Zerrissenes Testament im Bankschließfach: OLG Frankfurt entscheidet über Widerruf

Das OLG Frankfurt stellte fest, dass das Zerreißen eines Testaments als Widerruf zu werten ist, auch wenn die zerrissenen Teile im Bankschließfach verwahrt werden. Der Erblasser kann ein Testament jederzeit widerrufen. Weitere Informationen finden Sie hier!

Zerrissenes Testament im Bankschließfach: OLG Frankfurt urteilt zum Widerruf

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einer jüngsten Entscheidung deutlich gemacht, dass das Zerreißen eines Testaments als dessen Widerruf zu qualifizieren ist. Auch wenn die zerrissenen Teile des Testaments danach in einem Bankschließfach verwahrt werden, bleibt der Widerruf wirksam. Ein Testament ist eine einseitige Willenserklärung, die der Erblasser jederzeit wieder aufheben kann.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, wie das scheinbar widersprüchliche Verhalten eines Erblassers zu beurteilen ist, der sein selbst verfasstes Testament längs in zwei Teile zerriss und diese dann im Bankschließfach deponierte. Das OLG Frankfurt kam zu dem Schluss, dass die Vernichtung der Urkunde eindeutig als Widerruf des vorherigen Testaments zu verstehen ist.

Gesetzliche Vorschriften zum Widerruf eines Testaments im Erbrecht

Im Erbrecht bestehen eindeutige gesetzliche Vorgaben zum Widerruf eines Testaments. Nach § 2253 BGB ist es dem Erblasser möglich, ein Testament sowie darin enthaltene letztwillige Verfügungen jederzeit zu widerrufen. Üblicherweise geschieht der Widerruf durch Errichtung eines neuen Testaments, § 2254 BGB. Ein Testament kann ferner konkludent widerrufen sein, wenn der Erblasser die Testamentsurkunde mit der Absicht vernichtet oder verändert, den zuvor erklärten Willen aufzuheben (§ 2255 BGB). Ebenso stellt die Rücknahme eines Testaments aus der amtlichen Verwahrung einen Widerruf dar, § 2256 BGB.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat jüngst entschieden, dass das Zerreißen eines Testaments als Widerruf anzusehen ist. Auch wenn die zerrissenen Teile des Testaments danach in einem Bankschließfach verwahrt werden, bleibt dieser Widerruf wirksam. Ein Testament stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar, das der Erblasser jederzeit zurücknehmen kann.

In dem zugrundeliegenden Fall war zu klären, wie das widersprüchliche Verhalten eines Erblassers zu beurteilen ist, der sein eigenes Testament längs in zwei Hälften zerriss und diese anschließend im Bankschließfach deponierte. Das OLG Frankfurt befand, dass die Zerstörung der Urkunde eindeutig als Widerruf des zuvor errichteten Testaments zu interpretieren ist.

Gemeinsames Testament für Witwe und Mutter: OLG Frankfurt entscheidet über den Erbschein

In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall war der Erblasser in seiner letzten Ehe kinderlos. Nach seinem Tod stellte die Witwe einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach der gesetzlichen Erbfolge. Das Nachlassgericht erteilte daraufhin einen gemeinsamen Erbschein für die Witwe und die noch lebende Mutter des Erblassers.

Ein gemeinsames Testament, das sowohl die Witwe als auch die Mutter des Erblassers berücksichtigt, kann insbesondere hinsichtlich Erbschein und Erbfolge komplexe rechtliche Fragen aufwerfen.

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Erbrecht, stehen wir Ihnen als erfahrene Anwälte zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf für eine umfassende Beratung im Erbrecht, damit Ihre Erbansprüche rechtlich gesichert und geklärt werden.

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Testament quer zerschnitten: OLG entscheidet über den Erbschein

Als das Bankschließfach des Erblassers geöffnet wurde, entdeckte man ein handschriftliches Testament, in dem eine dritte Person zur Alleinerbin bestimmt war. Das Testament war jedoch längs zerrissen. Die begünstigte dritte Person beantragte beim Nachlassgericht die „Aufhebung“ des bereits erteilten Erbscheins. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag jedoch ab. Auch die Beschwerde gegen diese Ablehnung blieb beim Oberlandesgericht (OLG) ohne Erfolg.

Erbschein weiterhin nicht unrichtig: OLG Frankfurt bestätigt die Entscheidung

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt befand, dass das Nachlassgericht zu Recht die Einziehung des erteilten Erbscheins abgelehnt hatte. Gemäß § 2362 BGB ist eine Einziehung des Erbscheins nur möglich, wenn sich dieser als unrichtig erweist. Der Beschwerdeführer konnte allerdings nicht belegen, dass der bereits ausgestellte Erbschein unrichtig geworden sei. Ein Erbschein ist unrichtig, wenn er nicht die rechtmäßigen Erben benennt; das war vorliegend jedoch nicht gegeben.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie rechtliche Beratung und Unterstützung bei der Klärung Ihrer Erbansprüche sowie zur Prüfung der Gültigkeit eines Erbscheins benötigen.

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Zerreißen des Testaments zeigt Widerrufsabsicht: BGH bestätigt Wirksamkeit des Widerrufs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das Durchreißen eines eigenhändig verfassten Testaments durch den Erblasser als wirksamer Widerruf der letztwilligen Verfügung zu bewerten ist. Nach Auffassung des Senats ist das Zerreißen eine typische Handlung, die dokumentiert, dass der Erblasser an der dort festgehaltenen Willensbekundung nicht länger festhalten will. Dieser Handlung kommt keine andere Bedeutung zu.

Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Beratung, damit Ihre testamentarischen Wünsche rechtsgültig umgesetzt und die gewünschten erbrechtlichen Regelungen gesichert werden.

Aufbewahrung im Schließfach widerlegt nicht die Widerrufsabsicht: OLG Frankfurt bestätigt die Wirksamkeit des Testamentwiderrufs

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt befand, dass die Aufbewahrung eines zerrissenen Testaments in einem Schließfach die gesetzliche Vermutung des Widerrufs nicht entkräftet. Gemäß § 2255 BGB wird bei einer Veränderung der Urkunde, die typischerweise die Absicht zum Ausdruck bringt, den Inhalt nicht beizubehalten, gesetzlich vermutet, dass der Erblasser damit in dem konkreten Fall widerrufen wollte. Selbst die anschließende Verwahrung der Testamentsurkunde in einem Bankschließfach genügt nicht, um diese Widerrufsabsicht zu widerlegen.

Das Landgericht (LG) stellte außerdem fest, dass der Erblasser das Schließfach nicht ausschließlich zur Aufbewahrung eines ungültigen Testaments verwendet hatte. Aus 31 dokumentierten Öffnungen des Schließfachs zu Lebzeiten des Erblassers folgerte das LG, dass das Schließfach für unterschiedliche Zwecke genutzt worden war.

Darüber hinaus hielt das OLG es für höchst unwahrscheinlich, dass die Testamentsurkunde aus Versehen zerrissen worden sei. Die gleichmäßige Teilung der Urkunde in zwei Hälften sprach vielmehr dafür, dass der Erblasser die Urkunde gezielt und mit Widerrufsabsicht vernichtet hatte.

Witwe und Mutter bleiben Erben: OLG bestätigt den Erbschein

In dem vorliegenden Fall blieb der Erbschein bestehen und wurde auf die Witwe des Erblassers sowie dessen noch lebende Mutter ausgestellt. Die als Alleinerbin im Testament begünstigte dritte Person legte dagegen Beschwerde ein, die jedoch ohne Erfolg blieb. Das Gericht bestätigte, dass der ausgestellte Erbschein zutreffend die gesetzlichen Erben ausweist.

Diese Entscheidung macht deutlich, wie bedeutsam es ist, die rechtmäßigen Erben eindeutig und rechtzeitig festzulegen, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Wenn Sie Hilfe bei der Klärung von Erbschaftsfragen oder Erbscheinsverfahren benötigen, stehen wir Ihnen als erfahrene Rechtsanwälte im Erbrecht gern zur Verfügung.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um eine umfassende rechtliche Beratung im Erbrecht zu erhalten und Ihre Erbansprüche verbindlich zu klären sowie rechtssicher durchzusetzen.

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OLG Köln: E-Zigarette am Steuer verstößt gegen das Handyverbot


Ein kurzer Griff zur E-Zigarette kann teuer werden: Das Oberlandesgericht Köln machte deutlich, dass bereits das Bedienen des Touchdisplays einer E-Zigarette am Steuer gegen das Handyverbot verstößt.

OLG Köln: E‑Zigarette am Steuer verletzt das Handyverbot

Das Oberlandesgericht Köln machte deutlich: Wer während der Fahrt das Touchdisplay einer E-Zigarette bedient, verstößt gegen das Handyverbot nach § 23 Abs. 1a StVO – und riskiert ein Bußgeld sowie Punkte.

Der Fall: E‑Zigarette anstelle eines Smartphones

Ein Pkw-Fahrer aus Köln geriet auf der Autobahn in das Blickfeld einer Polizeistreife. Die Beamten sahen, wie er während der Fahrt mit einer Hand an einem Gerät hantierte und dabei wiederholt mit dem Finger über das Display tippte. Sie gingen davon aus, er benutze ein Mobiltelefon – tatsächlich handelte es sich jedoch um eine E-Zigarette mit Touchdisplay.

Im Anschluss an die Kontrolle verhängten die Behörden ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro gegen den Fahrer. Der Betroffene legte Einspruch ein und stritt ab, ein Mobiltelefon verwendet zu haben. Er führte an, die Regulierung der Dampfintensität an seiner E-Zigarette unterliege nicht denselben Vorschriften wie das Handyverbot.

Urteil des Amtsgerichts Siegburg

Das zuständige Amtsgericht Siegburg bewertete den Fall anders. Auch wenn die Beweisaufnahme ergab, dass kein Smartphone verwendet wurde, stellte das Gericht fest, dass das Bedienen des Displays der E-Zigarette dennoch gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt verstößt.

Die Richter befanden, dass das Hantieren mit einer E-Zigarette mit Touchfunktion denselben Ablenkungseffekt habe wie das Bedienen eines Handys oder eines Navigationsgeräts und deshalb ebenso untersagt sei. Der Einspruch des Fahrers wurde abgelehnt.

Das Oberlandesgericht Köln hält an der Entscheidung fest

Das Verfahren landete schließlich beim Oberlandesgericht Köln (Az.: III-1 ORbs 139/25, Beschluss vom 25.09.2025). Auch dort blieb der Einspruch des Fahrers erfolglos.
Das OLG stellte unmissverständlich fest: Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO.

Damit unterliegt sie demselben Nutzungsverbot wie Smartphones, Tablets oder Multimedia-Displays. Wer während der Fahrt an derartigen Geräten Einstellungen vornimmt, handelt ordnungswidrig – gleich, ob er telefoniert oder lediglich die Dampfmenge einstellt.

Begründung: Ablenkung durch die Bedienung des Touchdisplays

Das Gericht sieht bei der Nutzung eines Displays während der Fahrt ein deutlich erhöhtes Ablenkungsrisiko im Straßenverkehr.
Selbst kurzzeitige Handbewegungen oder kurzfristige Blickabwendungen können gefährliche Situationen herbeiführen. Die Richter hielten fest, dass das Einstellen der Dampfintensität auf dem Display einer E‑Zigarette dem Verstellen der Handylautstärke gleichkomme – beides binde Aufmerksamkeit, die dem Verkehrsgeschehen fehlt.

Daher werteten die Richter das Verhalten des Fahrers als „Benutzen eines elektronischen Geräts“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung.

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Ziel der Regelung: Schutz vor Ablenkung

Das Handyverbot des § 23 Abs. 1a StVO zielt darauf ab, Ablenkungen von Autofahrern durch elektronische Geräte zu verhindern.

Erfasst sind nicht nur Telefone, sondern sämtliche Geräte zur Kommunikation, Information oder Organisation, sofern sie über Displays oder Bedienelemente verfügen.

Das OLG Köln hob hervor, dass der technische Zweck des Geräts – sei es Kommunikation, Navigation oder Dampferzeugung – unerheblich ist.

Maßgeblich ist allein, dass ein Bildschirm bedient wird und dadurch die Aufmerksamkeit des Fahrers vom Verkehrsgeschehen abgezogen wird.

Folgen für den betroffenen Fahrer

Das Gericht hob die Strafen der Vorinstanz hervor und bestätigte sie:

  • Bußgeldbetrag: 150 Euro
  • Eintrag in Flensburg: 1 Punkt

Für Autofahrer bedeutet das Urteil, dass auch scheinbar harmlose Geräte wie E‑Zigaretten oder Fitness‑Tracker unter das Handyverbot am Steuer fallen können, sobald sie über Touchdisplays oder elektronische Anzeigen verfügen.

Praxisrelevanz

Durch diese Entscheidung hat das OLG Köln den Geltungsbereich des Handyverbots deutlich ausgeweitet. Wer während der Fahrt elektronische Geräte mit Display nutzt – unabhängig vom Zweck – riskiert Bußgelder, Punkte und im Wiederholungsfall sogar ein Fahrverbot.

Das Urteil macht deutlich, dass Sicherheit und Aufmerksamkeit am Steuer oberste Priorität genießen. Jede Ablenkung, auch durch eine E-Zigarette, kann als Verkehrsverstoß gewertet werden. Autofahrer sollten deshalb alle elektronischen Geräte vor Fahrtantritt einstellen und während der Fahrt die Hände vom Display lassen.

Hat man Ihnen wegen der Bedienung eines Handys oder eines anderen Geräts am Steuer ein Bußgeld auferlegt?

Unsere Rechtsanwälte im Verkehrsrecht prüfen Ihren Bußgeldbescheid, werten die Beweismittel aus und vertreten Sie im Einspruchsverfahren.

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Künstliche Intelligenz (KI) und Strafrecht: Wer haftet, wenn Algorithmen Straftaten ermöglichen?

Künstliche Intelligenz beeinflusst das Strafrecht grundlegend: Wer trägt die Haftung, wenn Algorithmen Fehler verursachen oder Straftaten ermöglichen? Unser Beitrag erläutert, weshalb die Verantwortung weiterhin beim Menschen verbleibt und welche Gefahren damit verbunden sind.

Künstliche Intelligenz (KI) und Strafrecht – wer trägt die Haftung, wenn Algorithmen Straftaten ermöglichen?

Künstliche Intelligenz beeinflusst unseren Alltag zunehmend – von automatisierten Entscheidungssystemen und Chatbots bis zu autonom fahrenden Fahrzeugen.

Doch was geschieht, wenn eine KI „falsch handelt“? Wer haftet, falls durch ein technisches System ein Schaden entsteht oder sogar eine Straftat begangen wird?

In diesem Beitrag erklären wir, wie das Strafrecht derzeit mit KI-bedingten Vorfällen umgeht, wer für fehlerhafte oder riskante Algorithmen zur Verantwortung gezogen werden kann und weshalb die Haftung letztlich beim Menschen verbleibt.

Warum KI (noch) nicht als Straftäterin gelten kann

Nach der derzeitigen Rechtslage kann eine künstliche Intelligenz nicht als Täterin im strafrechtlichen Sinn gelten. Das Strafgesetzbuch setzt Schuldfähigkeit, Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit zur Willensbildung voraus – Eigenschaften, die Maschinen nicht besitzen. Strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden demnach ausschließlich natürliche oder juristische Personen, zum Beispiel:

  • Programmierer oder Entwickler, sofern sie fehlerhafte oder manipulative Software erstellen,
  • Betreiber oder Anwender, die den Algorithmus einsetzen,
  • Unternehmensverantwortliche, wenn sie Kontrollpflichten vernachlässigen,
  • Endnutzer, die KI bewusst für rechtswidrige Zwecke einsetzen.

Daher gilt KI rechtlich als Werkzeug des Menschen und nicht als eigenständiger Akteur.

Haftung: Unter welchen Umständen trägt der Mensch Verantwortung für Handlungen einer KI?

Ob eine Person für Handlungen einer KI strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob der Mensch das System gezielt zur Begehung einer Tat eingesetzt, Pflichten verletzt oder Risiken fahrlässig übersehen hat.

Beispiele aus der Praxis:

  • Deepfakes und Fake-News-Bots: Verbreitet eine KI ehrverletzende Inhalte, kommt in der Regel eine Haftung des Betreibers oder des Auftraggebers in Betracht.
  • Autonome Fahrzeuge: Führt ein Unfall zu einer Untersuchung, wird geprüft, ob technische Überwachungspflichten missachtet oder vorhersehbare Gefahren nicht berücksichtigt wurden.
  • Algorithmischer Handel: Verstößt ein Algorithmus gegen Marktregeln, kann der jeweils verantwortliche Finanzdienstleister oder der Entwickler zur Rechenschaft gezogen werden.

Wesentliche Straftatbestände im Kontext von Künstlicher Intelligenz

Verschiedene Vorschriften des Strafgesetzbuches können bei Vorfällen mit KI relevant sein, zum Beispiel:

  • § 263 StGB – Betrug (etwa bei automatisierten Täuschungssystemen),
  • § 303a StGB – Datenveränderung,
  • § 202a StGB – Ausspähen von Daten,
  • §§ 186, 187 StGB – Üble Nachrede oder Verleumdung durch von KI erzeugte Inhalte,
  • § 13 StGB – Verantwortlichkeit wegen Unterlassens,
  • § 130 OWiG – Verletzung der Aufsichtspflicht in Unternehmen.

Strafrechtlich ist damit stets zu prüfen, wer hinter der KI steht und welche Handlungen dieser Person oder Organisation zugerechnet werden können.

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KI als Instrument – nicht als Täter

Aus strafrechtlicher Sicht ist KI ein Instrument, vergleichbar mit einem Computer oder einem Fahrzeug. Wer sie fehlerhaft einsetzt, verwendet sie als Tatmittel. Problematisch sind selbstlernende Systeme (Machine Learning), da sie eigenständige Entscheidungen treffen. Dabei erörtern Juristen, ob unvorhersehbare Fehlentscheidungen dem Verantwortlichen wegen Fahrlässigkeit oder wegen bedingten Vorsatzes zuzurechnen sind.

Ermittlungsherausforderungen und technische Probleme

Die Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit KI stellt Ermittlungsbehörden vor bislang unbekannte Herausforderungen. Polizei und Justiz sehen sich mit einer Reihe komplexer Fragestellungen konfrontiert:

  • Wer hat die Programmierung beeinflusst oder Entscheidungen maßgeblich geprägt?
  • Lässt sich der technische Ablauf lückenlos nachvollziehen?
  • Bis zu welchem Grad besteht tatsächlich menschliche Kontrolle?
  • Sind digitale Beweismittel wie Protokolle oder Trainingsdaten vor Gericht verwertbar und belastbar?

Zur Aufklärung solcher Fälle werden zunehmend technisch versierte Sachverständige sowie eine enge interdisziplinäre Kooperation von Juristen, Informatikern und forensischen Expertinnen und Experten benötigt.

Verantwortung von Unternehmen und strafrechtliche Prävention

Insbesondere Unternehmen, die KI einsetzen oder entwickeln, sollten wirksame Compliance-Strukturen etablieren.
Fehlende Kontrollen oder unklare Zuständigkeitsregelungen können rasch den Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG nach sich ziehen.

Daher sind folgende Maßnahmen ratsam:

  • eindeutige Verantwortlichkeiten bei Entwicklung und Betrieb,
  • regelmäßige technische Überprüfungen (Audits),
  • sowie lückenlose, rechtssichere Dokumentationen zu Funktionsweisen und Entscheidungsmechanismen der KI.
  • Nur so lässt sich verhindern, dass Strafverfolgungsbehörden später mangelhafte Überwachung oder organisatorisches Versagen vorwerfen.

Fazit: Die Verantwortung liegt (vorerst) weiterhin beim Menschen

Künstliche Intelligenz nimmt stetig an Leistungsfähigkeit zu – rechtlich ist sie jedoch weiterhin ein Werkzeug des Menschen.

Sei es Entwickler, Betreiber oder Nutzer: Wer KI einsetzt, haftet für die daraus resultierenden Folgen. Strafrechtlich sind insbesondere Vorsatz, Fahrlässigkeit sowie die Beachtung von Sorgfaltspflichten ausschlaggebend.

Die rechtlichen Risiken durch KI werden künftig weiter steigen.Ob es um Vorwürfe von Fahrlässigkeit, unterlassene Aufsicht oder unzulässige Nutzung geht – eine sachkundige Verteidigung ist entscheidend.Kontaktieren Sie unsere Kanzlei im Bereich Strafrecht, wenn Sie rechtliche Unterstützung bei Fällen mit künstlicher Intelligenz benötigen.

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Waffenbesitzkarte und Jagdschein in Gefahr: Wann schon kleine Strafvorwürfe die Zuverlässigkeit kosten

Viele Jäger und Waffenbesitzer nehmen an, dass nur „schwere“ Straftaten Folgen haben. Die Praxis zeichnet ein anderes Bild. Ausschlaggebend ist nicht die Höhe der Strafe, sondern die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Und die kann bereits bei vergleichsweise geringfügigen Vorwürfen ins Wanken geraten.

Waffenrecht folgt einem anderen Maßstab als das Strafrecht

Das Waffenrecht bewertet nach anderen Kriterien als das Strafrecht. Im Vordergrund stehen nicht Schuld und Sanktion, sondern eine Prognose: Ist die betroffene Person nach ihrem Gesamtverhalten weiterhin geeignet, Waffen zu besitzen und zu führen? Genau darin liegt das Risiko, denn diese Beurteilung fällt breiter, strenger und weniger nachsichtig aus, als viele es erwarten.

Schon niedrigschwellige Vorwürfe können die Zuverlässigkeit gefährden

Die Konstellationen, die in der Praxis Bedeutung erlangen, sind keineswegs außergewöhnlich. Dazu zählen eine Trunkenheitsfahrt, ein eskalierter Nachbarschaftsstreit mit dem Vorwurf der Körperverletzung oder Bedrohung, problematische Chatverläufe, der Umgang mit Betäubungsmitteln, aber ebenso fahrlässiger oder unsachgemäßer Umgang mit Waffen oder Munition. Strafrechtlich lässt sich vieles davon einstellen oder endet mit überschaubaren Sanktionen. Waffenrechtlich beginnt die eigentliche Prüfung dagegen häufig erst an diesem Punkt.

Die Waffenbehörde entscheidet eigenständig

Ein struktureller Aspekt wird oft unterschätzt: Die Waffenbehörde trifft ihre eigene Bewertung. An strafrechtliche Wertungen ist sie nicht gebunden. Auch eine Verfahrenseinstellung oder ein milder Ausgang bedeutet deshalb keine automatische Entwarnung. Maßgeblich ist, welches Gesamtbild sich aus dem Verhalten ergibt und ob sich daraus Zweifel an der Zuverlässigkeit ableiten lassen.

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Was der Verlust der Zuverlässigkeit konkret bedeutet

Wer einmal als unzuverlässig gilt, verliert in aller Regel nicht nur die Waffenbesitzkarte, sondern auch den Jagdschein. Die Konsequenzen sind gravierend und wirken oft über lange Zeit nach. Ein späterer Neustart ist zwar denkbar, aber mit hohen Hürden verbunden und alles andere als selbstverständlich.

Warum sich im Ermittlungsverfahren alles entscheidet

Die eigentliche Weichenstellung liegt meist deutlich früher, nämlich im Ermittlungsverfahren. Viele Betroffene wollen Vorwürfe rasch aus der Welt schaffen und äußern sich vorschnell. Dabei entsteht genau das Material, das später nicht nur strafrechtlich, sondern auch waffenrechtlich ausgewertet wird. Ungenaue Einlassungen, widersprüchliche Angaben oder unbedachte Formulierungen lassen sich im Nachhinein kaum korrigieren und wirken in beiden Verfahren fort.

Zwei Verfahren, zwei Systeme: Strafrecht und Waffenrecht zusammen denken

Deshalb greift die gewohnte Sichtweise zu kurz. Es geht nicht allein um die Frage, ob eine Verurteilung droht. Entscheidend ist, wie sich ein Sachverhalt in zwei unterschiedlichen Systemen darstellt, im Strafrecht und im Waffenrecht. Was im einen Bereich beherrschbar wirkt, kann im anderen existenzielle Folgen nach sich ziehen.

Kontrolliertes Vorgehen statt vorschneller Reaktion

Sinnvoll ist regelmäßig ein besonnenes, abgestimmtes Vorgehen: zuerst die Klärung des tatsächlichen Vorwurfs und des Ermittlungsstands, anschließend eine Strategie, die beide Ebenen im Blick behält. Nicht jede Einlassung ist erforderlich, und nicht jede Zurückhaltung ist ein Nachteil. In genau solchen Fällen zeigt sich schnell, ob ein Verfahren lediglich abgearbeitet wird oder ob die Weichen so gestellt werden, dass neben dem Strafverfahren auch Jagdschein und Waffenbesitzkarte gesichert bleiben. Wenn Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit auf dem Spiel steht, sollten Sie frühzeitig anwaltlichen Rat einholen und beide Verfahren von Anfang an gemeinsam betrachten lassen.

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Veterinäramt im Betrieb: Wenn aus einer Kontrolle ein Verfahren gegen die ganze Tierhaltung wird

Sie führen einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung und rücken durch eine Anzeige, Videoaufnahmen, Beschwerden oder externe Meldungen in den Blick des Veterinäramts? In dieser Lage empfiehlt es sich, die Sache von Anfang an ernst zu nehmen, vor allem wenn bereits Tierschutzorganisationen, Medien, soziale Netzwerke oder übergeordnete Behörden beteiligt sind.

Wenn aus einer Kontrolle ein Verfahren gegen den ganzen Betrieb wird

Der erste Termin erscheint häufig noch als gewöhnliche Kontrolle. Nur wenige Wochen später stehen jedoch Auflagen, Fristen, Bestandsreduzierungen, Dokumentationspflichten, Sofortmaßnahmen oder sogar strafrechtliche Ermittlungen im Raum. Viele Tierhalter durchlaufen dann nicht bloß eine fachliche Prüfung ihres Betriebs, sondern ein Verfahren unter spürbarem Erwartungs- und Eskalationsdruck.

Warum der Druck auf die Veterinärbehörden steigt

Der Druck auf die Veterinärbehörden ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Organisationen und Aktivisten fordern offen dazu auf, Tierhaltungen zu dokumentieren, Missstände zu melden, Strafanzeigen einzureichen, Medien einzuschalten und bei ausbleibenden Reaktionen Beschwerden gegen die Behörden zu führen. Vereinzelt wird sogar ausdrücklich geraten, sich bei Untätigkeit an Aufsichtsbehörden, Landräte oder direkt an die Öffentlichkeit zu wenden.

Für die zuständigen Ämter entsteht dadurch ein erhebliches Risiko, selbst dem Vorwurf des Wegsehens oder der Untätigkeit ausgesetzt zu werden. Genau diese Dynamik prägt oft auch den Charakter der Verfahren. Entscheidungen orientieren sich dann nicht mehr allein an der praktischen Betriebsrealität, sondern zusätzlich an der Sorge vor öffentlicher Eskalation, medialen Vorwürfen oder dienstrechtlichen Folgen.

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Wie sich Verfahren im Tierschutzrecht verselbständigen

Viele Tierhalter unterschätzen, wie rasch sich ein Verfahren in dieser Konstellation verselbständigt. Aus einzelnen Beanstandungen werden auf einmal Grundsatzfragen zur Zuverlässigkeit des gesamten Betriebs. Parallel laufen Kontrollen, Schriftverkehr, Fristsetzungen und strafrechtliche Bewertungen nebeneinander her. Besonders belastend wird es, wenn früh der Eindruck aufkommt, die Behörde wolle sich absichern oder Handlungsstärke zeigen.

Der gefährliche Kreislauf in viehintensiven Betrieben

Vor allem in viehintensiven Betrieben oder bei angespannter wirtschaftlicher Lage entsteht schnell ein gefährlicher Kreislauf: steigender Kontrolldruck, personelle Überforderung, emotionale Eskalation und am Ende Maßnahmen mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen. Dabei stehen längst nicht mehr nur einzelne Tiere oder konkrete Beanstandungen im Mittelpunkt, sondern der Fortbestand des Betriebs, die öffentliche Wahrnehmung und die persönliche Existenz des Tierhalters.

Der häufigste Fehler von Tierhaltern

In dieser Lage unterläuft vielen Betroffenen derselbe Fehler: Sie behandeln die Angelegenheit anfangs wie eine gewöhnliche Kontrolle und werden erst aktiv, wenn bereits einschneidende Maßnahmen drohen. Tatsächlich fällt die Weichenstellung für die spätere Verteidigung oft sehr früh. Entscheidend sind vor allem die Dokumentation, die Kommunikation mit der Behörde, Sofortmaßnahmen, Stellungnahmen und die Frage, welche Informationen bereits außerhalb des eigentlichen Verwaltungsverfahrens kursieren.

Was ein Anwalt für Veterinäramts-Verfahren leisten muss

Wer einen Betrieb mit Tierhaltung führt, benötigt in solchen Verfahren mehr als reines Wissen im Tierschutzrecht. Häufig kommt es ebenso auf den professionellen Umgang mit Behördenstrukturen, Eskalationsdynamiken, Aufsichtsbehörden und verwaltungsrechtlichen Sofortmaßnahmen an. Wenn das Veterinäramt Ihren Betrieb ins Visier nimmt, sollten Sie deshalb frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. Als Anwalt im Tierschutzrecht begleiten wir Tierhalter und landwirtschaftliche Betriebe im Umgang mit dem Veterinäramt, von der ersten Stellungnahme bis zur Abwehr belastender Maßnahmen. Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei auf, um Ihre Situation vertraulich zu besprechen.

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Abschieds-Testament: Anwalt muss alle Seiten dem Nachlassgericht übergeben

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt dem Nachlassgericht das vollständige Testament vorzulegen hat, selbst wenn der Erblasser die ersten Seiten als vertraulich bezeichnete. Alle Seiten können für die Gültigkeit des Testaments relevant sein und sind daher vorzulegen. Informieren Sie sich hier!

Abschieds-Testament: Rechtsanwalt muss alle Seiten dem Nachlassgericht vorlegen

Im Erbrecht stellt sich die Frage, ob ein Rechtsanwalt nur die letzten Seiten eines als Testament in Betracht kommenden Schriftstücks dem Nachlassgericht übergeben darf, wenn der Mandant die ersten Seiten vertraulich behandelt wissen wollte. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. entschied, dass der Rechtsanwalt das gesamte Original-Testament vollständig vorlegen muss. Selbst wenn der Mandant die ersten Seiten vertraulich behandelt haben möchte, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, alle Teile des Testaments dem Nachlassgericht zu übergeben, um die vollständige Gültigkeit des Testaments zu sichern.

Rechtsanwalt muss das vollständige Testament vorlegen: OLG Frankfurt zur Geheimhaltung von Abschiedsbriefen

Der Rechtsanwalt hatte vom Mandanten insgesamt „sieben Blätter“ zur Verwahrung übernommen. Die ersten vier Seiten bildeten einen Abschiedsbrief; auf Seite 5 erklärte der Mandant: „Jetzt komme ich zu dem Teil, der nicht mehr vertraulich ist. Der Teil ist für mich wichtig.“ In diesem Abschnitt bestimmte der Mandant, dass sämtliches Vermögen seiner Mutter zustehen solle.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um sich rechtlich zur Testamentserstellung beraten zu lassen, damit Ihre Wünsche und Erbansprüche zuverlässig umgesetzt werden.

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Pflicht zur Herausgabe eines Testaments: OLG Frankfurt zur Verschwiegenheit des Rechtsanwalts

Nach dem Tod des Mandanten beantragte dessen Mutter beim Nachlassgericht die Ausstellung eines Erbscheins. In diesem Zusammenhang erlangte das Gericht Kenntnis von einem Abschiedsbrief des Verstorbenen. Da der Brief vermutlich letztwillige Verfügungen enthielt, forderte das Nachlassgericht den Anwalt auf, das Original vorzulegen.

Der Anwalt übermittelte jedoch lediglich die letzten drei Seiten des Schreibens. Die ersten vier Seiten behielt er zurück, da diese vertrauliche Informationen enthielten. Zur Begründung verwies er auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, da sein Mandant zu Lebzeiten ausdrücklich verlangt hatte, dass der Inhalt dieser Seiten vertraulich bleibt.

Das Nachlassgericht stellte daraufhin klar, dass auch das Gericht selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, und verlangte die Vorlage des vollständigen Originaldokuments. Gegen diese Anordnung legte der Anwalt Beschwerde ein. Er machte geltend, er sei ohne die Zustimmung seines verstorbenen Mandanten nicht berechtigt, das gesamte Testament herauszugeben.

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OLG Frankfurt: Rechtsanwalt muss Abschiedsbrief beim Nachlassgericht abliefern

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt stellte fest, dass ein Rechtsanwalt die Ablieferung eines Testaments nicht mit dem Verweis auf seine Verschwiegenheitspflicht verweigern darf (Beschluss vom 15.01.2025, 20 W 220/22). Der Erblasser hatte Teile des Testaments vertraulich behandeln lassen wollen, doch das Gericht machte deutlich, dass die Ablieferungspflicht des Rechtsanwalts nach § 2259 Abs. 1 BGB auch die ersten vier Seiten des Abschiedsbriefs des Klienten umfasst. Diese Seiten könnten als testamentarische Verfügungen zu werten sein, selbst wenn der Rechtsanwalt versicherte, es handle sich lediglich um persönliche und nicht erbrechtlich relevante Äußerungen des Erblassers. Die Bewertung, ob die Seiten erbrechtliche Bedeutung haben, obliegt allein dem Nachlassgericht.

Das OLG wies darauf hin, dass ein Erblasser die Eröffnung eines Testaments nach § 2263 BGB nicht wirksam ausschließen kann, weil die Ablieferungspflicht eine gesetzliche Ausnahme von der Berufsverschwiegenheit des Rechtsanwalts bildet. Selbst wenn der Erblasser dem Rechtsanwalt aufgetragen hatte, bestimmte Teile des Testaments vertraulich zu behandeln, war der Rechtsanwalt verpflichtet, das vollständige Original dem Nachlassgericht vorzulegen.

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BGH: Kein Tötungsvorsatz beim riskanten Überholmanöver

Ein riskantes Überholmanöver auf der A33 führte zu einem tödlichen Unfall. Der BGH verneinte einen Tötungsvorsatz im Zusammenhang mit dem Unfall, prüfte jedoch, ob die anschließende Fahrerflucht als (versuchtes) Tötungsdelikt zu werten ist. Grundlage ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. August 2025 (BGH, 4. Strafsenat, 4 StR 476/24).

BGH verneint Tötungsvorsatz beim riskanten Überholmanöver

Auf der A33 endete ein riskantes Überholmanöver tödlich: Der Beifahrer des überholten Fahrzeugs verlor sein Leben, obwohl der Fahrer den Unfall durch ein gefährliches „Schneidemanöver“ verursacht hatte; der Bundesgerichtshof (BGH) sah jedoch keinen Tötungsvorsatz. Das Gericht bewertete hingegen die anschließende Flucht vom Unfallort anders: Diese könne unter bestimmten Umständen selbst ein versuchtes Tötungsdelikt begründen.

Der Fall: Aggressives Fahrverhalten mit tödlichem Ausgang

Ein 30-jähriger Pkw-Fahrer fühlte sich durch das langsame Überholen eines anderen Verkehrsteilnehmers provoziert. Er setzte die Lichthupe ein, schaltete die Warnblinkanlage ein und versuchte, den Vorausfahrenden durch dichtes Auffahren und Schlenkerbewegungen einzuschüchtern. Danach überholte er, zog wieder vor das andere Fahrzeug, bremste stark ab und lenkte später erneut aggressiv ein, um den Fahrer „zurechtzuweisen“.

Die Folgen waren katastrophal: Das überholte Fahrzeug prallte gegen die Leitplanke, überschlug sich mehrfach und kam etwa 100 Meter weiter an einem Baum zum Stillstand. Der Beifahrer erlag schweren Kopfverletzungen, der Fahrer überlebte mit zahlreichen Knochenbrüchen.

Das Landgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) und unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft legten Revision ein, mit zum Teil unterschiedlichen Zielen.

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Kein Vorsatz zur Tötung beim riskanten Fahrmanöver

Der 4. Strafsenat des BGH bestätigte zunächst, dass das Landgericht zu Recht den Tötungsvorsatz beim riskanten Einlenken verneint hatte. Zwar habe der Fahrer offensichtlich in erheblicher Weise rücksichtslos gehandelt, jedoch lasse sich nicht nachweisen, dass er den Tod anderer Verkehrsteilnehmer wissentlich und willentlich in Kauf genommen habe.

Den Feststellungen zufolge sei das Verhalten zwar als schikanös und gefährlich einzustufen gewesen, doch habe der Angeklagte offenkundig nicht die Absicht verfolgt, eine Kollision mit tödlichem Ausgang herbeizuführen. Dafür spreche auch, dass er durch das Manöver selbst einer erheblichen Eigengefährdung ausgesetzt gewesen sei.

Die WhatsApp-Nachricht, in der der Fahrer später an seinen Vorgesetzten schrieb, er habe „Glück gehabt, dass er nicht selbst ums Leben gekommen sei“, stütze diese Einschätzung. Der BGH schloss sich daher der Beurteilung des Landgerichts an: Es liege keine vorsätzliche Tötung, sondern eine fahrlässige Tötung vor.

Erneute rechtliche Bewertung der anschließenden Fahrerflucht

Obwohl der BGH den Tötungsvorsatz verneinte, äußerte er erhebliche Zweifel an der Einschätzung der Fahrerflucht durch das Landgericht. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob sich durch das Entfernen vom Unfallort ein neuer Tötungsvorsatz entwickeln konnte, beispielsweise indem der Angeklagte billigend in Kauf nahm, dass die Unfallopfer ohne Hilfe sterben würden.

Den Feststellungen zufolge hatte der Fahrer die Unfallstelle zwar kurz aufgesucht, den Schaden jedoch offenbar nicht wahrgenommen. Er ging irrtümlich davon aus, das andere Fahrzeug habe die Autobahn verlassen. Später setzte er seine Fahrt fort, ohne Hilfe zu leisten oder die Polizei zu alarmieren.

Der BGH wertete dies als möglichen Hinweis auf Gleichgültigkeit oder auf die bewusste Inkaufnahme gravierender Folgen. Maßgeblich sei, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt erkannt habe, dass Beteiligte verletzt waren oder sich in Lebensgefahr befanden, und trotzdem keine Hilfe geleistet habe. Daraus könne ein versuchtes Tötungsdelikt durch Unterlassen in Betracht kommen. In diesem Umfang wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen.

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Fazit: Ein Vorsatz kann sich auch erst nach der Tat herausbilden

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs zeigt: Auch wenn ein gefährliches Fahrmanöver keinen Tötungsvorsatz begründet, kann ein solcher in der anschließenden Fahrerflucht entstehen, etwa wenn der Täter bewusst Hilfe unterlässt. Für Verteidiger im Verkehrsstrafrecht heißt das: Die rechtliche Bewertung richtet sich maßgeblich danach, welche Vorstellungen der Angeklagte nach dem Unfall hatte und ob sein Verhalten auf Gleichgültigkeit oder auf die bewusste Inkaufnahme weiterer Folgen schließen lässt.

Wird Ihnen fahrlässige Tötung, Fahrerflucht oder gefährliche Fahrweise vorgeworfen? Ein erfahrener Strafverteidiger sichtet die Ermittlungsakte, bewertet die Beweislage und entwickelt eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, insbesondere bei Vorwürfen im Verkehrsstrafrecht.

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BGH: Kein Tötungsvorsatz beim Überholmanöver

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OLG Hamm: Ab 1,1 Promille auf dem E-Scooter droht der Führerscheinentzug

Wer mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss fährt, muss ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille mit ernsthaften strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Das OLG Hamm hat klargestellt: Eine solche Fahrt wird als absolute Fahruntüchtigkeit angesehen – und stellt somit eine Straftat gemäß § 316 StGB dar.

Entgegen der weit verbreiteten Ansicht droht bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter nicht nur ein Fahrverbot, sondern in der Regel der vollständige Entzug der Fahrerlaubnis. Dies betrifft alle Führerscheinklassen – nicht nur für Autos, sondern auch für Motorräder sowie Berufskraftfahrer.

OLG Hamm: Der Entzug der Fahrerlaubnis bei 1,51 Promille auf dem E-Scooter ist rechtmäßig

Das Oberlandesgericht Hamm hat der Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Amtsgerichts stattgegeben: Ein E-Scooter-Fahrer mit 1,51 Promille Blutalkohol erhielt lediglich ein Fahrverbot, jedoch nicht den Entzug der Fahrerlaubnis – ein Urteil, das das OLG für fehlerhaft erachtete.

Entscheidend:

  • Die geringe Höchstgeschwindigkeit eines E-Scooters stellt keinen mildernden Umstand dar, der den Entzug der Fahrerlaubnis entbehrlich macht.
  • Bereits ab 1,1 Promille gilt eine Person als absolut fahruntüchtig – unabhängig vom Fahrzeugtyp. Bei 1,51 Promille sei die Fahreignung nicht mehr gegeben, so das Gericht.

Unsere Kanzlei für Verkehrsrecht unterstützt bundesweit bei Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern, prüft die Erfolgsaussichten und vertritt bei Fahrerlaubnisentzug, MPU oder strafrechtlichen Verfahren.

E-Scooter-Fahrer wurde wegen Trunkenheitsfahrt verurteilt – 1,51 Promille führen zu einem Fahrverbot

Ein E-Scooter-Fahrer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt. Der Mann war nachts gegen 2:20 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille unterwegs, als er seine Freundin mit dem gemieteten E-Scooter nach Hause brachte.

  • Die Polizei hielt ihn an, und rund eine Stunde später wurde eine Blutprobe entnommen.
  • Das Amtsgericht verhängte gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen in Höhe von 10 Euro und sprach zudem ein viermonatiges Fahrverbot für sämtliche Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr aus – einschließlich E-Scooter.
  • Diese Entscheidung verdeutlicht: Auch E-Scooter werden im Sinne des Strafrechts als Kraftfahrzeuge betrachtet – bereits ab 1,1 Promille können ernsthafte Konsequenzen drohen.

Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter? Unsere Kanzlei im Verkehrsrecht unterstützt bundesweit bei Alkoholfahrten mit E-Scootern, prüft mögliche Rechtsfolgen wie Fahrverbot, Geldstrafe oder Fahrerlaubnisentzug und begleitet das Verfahren fachlich.

OLG: Der Entzug der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter ist gerechtfertigt

Im Fall eines E-Scooter-Fahrers mit 1,51 Promille hat das Amtsgericht zunächst lediglich ein viermonatiges Fahrverbot verhängt. Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Sprungrevision ein, die sich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und bemängelte, dass der Entzug der Fahrerlaubnis nicht erfolgt sei.

Die Revision war erfolgreich:

  • Das Oberlandesgericht stellte fest, dass sich der Angeklagte durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
  • Die bloße Anordnung eines Fahrverbots wird dem Unrechtsgehalt der Trunkenheitsfahrt nicht gerecht.

Das OLG bestätigte ausdrücklich, dass E-Scooter als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 316 StGB einzustufen sind.

  • Entscheidend ist die Einordnung gemäß der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StVG.
  • Somit gelten für E-Scooter-Fahrer dieselben Alkoholgrenzen und Strafvorschriften wie für Autofahrer.

Fahrerlaubnisentzug nach Alkoholfahrt mit dem E-Scooter? Unsere Kanzlei für Verkehrsrecht unterstützt bei der rechtlichen Bewertung nach § 316 StGB und vertritt Mandanten im strafrechtlichen Verfahren.

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Absolute Fahruntüchtigkeit bei E-Scootern ab 1,1 Promille – Das OLG Hamm hat den Entzug der Fahrerlaubnis bestätigt

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich der weit verbreiteten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte angeschlossen: Auch für E-Scooter gilt die Grenze von 1,1 Promille zur Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit – genauso wie bei Autofahrern.

  • Der BGH hatte diese Frage bisher offengelassen (Beschluss vom 13.04.2023 – 4 StR 439/22).
  • Mit seiner Entscheidung folgt der Senat nun der Linie des KG Berlin und OLG Hamburg, die E-Scooter-Fahrern ab diesem Promillewert die Fahreignung generell absprechen.
  • Auch die geringe Höchstgeschwindigkeit von E-Scootern ist laut OLG kein Grund, vom gesetzlichen Regelfall des Fahrerlaubnisentzugs (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB) abzusehen.
  • Die Gerichte heben hervor, dass auch mit E-Scootern schwere Unfälle möglich und keineswegs selten sind.
  • Eine Ausnahme gilt laut OLG lediglich für Pedelecs, da diese in § 1 Abs. 3 Satz 1 StVG ausdrücklich nicht als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.
  • E-Scooter hingegen werden rechtlich als Kraftfahrzeuge betrachtet – mit allen strafrechtlichen Konsequenzen.

Führerscheinentzug nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter? Unsere Kanzlei für Verkehrsrecht berät und vertritt bei entsprechenden Strafverfahren, klärt die Erfolgsaussichten und begleitet das Verfahren sachlich.

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Der Regelfall des § 69 StGB findet ebenfalls Anwendung auf die Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter

Das OLG Hamm hat deutlich gemacht, dass bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB zu erwarten ist.

Die Norm basiert auf einer typisierenden Betrachtungsweise: Sie beinhaltet einen Katalog von Straftaten, bei denen der Gesetzgeber annimmt, dass der Täter gewöhnlich ungeeignet ist, Kraftfahrzeuge zu führen. Ein Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis ist lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich. Diese müssen konkret dargelegt und im Urteil nachvollziehbar begründet werden. Laut amtlicher Begründung kann ein solcher Ausnahmefall beispielsweise dann gegeben sein, wenn der Betroffene in einer notstandsähnlichen Situation gehandelt hat – etwa bei einer dringenden Fahrt ins Krankenhaus. Selbst in solchen Fällen wird das Verhalten jedoch nicht ohne Weiteres als ein die Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließender Ausnahmefall gewertet.

Unsere Kanzlei für Verkehrsrecht begleitet Verfahren nach Trunkenheitsfahrten, analysiert die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach § 69 StGB und vertritt Mandanten im Strafverfahren.

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Kein Sonderfall: Das OLG Hamm hat den Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter bestätigt

Im vorliegenden Fall erkannte das Oberlandesgericht Hamm keine besonderen Umstände, die einen Verzicht auf den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen könnten.

  • Die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts wiesen keine Anzeichen für eine notstandsähnliche oder besonders mildernde Situation auf.
  • Darüber hinaus stellte das OLG klar, dass § 316 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt.
  • Das bedeutet: Es ist nicht entscheidend, ob andere Verkehrsteilnehmer tatsächlich gefährdet wurden.
  • Bereits die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit allein ist ausreichend, um strafrechtliche Konsequenzen sowie den Entzug der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen – selbst bei Fahrten mit einem E-Scooter.

Alkoholfahrt und Führerschein in Gefahr? Im Verkehrsrecht tätige Rechtsanwälte analysieren, ob Ausnahmefälle nach § 69 StGB vorliegen, und übernehmen die bundesweite Vertretung im gerichtlichen Verfahren.

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Zurückverweisung an die Vorinstanz

Obwohl die Linie eindeutig war, wurde das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun überprüfen, ob zusätzliche Ausnahmegründe existieren und zur Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis Stellung nehmen.

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FAQs – Häufige Fragen zur Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter

Welche Promillegrenze gilt für die Strafbarkeit beim E-Scooter-Fahren?

Sobald die Blutalkoholkonzentration 1,1 Promille erreicht, liegt auch bei E-Scootern die absolute Fahruntüchtigkeit vor. Eine derartige Fahrt stellt gemäß § 316 StGB eine Straftat dar.

Werden E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeuge eingeordnet?

Ja. E-Scooter werden im Sinne des Strafrechts als Kraftfahrzeuge betrachtet (§ 1 Abs. 2 StVG i. V. m. der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung). Somit gelten die gleichen Alkoholgrenzen wie für Autofahrer.

Kann bei einer Alkoholfahrt mit dem E-Scooter der Führerscheinentzug erfolgen?

Ja. Laut der Rechtsprechung, insbesondere des OLG Hamm, steht regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis zur Debatte und nicht lediglich ein vorübergehendes Fahrverbot.

Warum ist ein Fahrverbot bei E-Scooter-Trunkenheitsfahrten häufig unzureichend?

Bei absoluter Fahruntüchtigkeit gehen die Gerichte regelmäßig von einer fehlenden Fahreignung aus. Ein einfaches Fahrverbot wird dem Unrechtsgehalt der Tat daher oftmals nicht gerecht.

Spielt die geringe Geschwindigkeit eines E-Scooters eine Rolle?

Nein. Das OLG Hamm hat deutlich gemacht, dass die eher geringe Höchstgeschwindigkeit eines E-Scooters keinen mildernden Umstand darstellt, der einen Entzug der Fahrerlaubnis ausschließt.

Welche Bedeutung hat absolute Fahruntüchtigkeit im Strafrecht?

Von absoluter Fahruntüchtigkeit ist die Rede, wenn aufgrund eines festen Promillewerts – in diesem Fall 1,1 Promille – unwiderleglich angenommen wird, dass der Fahrer nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen.

Unter welchen besonderen Umständen kann auf den Führerscheinentzug verzichtet werden?

Ein Verzicht auf den Entzug der Fahrerlaubnis ist lediglich in sehr begrenzten Ausnahmefällen möglich, beispielsweise in einer nachweisbaren notstandsähnlichen Situation. Diese müssen konkret ermittelt und begründet werden.

Wie wirkt sich § 69 StGB auf E-Scooter-Fahrten unter Alkohol aus?

§ 69 StGB behandelt die Aberkennung der Fahrerlaubnis aufgrund von Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Trunkenheitsfahrten nach § 316 StGB werden in der Regel als Standardfall für den Entzug des Führerscheins betrachtet.

Ist eine reale Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer notwendig?

Nein. § 316 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Entscheidend ist nicht, ob ein Unfall oder eine spezifische Gefährdung eingetreten ist.

Unterscheiden sich E-Scooter rechtlich von Fahrrädern oder Pedelecs?

Ja. Fahrräder und Pedelecs werden nicht als Kraftfahrzeuge angesehen. Für diese gelten höhere Promillegrenzen. E-Scooter hingegen unterliegen den strengeren Vorschriften des Kraftfahrzeugverkehrs.

E-Scooter ab 1,1 Promille: Führerscheinentzug droht

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OLG Stuttgart: Besitz von Kinderpornografie in reiner Textform ist nicht strafbar

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Besitz von kinder- und jugendpornografischen Textdokumenten nicht strafbar ist – ein wegweisender Beschluss im Sexualstrafrecht. Wir stehen Ihnen als erfahrene Rechtsanwälte zur Verfügung – handeln Sie jetzt rechtswirksam.

Ein neuer Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart erregt Aufmerksamkeit im Bereich des Sexualstrafrechts: In einem Verfahren war das Gericht gefordert zu klären, ob der Besitz von kinderpornografischen Inhalten in reiner Textform strafbar ist.

Im Zuge einer Hausdurchsuchung wurden bei dem Angeklagten 225 Textdokumente mit kinder- und jugendpornografischen Inhalten sichergestellt. Das Landgericht hatte daraufhin eine Verurteilung wegen des Besitzes von Kinder- und Jugendpornografie ausgesprochen.

Das OLG Stuttgart hat die Verurteilung aufgehoben. Begründung: Texte allein erfüllen nicht den Straftatbestand des Besitzes von Kinderpornografie gemäß § 184b StGB. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine Strafbarkeit rein textlicher Inhalte verzichtet – entscheidend ist, ob es sich um bildliche Darstellungen handelt.

Keine strafrechtliche Relevanz bei rein textuellen Darstellungen

Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass die Strafbarkeit des Besitzes von Kinderpornografie (§ 184b StGB) ausschließlich auf tatsächliche oder realitätsnahe Darstellungen sexuellen Missbrauchs abzielt. Auch beim Besitz von Jugendpornografie (§ 184c StGB) müssen die Inhalte ein realitätsnahes Geschehen abbilden.

Reine Texte, also sprachliche Fantasiedarstellungen ohne Bild- oder Videomaterial, entsprechen diesen Anforderungen nicht. In solchen Fällen besteht kein konkreter Bezug zu einem tatsächlichen sexuellen Missbrauch.

Das OLG Stuttgart verweist außerdem auf die Gesetzesbegründung aus dem Jahr 2021. Darin wird ausdrücklich betont, dass textbasierte Darstellungen nicht die gleiche Gefahr der Nachahmung bergen wie bildliche Inhalte – eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen die Strafbarkeit des Textbesitzes.

Wer ausschließlich kinderpornografische Texte besitzt, macht sich nach der aktuellen Rechtslage nicht strafbar. Dennoch können Ermittlungen belastend sein – wir beraten Sie diskret und kompetent. Sie können jetzt anwaltliche Hilfe im Sexualstrafrecht anfordern – wir sind bundesweit für Sie da.

Wann kann der Besitz von textbasierter Kinderpornografie dennoch rechtlich relevant sein?

Obwohl das OLG Stuttgart entschieden hat, dass rein textuelle Darstellungen kinderpornografischer Inhalte nicht strafbar sind, ist jeder strafrechtliche Vorwurf im Sexualstrafrecht eine Angelegenheit des Einzelfalls.

Insbesondere wenn textbasierte Inhalte offensichtlich auf realen Missbrauchsfällen basieren oder einen konkreten Bezug zu tatsächlichem Geschehen aufweisen, kann eine Strafbarkeit nicht ausgeschlossen werden. Ausschlaggebend ist immer, ob die Darstellung im Sinne des Gesetzes als wirklichkeitsnah einzustufen ist.

Bereits kleine Details in einem Text oder dessen Kontext können ausschlaggebend sein – zum Beispiel, ob Namen, Orte oder reale Ereignisse erkennbar sind. In solchen Fällen kann trotz reiner Textform eine Strafbarkeit wegen Besitzes von Kinder- oder Jugendpornografie in Betracht kommen.

Sehen Sie sich dem Vorwurf des Besitzes kinder- oder jugendpornografischer Inhalte gegenüber? Zögern Sie nicht, uns als erfahrene Rechtsanwälte im Bereich Sexualstrafrecht zu kontaktieren. Eine frühzeitige und spezialisierte Verteidigung kann entscheidend sein, um Missverständnisse auszuräumen und Ihre Rechte wirkungsvoll zu verteidigen.

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Strafmaß bei Besitz von Kinderpornografie – welche Konsequenzen erwarten Betroffene?

Wer wegen des Besitzes von Kinderpornografie gemäß § 184b Abs. 3 StGB verurteilt wird, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Eine Geldstrafe ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen – der Gesetzgeber verfolgt diese Straftat konsequent mit Freiheitsentzug.

Allerdings kann das Gericht bei einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren die Strafe zur Bewährung aussetzen, sofern keine schwerwiegenden Vorbelastungen oder besonderen Erschwerungsgründe vorliegen.

Der Besitz von Jugendpornografie wird nach § 184c Abs. 3 StGB milder bestraft. Hier droht entweder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Diese Unterscheidung ist entscheidend für das Strafmaß und unsere Verteidigungsstrategie im Verfahren.

Sie sehen sich einem Vorwurf gegenüber? Wir stehen Ihnen als Rechtsanwälte für Sexualstrafrecht mit fachkundiger und diskreter Strafverteidigung zur Verfügung. Sichern Sie sich jetzt unsere Unterstützung, um Einfluss auf das Strafmaß nehmen zu können.

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Anwaltliche Unterstützung bei Vorwürfen im Sexualstrafrecht

Ein strafrechtlicher Vorwurf im sensiblen Bereich der Kinder- oder Jugendpornografie kann erhebliche Auswirkungen auf Ihr Privatleben und Ihre berufliche Existenz haben. Auch wenn bestimmte Inhalte – beispielsweise in reiner Textform – nicht strafbar sind, führt bereits das Ermittlungsverfahren häufig zu gravierenden Einschnitten. In solchen Fällen ist eine professionelle, diskrete und fundierte Strafverteidigung unerlässlich.

Als erfahrene Rechtsanwälte im Sexualstrafrecht stehen wir Ihnen in jeder Phase des Verfahrens kompetent zur Seite. Wir kennen die aktuelle Rechtsprechung – zum Beispiel zur Nichtstrafbarkeit textbasierter Inhalte – und setzen dieses Wissen gezielt zu Ihrem Vorteil ein.

Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir eine individuelle Verteidigungsstrategie, analysieren sämtliche Verfahrensunterlagen und setzen uns dafür ein, dass Ihre Rechte gewahrt und Ihre Interessen geschützt werden – diskret und engagiert.

Je eher Sie uns kontaktieren, desto besser können wir Einfluss auf das Verfahren nehmen. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht gegenüber den Ermittlungsbehörden Gebrauch und lassen Sie uns Ihre Vertretung übernehmen. Vereinbaren Sie jetzt ein vertrauliches Erstgespräch. Wir verteidigen Sie mit Kompetenz, Erfahrung und dem nötigen Feingefühl – bundesweit.

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BGH-Urteil: Noch nicht gezeugte Kinder können Rechte an Immobilien erwerben

Der BGH gestattet Grundpfandrechte zugunsten von noch nicht gezeugten Kindern – ein richtungsweisendes Urteil, das Einfluss auf Vermögensübertragungen, Erbrecht und die Gestaltung familienrechtlicher Verträge hat. Lassen Sie sich jetzt rechtzeitig beraten!

BGH stärkt Rechte ungeborener Kinder an Immobilien

Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte ungeborener – sogar noch nicht gezeugter – Kinder in Bezug auf Immobilieneigentum gestärkt. Demnach ist es möglich, dass eine noch nicht gezeugte Person als zukünftiger Berechtigter ein Grundpfandrecht an einem Grundstück erwirbt.

BGH bestätigt: Rechte ungeborener Personen – auch für die erbrechtliche Gestaltung von Bedeutung

Mit Beschluss vom 26.06.2025 (Az. V ZB 48/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine bis dato offene erbrechtliche Frage geklärt: Noch nicht gezeugte Personen können als zukünftige Berechtigte im Grundbuch eingetragen werden und die Inhaberschaft einer Grundschuld übernehmen. Damit stärkt der BGH die erbrechtliche Bedeutung ungeborener Nachkommen und eröffnet neue Möglichkeiten in der Nachlassplanung.

Im vorliegenden Fall setzte eine 2003 verstorbene Frau ihre Tochter als Vorerbin ein. Deren potenzielle Kinder sollten später Rechte an einem Grundstück erhalten. Zu diesem Zweck wurde eine brieflose Grundschuld in Höhe von 187.000 Euro zugunsten der möglichen Enkelkinder im Grundbuch eingetragen. Da die Tochter kinderlos blieb, beantragte sie später die Löschung der Grundschuld – jedoch ohne Erfolg. Weder das Grundbuchamt noch das OLG Köln und schließlich auch der BGH gaben dem Antrag statt. Die Grundschuld bleibt bestehen – selbst wenn es keine Nachkommen gibt.

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BGH: Noch nicht gezeugte Erben sind berechtigt, Grundpfandrechte zu erwerben – die Rechtsfähigkeit ist irrelevant.

Mit Beschluss vom 26.06.2025 (Az. V ZB 48/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Entscheidung im Erbrecht getroffen: Auch noch nicht gezeugte Personen sind in der Lage, wirksam ein Grundpfandrecht zu erwerben – ihre fehlende Rechtsfähigkeit steht dem nicht entgegen.

Der V. Zivilsenat des BGH schließt sich damit einer bereits im Reichsgericht vertretenen Auffassung an, die auch in Teilen der juristischen Literatur Unterstützung findet. Bislang war umstritten, ob die Eintragung von Hypotheken oder Grundschulden zugunsten noch nicht gezeugter Erben überhaupt zulässig ist.

Die erbrechtlich relevante Argumentation des Gerichts: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in mehreren Vorschriften – etwa in § 331 Abs. 2 sowie §§ 2101, 2162 und 2178 BGB – vor, dass ungeborene, aber später lebend zur Welt kommende Personen unentziehbare Rechtspositionen erlangen können. Diese Schutzvorschriften, so der BGH, verdeutlichen, dass das Recht auch künftige Erben ernstnimmt. Es handelt sich dabei um einen „subjektiv bedingten Rechtserwerb“, teilweise auch um eine „fingierte Rechtsfähigkeit“, um diesen Schutz praktisch wirksam zu gestalten.

Die Gegenansicht, unter anderem vom Oberlandesgericht Hamburg vertreten, argumentierte dagegen mit § 1 BGB, der nur lebend geborenen Menschen Rechtsfähigkeit zuspricht, und kritisierte, dass es an einer gegenwärtigen dinglichen Einigung fehle.

Der BGH hat dieser Auffassung nun ausdrücklich widersprochen: Nach Ansicht des Gerichts kann auch eine noch nicht gezeugte Person Inhaberin eines Grundpfandrechts sein und ein solches rechtswirksam erwerben. Die Eintragung eines entsprechenden Rechts im Grundbuch ist daher nicht unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 Grundbuchordnung (GBO).

Gestalten Sie Ihre Nachlassregelung rechtssicher und vorausschauend – ich unterstütze Sie bei der Erstellung von Testamenten, Vermögensübertragungen und Grundbucheintragungen im Erbrecht. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin.

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Der BGH nimmt Bezug auf den historischen Gesetzgeber – Grundpfandrechte können auch für nicht gezeugte Erben geltend gemacht werden

Zur Begründung beruft sich der BGH ausdrücklich auf den historischen Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Nach Auffassung des Gerichts wurde bereits bei der Ausarbeitung des BGB davon ausgegangen, dass ein Grundpfandrecht – etwa in Form einer Hypothek – auch zugunsten noch nicht gezeugter Personen bestellbar sein müsse. Diese Rechtsauffassung lässt sich aus den „Motive zum BGB“ (Bd. III, S. 641) entnehmen. Dort wird ausgeführt, dass das Grundbuchrecht dann, wenn anderweitige Vorschriften eine Forderung zugunsten späterer Abkömmlinge ermöglichen, auch die Eintragung einer Hypothek zur Absicherung dieser Forderung zulassen müsse.

Solche „anderweitigen Vorschriften“ finden sich laut BGH an mehreren Stellen im BGB: So könnten noch nicht gezeugte Personen etwa durch Verträge zugunsten Dritter (§§ 328, 331 Abs. 2 BGB) bedacht werden, als Nacherben eingesetzt (§§ 2101, 2106, 2109 BGB) oder als Vermächtnisnehmer vorgesehen werden (§§ 2162, 2178 BGB). In all diesen Konstellationen wird ungeachtet der fehlenden Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB eine gesicherte Rechtsposition geschaffen.

Ob diese Position dogmatisch auf einem subjektiv bedingten Rechtserwerb oder einer fingierten bzw. beschränkten Rechtsfähigkeit beruht, ließ der BGH im konkreten Fall offen – eine abschließende Entscheidung war dafür nicht erforderlich.

Auch der Umstand, dass die im Fall betroffene Frau Jahrgang 1960 war und somit mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Kinder mehr bekommen würde, spielte für den BGH keine Rolle. Die Richter wiesen darauf hin, dass durch den medizinischen Fortschritt – insbesondere in der Reproduktionsmedizin – auch bei älteren Frauen eine biologische Mutterschaft nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen werden könne. Die Möglichkeit künftiger leiblicher Abkömmlinge bleibe somit abstrakt bestehen.

Relevanz für die Gestaltung von Nachlass und Testament

Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit von zeitnahen, generationenübergreifenden Regelungen im Erbrecht. Wer seine Nachkommen – auch solche, die in der Zukunft geboren werden könnten – rechtlich absichern möchte, hat dazu die Möglichkeit. Insbesondere bei komplizierten Vermögensverhältnissen, in Patchwork-Konstellationen oder bei umfangreichem Immobilienbesitz kann die Eintragung entsprechender Rechte im Grundbuch ein effektives Werkzeug zur Nachlassplanung darstellen.

Sie möchten sicherstellen, dass Ihr Vermögen gezielt an Kinder, Enkel oder zukünftige Generationen weitergegeben wird? Als Rechtsanwalt im Bereich Erbrecht unterstütze ich Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen und Grundbucheintragungen. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin.

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Grundpfandrecht für ungeborene Kinder

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