Neuer THC-Grenzwert für den Straßenverkehr im Zuge der Cannabislegalisierung

Die endgültige Verabschiedung der Cannabislegalisierung ist nun eine Tatsache. Trotz der geplanten Einführung eines neuen THC-Grenzwerts bleibt das Fahren unter dem Einfluss von Cannabis weiterhin mit dem Risiko des Führerscheinverlusts verbunden.


Einführung eines neuen THC-Grenzwerts im Zusammenhang mit Cannabis

Am Donnerstag, dem 28. März, hat das Bundesverkehrsministerium die Einführung eines neuen THC-Grenzwerts von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum vorgeschlagen. Dieser Wert wird als relevant für die Verkehrssicherheit angesehen und könnte in naher Zukunft gesetzlich festgelegt werden. Bisher existiert kein gesetzlicher Grenzwert für Cannabis am Steuer, jedoch gilt ein Wert von 1,0 Nanogramm THC im Blutserum in der Rechtsprechung als Richtwert, ab dem Sanktionen drohen.

Vorerst bleibt der bisherige Grenzwert bestehen

Die Einführung des vorgeschlagenen Grenzwerts erfordert eine Gesetzesänderung durch den Bundestag. Zum Zeitpunkt des Starts der teilweisen Cannabis-Legalisierung seit Ostermontag (1. April) ist dies jedoch noch nicht geschehen. Bis eine mögliche Änderung des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt, bleiben die aktuellen strengeren Richtlinien in Kraft.

Sollte die Gesetzesänderung umgesetzt werden, könnte das Fahren unter dem Einfluss von Cannabis, insbesondere in Verbindung mit Alkoholkonsum, als Ordnungswidrigkeit betrachtet werden. Dies könnte zu Bußgeldern von mindestens 1000 Euro führen, bei wiederholtem Verstoß sogar bis zu 3500 Euro.

Der ADAC befürwortet die Einführung neuer Messverfahren

Auch nach einer möglichen Gesetzesänderung bleibt der ADAC davon überzeugt, dass Personen, die unter dem Einfluss von Cannabis stehen, nicht am Straßenverkehr teilnehmen sollten. Der Konsum von Cannabis kann die Konzentration und Aufmerksamkeit beeinträchtigen sowie die Reaktions- und Entscheidungszeit verlangsamen, was zu schwerwiegenden Unfällen führen kann. Daher ist aus Sicht der ADAC-Experten eine umfassende Aufklärung der Bevölkerung über die erhöhten Risiken unerlässlich und sollte möglichst frühzeitig erfolgen.

Zusätzlich sollte geprüft werden, ob alternative Messverfahren wie die Analyse von Mundhöhlenflüssigkeit geeignet sind, um eine akute Beeinträchtigung durch den Cannabiskonsum zeitnah zum Straßenverkehr zu bewerten oder nachzuweisen. Die Wirksamkeit neuer Messmethoden sollte jedoch vor ihrer Anwendung ausführlich evaluiert werden.

Der Grenzwert wird aus diesem Grund diskutiert

In der Fachwelt gibt es seit Jahren Uneinigkeit über die Angemessenheit des THC-Grenzwerts für das Fahren unter dem Einfluss von Cannabis. Deutsche Experten für Verkehrssicherheit und Verkehrsrecht haben mehrfach eine Anpassung des aktuellen THC-Werts im Blut vorgeschlagen.

Die Experten argumentieren, dass der aktuelle THC-Grenzwert von 1,0 Nanogramm pro Milliliter so niedrig ist, dass er lediglich den Konsum von Cannabis nachweist. Dieser Grenzwert ermöglicht jedoch keinen eindeutigen Rückschluss auf eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung.

1. April: Cannabis Legalisierung


Seit dem 1. April ist Cannabis und sein Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) in Deutschland nicht länger als Betäubungsmittel klassifiziert. Erwachsene dürfen nun legal bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und mit sich führen. In privaten Wohnungen sind außerdem bis zu drei lebende Cannabis-Pflanzen erlaubt sowie bis zu 50 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum. Des Weiteren ist der Anbau und die Abgabe von Cannabis in speziellen Vereinen möglich.

Die geplanten Cannabis-Fachgeschäfte, in denen Rauschprodukte frei erworben werden können, werden vorerst nicht eingeführt. Der Verkauf wird zunächst in Deutschland in Modellprojekten getestet, was jedoch ein separates Gesetz erfordert, das derzeit noch nicht vorliegt.

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Unterscheidung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bei Brandstiftung

Die Beurteilung, ob ein Brandstifter den Tod eines Menschen billigend in Kauf nahm oder bewusst auf dessen Rettung vertraute, ist ein gängiges Prüfungsthema im Staatsexamen. In einem spezifischen Fall hatte das Landgericht Leipzig Schwierigkeiten damit, was dazu führte, dass der Bundesgerichtshof ein Urteil wegen fehlerhafter Argumentation bezüglich des bedingten Vorsatzes aufhob.

Der Sachverhalt:

Ein 69-jähriger Mann fand sich in einer überfordernden Situation wieder: Zusammen mit seiner Partnerin lebte er in einem renovierungsbedürftigen Bauernhaus, das auch das Zuhause ihres 47-jährigen Sohnes war. Der Sohn, der nach einem schweren Arbeitsunfall unter verschiedenen Krankheiten und Gehbehinderungen litt, zog sich zunehmend in sein verwahrlostes Zimmer auf dem Dachboden zurück.

Die Partnerin des Mannes war ebenfalls gesundheitlich beeinträchtigt und auf seine Hilfe angewiesen. Alleine konnte er jedoch nicht mehr für das Haus und das Grundstück sorgen. Da der Sohn sein Wohnrecht im Haus nicht aufgeben wollte und die Partnerin nicht ohne ihn ausziehen wollte, suchte der Mann nach einer anderen Lösung.

Er entschied sich, das Haus unbewohnbar zu machen. Er setzte Feuer in der Scheune direkt am Haus und am Carport, lief dann ins Haus und rief: „Es brennt, wir müssen raus!“ Seine Partnerin informierte den Sohn auf dem Dachboden über den Brand und verließ dann mit dem Mann das Haus.

Leider konnte sich der Sohn nicht retten und wurde schnell bewusstlos. Er verstarb an einer Kohlenmonoxidvergiftung und schweren Verbrennungen zweiten und dritten Grades.

Das Landgericht Leipzig verurteilte den Mann wegen Brandstiftung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte legten Revision beim Bundesgerichtshof ein. Weder der Angeklagte noch sein Antrag, persönlich bei der Revisionsverhandlung anwesend zu sein, hatten Erfolg, während die Ankläger erfolgreich waren.

Der Vorwurf des bedingten Tötungsvorsatzes wurde (zu Unrecht) zurückgewiesen

Der 5. Strafsenat (Urteil vom 14.02.2024 – 5 StR 215/23) bemängelte eine unzureichende Prüfung des Tötungsvorsatzes. Das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Brandsachverständige angab, dass das Feuer etwa 20 Minuten benötigte, um sich vom Erdgeschoss bis ins Dachgeschoss auszubreiten. Ebenso spreche die Aussage der Lebensgefährtin dagegen, dass der Mann sofort alle Bewohner gewarnt habe, nachdem er das Feuer gelegt habe, da sie bereits vor der Benachrichtigung ihres Partners herabfallende Ziegelbrocken, Staub und Bauschutt bemerkte.

Das Landgericht habe falsche Prüfungsmaßstäbe angewendet, indem es sich auf das fehlende Tötungsmotiv des Brandstifters konzentrierte. Der Bundesgerichtshof fordere die Berücksichtigung aller Umstände in der Prüfung, einschließlich der Frage, ob die tödlichen Folgen im Interesse des Angeklagten lagen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da der Tod des kranken Sohnes auf dem Dachboden dem Mann gelegen kam, da er dadurch entlastet wurde.

Die ernsthafte Annahme eines nicht tödlichen Ausgangs der Brandstiftung könne laut den Bundesrichterinnen und -richtern nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Eigentümer dem Toten nicht den Fluchtweg versperrt habe, indem er das Feuer nicht im Dachgeschoss legte. Es sei nicht festgestellt worden, welche Vorstellungen er von der Tatsache hatte, dass das Einatmen von Kohlenmonoxid innerhalb weniger Atemzüge zur Bewusstlosigkeit führen kann. Daher wurde der Fall zur weiteren Untersuchung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen. (BGH, Urteil vom 14.02.2024 – 5 StR 215/23)

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Cannabis-Legalisierung: Was erlaubt ist und was weiterhin rechtswidrig ist.

Ab dem 1. April 2024 ist es für Erwachsene in Deutschland legal, Cannabis zu konsumieren. Das neue Gesetz zielt darauf ab, den Gesundheitsschutz zu verbessern, Aufklärung und Prävention zu fördern, die organisierte Drogenkriminalität einzudämmen und den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu stärken.

Erwachsene dürfen nun bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen oder bei sich führen. Außerdem ist es gestattet, zu Hause bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenkonsum anzubauen. Die Gesamtmenge an getrocknetem Cannabis, die eine Person zu Hause besitzen darf, beträgt 50 Gramm. Es bleibt jedoch weiterhin untersagt, dass Minderjährige Cannabis besitzen, erwerben oder konsumieren.

Im Straßenverkehr gilt nach wie vor die Anforderung der Fahrtüchtigkeit. Allerdings wird die Grenze für den THC-Gehalt im Blut voraussichtlich auf 3,5 ng/ml angehoben. Zudem werden Anpassungen bei der Beurteilung der Fahreignung vorgenommen, indem nicht mehr allein der gelegentliche Konsum von Cannabis zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens führen kann.

Warum erfolgt die Legalisierung?

Die Bundesregierung betrachtet Cannabis als fest in der Gesellschaft verankert. Die Kontrolle eines Verbots wird immer schwieriger, weshalb die Legalisierung als effektivere Lösung angesehen wird. Das neue Gesetz zielt darauf ab, den Gesundheitsschutz zu verbessern, die Aufklärung über Cannabis zu intensivieren, präventive Maßnahmen zu verstärken, die organisierte Drogenkriminalität einzudämmen und den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu erhöhen.

Wie viel Cannabis darf man besitzen?

Jede erwachsene Person hat das Recht, bis zu 25 Gramm Cannabis zu besitzen und bei sich zu führen. Darüber hinaus dürfen Erwachsene gleichzeitig bis zu drei Cannabispflanzen privat für ihren persönlichen Gebrauch anbauen. Sollte diese Grenze überschritten werden, müssen alle zusätzlichen Pflanzen sofort und vollständig vernichtet werden. Am Wohnsitz dürfen erwachsene Personen insgesamt bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis für den Eigenkonsum aufbewahren.

Wer darf Cannabis anbauen?

Erwachsene Personen, die seit mindestens sechs Monaten in Deutschland wohnhaft oder ansässig sind, dürfen zu ihrem persönlichen Gebrauch an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Diese Grenze von drei Pflanzen gilt pro volljähriger Person innerhalb eines Haushalts.


Können Minderjährige Cannabis erwerben und besitzen?

Für Minderjährige bleibt der Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis verboten. Es ist strafbar, Cannabis an Kinder und Jugendliche weiterzugeben. Alle anderen Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, gelten auch für Jugendliche, wie beispielsweise unerlaubtes Handeltreiben.

Welche Veränderungen ergeben sich bezüglich der Verkehrsbeteiligung?

Selbstverständlich muss jeder Autofahrer weiterhin in einem zustandsgeeigneten Zustand sein. Es wird erwartet, dass die Grenze für den THC-Gehalt im Blut von 1 ng/ml auf 3,5 ng/ml angehoben wird. Auch im Bereich des Fahreignungsrechts gibt es Veränderungen. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nicht mehr allein aufgrund des gelegentlichen Konsums von Cannabis und zusätzlicher Zweifel an der Eignung erfolgen.

Was bleibt strafbar?

Gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG unterliegt seit dem 01.04.2024 der Handel mit einer nicht geringen Menge Cannabis (THC) einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Die genaue Definition einer „nicht geringen Menge“ THC bleibt derzeit noch unklar.

Ab dem genannten Datum sind auch für bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 3 KCanG verschärfte Strafen vorgesehen. Im Regelfall drohen hierbei Freiheitsstrafen von 2 bis 15 Jahren, während im minder schweren Fall 3 Monate bis 5 Jahre Haft verhängt werden können. Eine rechtliche Bande setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen, die sich zusammenschließen, um zukünftig Straftaten zu begehen. Handeltreiben wird definiert als jede selbstsüchtige Handlung, die auf den Verkauf von Cannabis abzielt.

Es ist noch nicht geklärt, ob die Betreiber oder Mitglieder einer Anbauvereinigung, die versäumen, eine behördliche Erlaubnis einzuholen oder zu verlängern, sich des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis schuldig machen.

Die Verschärfung der Strafbarkeit von bandenmäßigen Betäubungsmitteldelikten erfolgte im Zuge der Einführung des OrgKG (Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität).

Seit dem 01.04.2024 unterliegt auch bewaffnetes Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge Cannabis gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 4 KCanG verschärften Strafen. Hierbei drohen im Regelfall Freiheitsstrafen von 2 bis 15 Jahren, während im minder schweren Fall 3 Monate bis 5 Jahre Haft verhängt werden können.

Untersuchungshaft kann nicht nur aufgrund der Fluchtgefahr, sondern auch wegen der Wiederholungsgefahr angeordnet werden. Entsprechende Tatbestände aus dem KCanG wurden in den Katalog des § 112a StPO aufgenommen. Die Begründung für die Fluchtgefahr könnte aufgrund der im Vergleich zum BtMG deutlich reduzierten Strafrahmen in den meisten Fällen schwierig sein. Die Anordnung von Untersuchungshaft aufgrund der Wiederholungsgefahr wird voraussichtlich selten sein, da es in der Praxis nie einfach ist, diese Gefahr zu begründen.

Die Möglichkeit der Strafmilderung gemäß § 35 CanG bleibt erhalten, wobei die bekannte „31er“-Bestimmung nun als „35er“ bezeichnet wird. Die Bedingungen für eine Strafmilderung bleiben unverändert, wobei eine Verringerung der Strafe möglich ist, wenn der Beschuldigte „Aufklärungshilfe“ leistet.

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Cannabis im Straßenverkehr bleibt weiterhin kompliziert

Die Neuerungen im Zuge der Legalisierung von Cannabis sind viel diskutiert. Die rechtlichen Folgen insbesondere im Straßenverkehr sind noch unklar und noch dazu kompliziert.

Die Legalisierung selbst ist gesamtgesellschaftlich hinreichend bekannt und bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Erklärung. Zumal spätestens zum ersten April mit Inkrafttreten des neuen Cannabisgesetz (CanG) selbst, selbstverständlich unter dem Hinweis, dass die zu erörternden Informationen trotz des Datums eben kein Aprilscherz seien, landauf wie landab jeder Radiosender und TV-Kanal, von WDR2 „Das Thema“ über die ZDF „Tagesthemen“ o.ä. über die neuen Rechte berichten wird.

Welche Auswirkungen sich im Zusammenhang mit der Legalisierung indes praktisch ergeben können verdient gesonderte Aufmerksamkeit.

Interessant sind hierbei insbesondere zwei Themenblöcke.

Zum einen der Bereich der sog. Grenzwertproblematik selbst.

Zum anderen die damit um Zusammenhang stehenden möglichen Auswirkungen von (geplanten) Neuerungen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zur Anordnung einer MPU und der drohenden Einziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörden.


Grenzwertproblematik

Im Unteren Bereich der Auswirkungen von Cannabiskonsum, nämlich vor Erreichen der Schwelle zur Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB, steht es zu erwarten, dass zukünftig erhebliche Unsicherheit für Betroffene herrscht.

Ähnlich einer Promillegrenze im Straßenverkehr wird zukünftig (!) davon Abstand genommen werden, dass es für eine Ordnungswidrigkeit ausreicht, wenn ein Fahrzeugführer mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, wobei Ausfallerscheinungen nach derzeitiger Rechtslage nicht notwendig sind.

Wichtig und beachtenswert ist derzeit: Mit Inkrafttreten des CanG zum 1.4.2024 wird es auch (noch) keine Änderung des Grenzwertes der Ordnungswidrigkeit des § 24a Abs. 2 StVG geben.

In einer Pressemitteilung vom 28. März 2024 hat das Bundesverkehrsministerium die Ergebnisse einer unabhängigen Expertengruppe bekannt gegeben, die Vorschläge für den Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr erarbeitet hat.

Laut der Pressemitteilung schlägt die Gruppe einen THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter im Blutserum vor, um eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu bewerten. Diese Empfehlung beruht auf einer umfassenden Analyse verschiedener Fachbereiche, darunter Medizin, Recht und Verkehr.

Im Wortlaut heißt es hierzu in der Pressemitteilung:

„Die wissenschaftlichen Experten geben danach folgende Empfehlungen ab:

Im Rahmen des § 24a StVG wird ein gesetzlicher Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC-Blutserum vorgeschlagen. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt.

Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden, wird empfohlen, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer entsprechend der Regelung des § 24c StVG vorzusehen.

Es seien Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit als Vorscreening – zum Nachweis des aktuellen Konsums erforderlich. Es wird empfohlen, die Details zur Umsetzung dieses Ansatzes auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Ausland zu klären.

Bei dem vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. THC im Blutserum ist bei regelmäßigem Konsum noch mehrere Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar. Daher soll mit dem Vorschlag eines Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC erreicht werden, dass – anders als bei dem analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC – nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabiskonsum in einem gewissen zeitlichen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgte und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs möglich ist.“


Änderungen FeV

Besonderheiten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von THC bestehen insoweit und zur Überraschung vieler darin begründet, dass es nicht mit dem Bußgeld aus dem Ordnungswidrigkeitenverfahren „getan“ ist.

Oftmals erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass Mandanten aus allen Wolken fallen, wenn wir im Rahmen der Beratung im Anhörungsverfahren erwähnen, dass nach Abschluss des OWi- bzw. Strafverfahrens noch unliebsame Post von der Verwaltungs- bzw. Fahrerlaubnisbehörde ins Haus steht. THC-Konsumenten sind nach derzeit noch herrschender Rechtslage unerwartet schnell im Straßenverkehr generell ungewollt und sehen sich einem Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Kreisverwaltung oder das Landratsamt ausgesetzt bzw. sehen sich mit der Anordnung einer MPU konfrontiert. Bisher ungewollt im Straßenverkehr sind THC-Konsumenten dann, wenn sie entweder regelmäßig konsumieren oder nicht zwischen Konsum und Straßenverkehr trennen können. Für einen regelmäßigen Konsum sind entsprechende Abbauprodukte herangezogen worden. Eine fehlende Trennungsfähigkeit zwischen Konsum und Straßenverkehr lag nach alter Rechtslage vor, wenn unter dem direkten/ akuten Einfluss von THC am Straßenverkehr teilgenommen wurde.

Zum 1.4.2024 wurden nun in Bezug auf den zuvor erwähnten verwaltungsrechtlichen Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr Änderungen in der Fahrerlaubnisverordnung eingeführt werden.

So soll ein in seiner Form angepasster § 13a FeV ermöglichen, dass die Fahrerlaubnisbehörde:

  • ein ärztliches Gutachten einholt, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder
  • ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt, wenn:

a) nach dem ärztlichen Gutachten keine Cannabisabhängigkeit vorliegt, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch bestehen oder andere Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,

b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,

c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen wurde oder

d) zu klären ist, ob der Cannabismissbrauch oder die Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.

Darüber hinaus ist die Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV geändert, indem ein Katalog von Eignungsmängeln eingeführt wurde. Hierzu wird in Abkehr zu den oben genannten bisherigen Kriterien nun neu nach Missbrauch (Nr. 9.2.1) und Beendigung des Missbrauchs (Nr. 9.2.2) differenziert. Ein Missbrauch, der die Fahreignung ausschließt, liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum nicht ausreichend sicher getrennt werden können. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Fahreignung wieder gegeben, wenn die Veränderung des Cannabiskonsumverhaltens stabilisiert ist. Bei einer Abhängigkeit von Cannabis ist die Fahreignung ebenfalls nicht gegeben (Nr. 9.2.3), sondern erst wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist (9.2.4).

Bei den zuvor genannten Neuerungen ist insbesondere fraglich, wie die Verwaltungspraxis bzw. die Verwaltungsrechtsprechung die Fahrsicherheitsbeeinträchtigung definieren wird. In Betracht kommt zunächst eine Orientierung an den von der Grenzwertkommission vorgeschlagenen 3,5 ng/ml THC bzw. den insoweit übernommenen Grenzwerten für den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit. Darin würde unserer Auffassung nach indes der Systematik des Gesetzes widersprechende Auslegung begründet sein; § 13a FeV soll zukünftig ja zwischen dem Missbrauch und wiederholten Verstößen differenzieren.  Nach dieser Sichtweise wäre bereits in dem einmaligen Überschreiten des Grenzwertes ein Missbrauch zu sehen, mit der damit verbundenen Folge der Anordnungsmöglichkeit einer MPU. Wobei hier der Nachweis der erforderlichen Abstinenz nicht geführt werden kann. Dementsprechend würde eine solche Handhabe bzw. Sichtweise zur (massenweisen) Entziehung von Fahrerlaubnissen führen.


Sind Sie konfrontiert von den Neuerungen des Gesetzes oder wird Ihnen ein entsprechender Vorwurf von Polizei oder Verwaltungsbehörde gemacht? Zögern Sie nicht und lassen Sie sich von uns auf dem Gebiet des Ordnungswidrigkeitenrechts bzw. des Fahrerlaubnisrechts fachkundig beraten – insbesondere wenn Ihnen als Ersttäter eine MPU droht und Ihre Fahrerlaubnis auf dem Spiel steht!

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Umweltbonus gestrichen – Ihre Rechte beim Autokauf

Elektromobilität im Wandel – Wegfall der Förderung für E-Autos macht Weg frei für Rücktritt und Schadensersatz.

Der aktuelle Wegfall der staatlichen Förderung für neue E-Autos in Deutschland hat nicht nur Auswirkungen auf die Elektromobilität selbst, sondern stellt auch eine rechtliche Herausforderung für Autokäufer dar. Als renommierte Rechtsanwaltskanzlei für Zivilrecht sind wir darauf spezialisiert, Sie in solchen Angelegenheiten kompetent zu beraten und Ihre Interessen zu vertreten. Gerne prüfen wir auch Ihren Kaufvertrag!

Die bisherige staatliche Förderung für Elektrofahrzeuge war ein Anreiz für viele, auf vorgeblich umweltfreundliche Mobilität umzusteigen. Mit dem abrupten Wegfall dieser Förderung stehen Käufer und Autohändler vor neuen rechtlichen Fragestellungen. Insbesondere diejenigen, die bereits einen Kaufvertrag für ein E-Fahrzeug abgeschlossen haben, sehen sich nun mit Unsicherheiten konfrontiert.

Die Problematik liegt dabei in der Tatsache, dass die Förderung nicht an den Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses anknüpft, sondern an die Zulassung des Fahrzeugs. Dies kann erhebliche Auswirkungen haben, insbesondere für Fahrzeuge, die gerade erst bestellt wurden, sich noch in der Produktion befinden oder sogar erst in naher Zukunft in die Produktion gehen. Diese Unsicherheit stellt für Autokäufer eine zusätzliche Belastung dar.

Unsere Expertise im Zivilrecht ermöglicht es uns, die rechtlichen Aspekte dieser komplexen Situation umfassend zu analysieren. Die plötzliche Änderung der Förderpolitik könnte eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen, die Auswirkungen auf bestehende Kaufverträge hat. Hier kommen wir als erfahrene Rechtsanwälte ins Spiel.

Wir verstehen, dass die Unsicherheit bezüglich des Wegfalls der Förderung viele Fragen aufwirft. Unsere Kanzlei ist darauf spezialisiert, Sie durch diesen Prozess zu führen und Ihre Rechte zu schützen. Wir bieten maßgeschneiderte rechtliche Lösungen an, um die Interessen unserer Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Wenn Sie bereits einen Kaufvertrag für ein E-Auto abgeschlossen haben und sich mit rechtlichen Fragen konfrontiert sehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Zulassungsabhängigkeit der Förderung, stehen wir Ihnen zur Seite. Unser Team von versierten Rechtsanwälten für Zivilrecht ist bereit, um Ihre Situation zu analysieren und Ihnen die bestmögliche rechtliche Unterstützung zu bieten.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um eine individuelle Beratung zu erhalten. Wir sind hier, um sicherzustellen, dass Sie in dieser rechtlich komplexen Situation die bestmögliche Unterstützung erhalten. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Kaufrecht als Teil des Zivilrechts, um Ihre Interessen effektiv zu vertreten.

Lassen Sie jetzt prüfen, ob Sie eine Vertragsanpassung verlangen können oder gar ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag haben. Wir helfen Ihnen gern!

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Musik auf Instagram

In der heutigen Zeit ist die Verwendung von Musik auf Social-Media-Plattformen wie Instagram allgegenwärtig. Doch welche Konsequenzen hat die Verwendung von urheberrechtlich geschützter Musik auf Instagram und welche Möglichkeiten gibt es, um Konflikte zu vermeiden?

Zunächst muss man unterscheiden, ob es sich um einen privaten oder einen Professional-Account handelt. Auf einem privaten Account ist es erlaubt, Musik für nicht-kommerzielle Zwecke zu verwenden. Dies bedeutet, dass Sie beispielsweise Musik in Ihren Instagram-Storys verwenden dürfen, um Ihre Freunde und Follower auf Ihre Aktivitäten aufmerksam zu machen.

Anders verhält es sich bei einem Professional-Account, auf dem Sie Produkte oder Dienstleistungen bewerben oder verkaufen. Hier gilt die Verwendung von Musik als kommerziell und somit ist es notwendig, eine Lizenz für die Nutzung der Musik einzuholen. Wenn Sie dies nicht tun, riskieren Sie eine Abmahnung oder Klage wegen Verletzung des Urheberrechts.

Eine Möglichkeit, um rechtliche Konflikte zu vermeiden, ist die Verwendung von Musik, die unter einer Creative-Commons-Lizenz steht oder für die Sie eine Lizenz erworben haben. Es gibt auch spezielle Musikbibliotheken, die lizenzfreie Musik für die Verwendung auf Social-Media-Plattformen wie Instagram anbieten.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eigene Musik zu produzieren oder sich von einem Komponisten oder Musiker ein Stück komponieren zu lassen. Wenn Sie sich für diese Option entscheiden, müssen Sie sicherstellen, dass Sie die Rechte an der Musik besitzen oder eine Lizenz für deren Verwendung erworben haben.

Wenn Sie trotzdem urheberrechtlich geschützte Musik verwenden möchten, müssen Sie sicherstellen, dass Sie die Einwilligung des Urhebers oder Inhabers der Rechte eingeholt haben. Dies kann beispielsweise durch den Kauf einer Lizenz oder durch die Verwendung von Musik, die unter einer Creative-Commons-Lizenz steht, geschehen.

Die Konsequenzen für eine Verletzung des Urheberrechts auf Instagram können je nach Umfang der Verletzung sehr unterschiedlich sein. Es drohen Abmahnungen, Unterlassungserklärungen oder sogar Schadensersatzforderungen. Zudem können Social-Media-Plattformen wie Instagram den Account sperren oder löschen, wenn sie eine Verletzung des Urheberrechts feststellen.

Um Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor der Verwendung von urheberrechtlich geschützter Musik auf Instagram sorgfältig zu prüfen, ob Sie die notwendigen Rechte besitzen oder ob alternative, lizenzfreie Musik zur Verfügung steht.

Insgesamt lässt sich sagen, dass die Verwendung von urheberrechtlich geschützter Musik auf Instagram mit rechtlichen Risiken verbunden sein kann. Es ist jedoch möglich, diese Risiken zu minimieren, indem Sie sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren und alternative, lizenzfreie Musik verwenden.

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Über das Strafbefehlsverfahren

Das Strafbefehlsverfahren ist eine schnelle und effektive Möglichkeit, Straftaten zu ahnden. Im Gegensatz zum regulären Strafverfahren, in dem ein Gericht die Schuld des Angeklagten feststellen muss, wird im Strafbefehlsverfahren ein Urteil ohne mündliche Verhandlung erlassen. Der Beschuldigte erhält einen Strafbefehl, in dem die Strafe festgelegt ist, die er zu bezahlen hat.

Doch das Strafbefehlsverfahren hat auch seine Tücken. So können Beschuldigte schnell dazu verleitet werden, den Strafbefehl einfach zu akzeptieren und die Strafe zu zahlen, um das Verfahren schnell zu beenden. Doch damit akzeptieren sie auch die Schuld an der Tat und bekommen eine Eintragung ins Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister.

Deshalb ist es von großer Bedeutung, dass Beschuldigte im Strafbefehlsverfahren einen Anwalt hinzuziehen. Dieser kann den Strafbefehl prüfen und gegebenenfalls Einspruch einlegen. So kann das Verfahren in ein reguläres Strafverfahren umgewandelt werden, bei dem der Beschuldigte die Möglichkeit hat, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen.

Auch wenn der Beschuldigte tatsächlich schuldig ist, kann ein Verteidiger im Strafbefehlsverfahren eine mildere Strafe erreichen. Zudem kann er die Eintragung ins Führungszeugnis verhindern oder zumindest reduzieren.

Doch viele Beschuldigte scheuen den Gang zum Anwalt, aus Angst vor hohen Kosten oder weil sie sich sicher sind, dass sie keine Chance haben, das Verfahren zu gewinnen. Doch auch in diesen Fällen kann oft ein Anwalt helfen. Wenn ein Freispruch erreicht wird können Sie die Kosten für uns jedenfalls zum Teil vom Staat erstatten lassen.

In jedem Fall ist es ratsam, sich im Strafbefehlsverfahren von einem Verteidiger vertreten zu lassen. Zumindest kann dies den Unterschied zwischen einer milden Strafe und einer Eintragung ins Führungszeugnis bedeuten. Deshalb sollten Beschuldigte keine Scheu haben, sich an einen Strafverteidiger zu wenden und dessen Rat einzuholen.

Wir als Strafverteidiger mit langjähriger Berufserfahrung unterstützen Sie fachkundig und zielstrebig. Mit herausragenden Ergebnissen für Sie. 

In unserer täglichen Praxis sind wir meistens mit Strafbefehlen vom Amtsgericht Moers, Duisburg, Krefeld, Rheinberg, Essen, Mühlheim an der Ruhr, Neuss und Düsseldorf, im Zusammenhang mit Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Hehlerei sowie Körperverletzung und Beleidigung bzw. übler Nachrede tätig.

Wir vertreten Sie in Strafsachen aber selbstverständlich auch bundesweit – bis zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe bzw. Leipzig.

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Die Grundsteuerreform und die Bedeutung anwaltlicher Unterstützung

Die Grundsteuerreform hat in den letzten Monaten für einige Diskussionen gesorgt. Viele Experten und auch die Bürgerinnen und Bürger sind besorgt über die rechtliche Gültigkeit und Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelungen. Doch was genau steckt dahinter?

Im April 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die bisherigen Regelungen zur Berechnung der Grundsteuer gegen das Gleichheitsprinzip verstoßen. Der Gesetzgeber wurde daraufhin aufgefordert, bis Ende 2019 eine Neuregelung zu schaffen. Nach langer Diskussion und Verhandlung wurde schließlich im Dezember 2019 ein neues Gesetz zur Grundsteuerreform beschlossen.

Die neue Regelung sieht vor, dass die Grundsteuer künftig anhand des sogenannten „modifizierten Bodenrichtwerts“ berechnet werden soll. Dieser Wert setzt sich aus dem Bodenrichtwert, den durchschnittlichen Nettokaltmieten sowie dem Alterswert des Gebäudes zusammen. Durch die neue Berechnungsmethode soll die Grundsteuer gerechter und transparenter werden.

Allerdings gibt es auch Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelungen. Einige Experten sehen insbesondere das Problem, dass die Länder selbst entscheiden können, welches Modell der Grundsteuerberechnung sie anwenden möchten. Dies führt zu unterschiedlichen Berechnungsmodellen in den verschiedenen Bundesländern.

Doch nicht nur die rechtliche Gültigkeit der neuen Regelungen ist ein Thema, das vielen Bürgerinnen und Bürgern Sorgen bereitet. Auch die Ausstellung der neuen Steuerbescheide durch die Finanzämter sorgt für Verunsicherung. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Bescheide unbedingt angegriffen werden sollten, um nicht zu riskieren, dass diese in Rechtskraft erwachsen.

Hier kommt die anwaltliche Unterstützung ins Spiel. Durch uns als erfahrene Rechtsanwälte können Betroffene sicherstellen, dass ihre Rechte gewahrt bleiben und sie ihre Ansprüche durchsetzen können. Wir prüfen die Steuerbescheide auf ihre Rechtmäßigkeit und vertreten unsere Mandanten im Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls auch vor Gericht.

Im Kern lässt sich feststellen, dass die Grundsteuerreform für viele Bürgerinnen und Bürger eine Herausforderung darstellt. Die Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelungen ist umstritten und die Ausstellung der neuen Steuerbescheide sorgt für Verunsicherung. Um hier sicherzugehen und die eigenen Rechte zu wahren, empfiehlt es sich, sich durch uns als erfahrene Rechtsanwälte beraten und unterstützen zu lassen.

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Zum Akteneinsichtsrecht

Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat eine Entscheidung zum Thema Akteneinsicht im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren getroffen (Urt. v. 16.01.2023, Az. 1 VB 38/18). In dieser Entscheidung wird das vollumfängliche Akteneinsichtsrecht im Ordnungswidrigkeitenverfahren bekräftigt und demnach auch für Verkehrsordnungswidrigkeiten uneingeschränkt gewährt.

Diese Entscheidung ist aus verschiedenen Gründen bemerkenswert. Zum einen bekräftigt das Verfassungsgericht damit eine Grundlage des Rechtsstaates: das Recht auf Akteneinsicht. Es ist unerlässlich für ein faires Verfahren und stellt sicher, dass der Bürger weiß, worum es geht und welche Beweismittel die Behörde gegen ihn hat. Zum anderen wird damit ein lange gehegtes Anliegen von Anwälten und Betroffenen in diesem Bereich erfüllt. Denn bislang war es in vielen Fällen schwierig, Akteneinsicht zu erhalten und somit eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten.

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob diese Entscheidung in anderen Bundesländern übernommen wird. Denn bislang war die Praxis der Akteneinsicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht einheitlich geregelt und unterschied sich von Land zu Land. Doch auch wenn es regional zu Abweichungen kommen sollte, ist diese Entscheidung ein wichtiger Schritt in Richtung einer einheitlichen Rechtsprechung und der Stärkung der Rechte von Bürgern und Betroffenen in diesem Bereich.

Es sei aber auch darauf hingewiesen, dass es trotz des Rechts auf Akteneinsicht immer noch sinnvoll ist, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen, insbesondere in Fällen von Verkehrsordnungswidrigkeiten. Wir als erfahrene Verteidiger kennen uns nicht nur mit den rechtlichen Gegebenheiten aus, sondern auch mit der Praxis der Behörden und können somit das bestmögliche Ergebnis für Sie als Betroffenen erzielen.

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Ihr gutes (Schweige-)Recht

Ein Betroffener im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Bußgeldverfahren oder ein Beschuldigter in einem Strafverfahren hat das Recht zu schweigen. Dieses Recht ergibt sich aus dem Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare (Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten), der in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert ist. Das Schweigerecht gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bzw. Beschuldigte tatsächlich schuldig ist oder nicht. Es ist wichtig zu betonen, dass das Recht zu schweigen nicht als grundsätzliches Schuldeingeständnis ausgelegt werden darf. Es ist lediglich eine Möglichkeit das eigene Recht auf Verteidigung zu gewährleisten. Es ist ein Grundprinzip des Strafrechts und soll verhindern, dass ein Beschuldigter sich selbst belastet. Diese Grundprinzipien gelten auch im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Bußgeldverfahren.

Das Schweigerecht ist ein wichtiges Instrument, um die Rechte von Beschuldigten zu schützen. Wer sich zur Sache äußert, gibt Informationen preis, die möglicherweise gegen ihn verwendet werden können. Wenn man unbedacht redet, kann man sich selbst belasten, ohne es zu merken. Deshalb ist es ratsam, vor einer Aussage mit einem Verteidiger Rücksprache zu halten. Ein alter und leider oftmals zutreffender Verteidigerspruch lautet: „Wer früh singt, sitzt lange!.

Das Schweigerecht ist auch deshalb wichtig, weil die Beweislast im Strafverfahren beim Staat liegt. Die Staatsanwaltschaft muss beweisen, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat. Wenn der Beschuldigte sich nicht äußert, muss die Staatsanwaltschaft die Beweise allein durch Zeugenaussagen oder Indizien erbringen. Wenn der Beschuldigte hingegen aussagt und sich selbst belastet, kann es für ihn schwieriger werden seine Unschuld zu verteidigen.

Das Schweigerecht gilt aber nicht unbegrenzt. Wenn ein Beschuldigter falsche Aussagen macht, kann er unter eng begrenzten Umständen wegen Falschaussage angeklagt werden. Auch wenn ein Beschuldigter Beweismittel vernichtet, kann ihm das zum Nachteil gereichen. Deshalb ist es wichtig, dass man sich vor einer Aussage mit einem Verteidiger abspricht.

In Anbetracht der möglichen Folgen einer Verurteilung wird unschwer deutlich, wie wichtig eine gute Strategie unter Beachtung Ihres möglichen Schweigerechts ist. Vor der Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden sollten Sie sich unbedingt von einem erfahrenen Strafverteidiger beraten lassen. Grundsätzlich gilt insoweit außerdem, dass keine Aussage ohne Kenntnis der Ermittlungsakte erfolgen sollte. Uns als Strafverteidigern steht ein umfassendes Einsichtsrecht in Ihre Ermittlungsakte zu. Wir können damit nicht nur helfen, das eigene Schweigerecht effektiv auszuüben, sondern auch das Risiko von unbedachten Äußerungen zu minimieren.

Steinhausen

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