkehr lag nach alter Rechtslage vor, wenn unter dem direkten/ akuten Einfluss von THC am Straßenverkehr teilgenommen wurde.

Zum 1.4.2024 wurden nun in Bezug auf den zuvor erwähnten verwaltungsrechtlichen Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr Änderungen in der Fahrerlaubnisverordnung eingeführt werden.

So soll ein in seiner Form angepasster § 13a FeV ermöglichen, dass die Fahrerlaubnisbehörde:

  • ein ärztliches Gutachten einholt, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder
  • ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt, wenn:

a) nach dem ärztlichen Gutachten keine Cannabisabhängigkeit vorliegt, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch bestehen oder andere Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,

b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,

c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen wurde oder

d) zu klären ist, ob der Cannabismissbrauch oder die Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.

Darüber hinaus ist die Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV geändert, indem ein Katalog von Eignungsmängeln eingeführt wurde. Hierzu wird in Abkehr zu den oben genannten bisherigen Kriterien nun neu nach Missbrauch (Nr. 9.2.1) und Beendigung des Missbrauchs (Nr. 9.2.2) differenziert. Ein Missbrauch, der die Fahreignung ausschließt, liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum nicht ausreichend sicher getrennt werden können. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Fahreignung wieder gegeben, wenn die Veränderung des Cannabiskonsumverhaltens stabilisiert ist. Bei einer Abhängigkeit von Cannabis ist die Fahreignung ebenfalls nicht gegeben (Nr. 9.2.3), sondern erst wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist (9.2.4).

Bei den zuvor genannten Neuerungen ist insbesondere fraglich, wie die Verwaltungspraxis bzw. die Verwaltungsrechtsprechung die Fahrsicherheitsbeeinträchtigung definieren wird. In Betracht kommt zunächst eine Orientierung an den von der Grenzwertkommission vorgeschlagenen 3,5 ng/ml THC bzw. den insoweit übernommenen Grenzwerten für den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit. Darin würde unserer Auffassung nach indes der Systematik des Gesetzes widersprechende Auslegung begründet sein; § 13a FeV soll zukünftig ja zwischen dem Missbrauch und wiederholten Verstößen differenzieren.  Nach dieser Sichtweise wäre bereits in dem einmaligen Überschreiten des Grenzwertes ein Missbrauch zu sehen, mit der damit verbundenen Folge der Anordnungsmöglichkeit einer MPU. Wobei hier der Nachweis der erforderlichen Abstinenz nicht geführt werden kann. Dementsprechend würde eine solche Handhabe bzw. Sichtweise zur (massenweisen) Entziehung von Fahrerlaubnissen führen.


Sind Sie konfrontiert von den Neuerungen des Gesetzes oder wird Ihnen ein entsprechender Vorwurf von Polizei oder Verwaltungsbehörde gemacht? Zögern Sie nicht und lassen Sie sich von uns auf dem Gebiet des Ordnungswidrigkeitenrechts bzw. des Fahrerlaubnisrechts fachkundig beraten – insbesondere wenn Ihnen als Ersttäter eine MPU droht und Ihre Fahrerlaubnis auf dem Spiel steht!

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Umweltbonus gestrichen – Ihre Rechte beim Autokauf

Elektromobilität im Wandel – Wegfall der Förderung für E-Autos macht Weg frei für Rücktritt und Schadensersatz.

Der aktuelle Wegfall der staatlichen Förderung für neue E-Autos in Deutschland hat nicht nur Auswirkungen auf die Elektromobilität selbst, sondern stellt auch eine rechtliche Herausforderung für Autokäufer dar. Als renommierte Rechtsanwaltskanzlei für Zivilrecht sind wir darauf spezialisiert, Sie in solchen Angelegenheiten kompetent zu beraten und Ihre Interessen zu vertreten. Gerne prüfen wir auch Ihren Kaufvertrag!

Die bisherige staatliche Förderung für Elektrofahrzeuge war ein Anreiz für viele, auf vorgeblich umweltfreundliche Mobilität umzusteigen. Mit dem abrupten Wegfall dieser Förderung stehen Käufer und Autohändler vor neuen rechtlichen Fragestellungen. Insbesondere diejenigen, die bereits einen Kaufvertrag für ein E-Fahrzeug abgeschlossen haben, sehen sich nun mit Unsicherheiten konfrontiert.

Die Problematik liegt dabei in der Tatsache, dass die Förderung nicht an den Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses anknüpft, sondern an die Zulassung des Fahrzeugs. Dies kann erhebliche Auswirkungen haben, insbesondere für Fahrzeuge, die gerade erst bestellt wurden, sich noch in der Produktion befinden oder sogar erst in naher Zukunft in die Produktion gehen. Diese Unsicherheit stellt für Autokäufer eine zusätzliche Belastung dar.

Unsere Expertise im Zivilrecht ermöglicht es uns, die rechtlichen Aspekte dieser komplexen Situation umfassend zu analysieren. Die plötzliche Änderung der Förderpolitik könnte eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen, die Auswirkungen auf bestehende Kaufverträge hat. Hier kommen wir als erfahrene Rechtsanwälte ins Spiel.

Wir verstehen, dass die Unsicherheit bezüglich des Wegfalls der Förderung viele Fragen aufwirft. Unsere Kanzlei ist darauf spezialisiert, Sie durch diesen Prozess zu führen und Ihre Rechte zu schützen. Wir bieten maßgeschneiderte rechtliche Lösungen an, um die Interessen unserer Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Wenn Sie bereits einen Kaufvertrag für ein E-Auto abgeschlossen haben und sich mit rechtlichen Fragen konfrontiert sehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Zulassungsabhängigkeit der Förderung, stehen wir Ihnen zur Seite. Unser Team von versierten Rechtsanwälten für Zivilrecht ist bereit, um Ihre Situation zu analysieren und Ihnen die bestmögliche rechtliche Unterstützung zu bieten.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um eine individuelle Beratung zu erhalten. Wir sind hier, um sicherzustellen, dass Sie in dieser rechtlich komplexen Situation die bestmögliche Unterstützung erhalten. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Kaufrecht als Teil des Zivilrechts, um Ihre Interessen effektiv zu vertreten.

Lassen Sie jetzt prüfen, ob Sie eine Vertragsanpassung verlangen können oder gar ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag haben. Wir helfen Ihnen gern!

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Musik auf Instagram

In der heutigen Zeit ist die Verwendung von Musik auf Social-Media-Plattformen wie Instagram allgegenwärtig. Doch welche Konsequenzen hat die Verwendung von urheberrechtlich geschützter Musik auf Instagram und welche Möglichkeiten gibt es, um Konflikte zu vermeiden?

Zunächst muss man unterscheiden, ob es sich um einen privaten oder einen Professional-Account handelt. Auf einem privaten Account ist es erlaubt, Musik für nicht-kommerzielle Zwecke zu verwenden. Dies bedeutet, dass Sie beispielsweise Musik in Ihren Instagram-Storys verwenden dürfen, um Ihre Freunde und Follower auf Ihre Aktivitäten aufmerksam zu machen.

Anders verhält es sich bei einem Professional-Account, auf dem Sie Produkte oder Dienstleistungen bewerben oder verkaufen. Hier gilt die Verwendung von Musik als kommerziell und somit ist es notwendig, eine Lizenz für die Nutzung der Musik einzuholen. Wenn Sie dies nicht tun, riskieren Sie eine Abmahnung oder Klage wegen Verletzung des Urheberrechts.

Eine Möglichkeit, um rechtliche Konflikte zu vermeiden, ist die Verwendung von Musik, die unter einer Creative-Commons-Lizenz steht oder für die Sie eine Lizenz erworben haben. Es gibt auch spezielle Musikbibliotheken, die lizenzfreie Musik für die Verwendung auf Social-Media-Plattformen wie Instagram anbieten.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eigene Musik zu produzieren oder sich von einem Komponisten oder Musiker ein Stück komponieren zu lassen. Wenn Sie sich für diese Option entscheiden, müssen Sie sicherstellen, dass Sie die Rechte an der Musik besitzen oder eine Lizenz für deren Verwendung erworben haben.

Wenn Sie trotzdem urheberrechtlich geschützte Musik verwenden möchten, müssen Sie sicherstellen, dass Sie die Einwilligung des Urhebers oder Inhabers der Rechte eingeholt haben. Dies kann beispielsweise durch den Kauf einer Lizenz oder durch die Verwendung von Musik, die unter einer Creative-Commons-Lizenz steht, geschehen.

Die Konsequenzen für eine Verletzung des Urheberrechts auf Instagram können je nach Umfang der Verletzung sehr unterschiedlich sein. Es drohen Abmahnungen, Unterlassungserklärungen oder sogar Schadensersatzforderungen. Zudem können Social-Media-Plattformen wie Instagram den Account sperren oder löschen, wenn sie eine Verletzung des Urheberrechts feststellen.

Um Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor der Verwendung von urheberrechtlich geschützter Musik auf Instagram sorgfältig zu prüfen, ob Sie die notwendigen Rechte besitzen oder ob alternative, lizenzfreie Musik zur Verfügung steht.

Insgesamt lässt sich sagen, dass die Verwendung von urheberrechtlich geschützter Musik auf Instagram mit rechtlichen Risiken verbunden sein kann. Es ist jedoch möglich, diese Risiken zu minimieren, indem Sie sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren und alternative, lizenzfreie Musik verwenden.

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Über das Strafbefehlsverfahren

Das Strafbefehlsverfahren ist eine schnelle und effektive Möglichkeit, Straftaten zu ahnden. Im Gegensatz zum regulären Strafverfahren, in dem ein Gericht die Schuld des Angeklagten feststellen muss, wird im Strafbefehlsverfahren ein Urteil ohne mündliche Verhandlung erlassen. Der Beschuldigte erhält einen Strafbefehl, in dem die Strafe festgelegt ist, die er zu bezahlen hat.

Doch das Strafbefehlsverfahren hat auch seine Tücken. So können Beschuldigte schnell dazu verleitet werden, den Strafbefehl einfach zu akzeptieren und die Strafe zu zahlen, um das Verfahren schnell zu beenden. Doch damit akzeptieren sie auch die Schuld an der Tat und bekommen eine Eintragung ins Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister.

Deshalb ist es von großer Bedeutung, dass Beschuldigte im Strafbefehlsverfahren einen Anwalt hinzuziehen. Dieser kann den Strafbefehl prüfen und gegebenenfalls Einspruch einlegen. So kann das Verfahren in ein reguläres Strafverfahren umgewandelt werden, bei dem der Beschuldigte die Möglichkeit hat, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen.

Auch wenn der Beschuldigte tatsächlich schuldig ist, kann ein Verteidiger im Strafbefehlsverfahren eine mildere Strafe erreichen. Zudem kann er die Eintragung ins Führungszeugnis verhindern oder zumindest reduzieren.

Doch viele Beschuldigte scheuen den Gang zum Anwalt, aus Angst vor hohen Kosten oder weil sie sich sicher sind, dass sie keine Chance haben, das Verfahren zu gewinnen. Doch auch in diesen Fällen kann oft ein Anwalt helfen. Wenn ein Freispruch erreicht wird können Sie die Kosten für uns jedenfalls zum Teil vom Staat erstatten lassen.

In jedem Fall ist es ratsam, sich im Strafbefehlsverfahren von einem Verteidiger vertreten zu lassen. Zumindest kann dies den Unterschied zwischen einer milden Strafe und einer Eintragung ins Führungszeugnis bedeuten. Deshalb sollten Beschuldigte keine Scheu haben, sich an einen Strafverteidiger zu wenden und dessen Rat einzuholen.

Wir als Strafverteidiger mit langjähriger Berufserfahrung unterstützen Sie fachkundig und zielstrebig. Mit herausragenden Ergebnissen für Sie. 

In unserer täglichen Praxis sind wir meistens mit Strafbefehlen vom Amtsgericht Moers, Duisburg, Krefeld, Rheinberg, Essen, Mühlheim an der Ruhr, Neuss und Düsseldorf, im Zusammenhang mit Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Hehlerei sowie Körperverletzung und Beleidigung bzw. übler Nachrede tätig.

Wir vertreten Sie in Strafsachen aber selbstverständlich auch bundesweit – bis zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe bzw. Leipzig.

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