Rechtsanwalt für Erbvertrag: Beratung und Gestaltung

Die meisten letztwilligen Verfügungen werden in Form eines Testaments erstellt – hierbei entscheidet ausschließlich der Erblasser selbst. Daneben besteht jedoch die Möglichkeit, durch einen Erbvertrag verbindliche Vereinbarungen mit einer oder mehreren Personen zu treffen, etwa über Erbeinsetzungen oder andere Nachlassregelungen. Erfahren Sie, wann ein Erbvertrag sinnvoll ist, welche rechtlichen Vorgaben dabei zu beachten sind und welche Wirkungen er entfaltet.

Unsere Kanzlei für Erbrecht unterstützt Sie umfassend bei allen Fragen zu Testamenten und Erbverträgen – von der individuellen Gestaltung bis hin zur Durchsetzung Ihrer Rechte in erbrechtlichen Auseinandersetzungen.

Was ist ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen in Form eines Vertrages, die rechtlich bindend wirkt. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 1941 BGB sowie in den §§ 2274 ff. BGB.

§ 1941 BGB – Erbvertrag
(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse oder Auflagen bestimmen und das anzuwendende Erbrecht festlegen (Erbvertrag).
(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder Vermächtnisnehmer kann sowohl der Vertragspartner selbst als auch eine dritte Person eingesetzt werden.

Das bedeutet: Der Erblasser hat die Möglichkeit, durch einen Erbvertrag bestimmte Personen als Erben oder Vermächtnisnehmer zu bestimmen und zusätzliche Anordnungen zu treffen. Dabei kann sowohl der Vertragspartner als auch ein Dritter berücksichtigt werden.

Häufig wird der Erbvertrag im Zusammenhang mit einem Ehevertrag geschlossen oder umgekehrt ein Ehevertrag um erbrechtliche Regelungen ergänzt.

Bindungswirkung und eingeschränkter Widerruf

Im Unterschied zum Testament ist der Erbvertrag grundsätzlich nicht frei widerrufbar. Mit Abschluss des Vertrags sind sowohl der Erblasser als auch die weiteren Beteiligten an die vereinbarten Regelungen gebunden. Der Erblasser verliert damit seine volle Testierfreiheit und kann keine abweichenden Verfügungen mehr einseitig treffen.

Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist – anders als beim Testament – nur möglich, wenn ein entsprechender Vorbehalt bereits bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart wurde. Selbstverständlich können die Vertragsparteien den Vertrag auch gemeinsam aufheben. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Erbvertrag in bestimmten Fällen anzufechten.

In welchen Fällen ist ein Erbvertrag sinnvoll?

Ein Erbvertrag bietet sich besonders in folgenden Situationen an:

Pflichtteilsverzicht im Rahmen eines Erbvertrags:
Das Pflichtteilsrecht schränkt die Testierfreiheit erheblich ein. Gerade in der Unternehmensnachfolge kann es sinnvoll sein, durch einen Pflichtteilsverzicht den Fortbestand des Betriebs zu sichern. So lassen sich Pflichtteilsforderungen vermeiden, die andernfalls erhebliche Liquidität aus dem Unternehmen abziehen würden. Ein Pflichtteilsverzicht kann mit einer Abfindung oder weiteren Beteiligungen am Nachlass kombiniert werden. Dadurch eröffnet der Erbvertrag insbesondere Unternehmern ein flexibles Gestaltungsmittel, um die Nachfolge rechtssicher zu regeln.

Unverheiratete Paare:
Während Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament – wie etwa das Berliner Testament – errichten können, ist dies für nicht verheiratete Paare rechtlich nicht möglich. Wer in einer nichtehelichen Partnerschaft lebt und seinen Partner mit bindender Wirkung absichern möchte, kann dies nur über einen Erbvertrag erreichen.

Erbeinsetzung als Gegenleistung:
Mitunter erfolgt die Erbeinsetzung als Ausgleich für eine bereits zu Lebzeiten erbrachte oder zugesagte Leistung. Beispiele sind die Übertragung einer Immobilie, finanzielle Zuwendungen oder die dauerhafte Pflege des Erblassers. In solchen Fällen verschafft nur ein Erbvertrag die nötige Sicherheit, dass der Erblasser seine Entscheidung nicht nachträglich durch ein Testament widerruft.

Formvorschriften für den Erbvertrag

Im Gegensatz zu einem Testament, das auch handschriftlich erstellt werden kann, ist für die Wirksamkeit eines Erbvertrags immer eine notarielle Beurkundung erforderlich. Dabei schreibt das Gesetz vor:

  • Beide Vertragsparteien müssen bei der Beurkundung gleichzeitig anwesend sein.
  • Der Erblasser muss den Vertrag persönlich schließen; eine Stellvertretung ist – wie auch beim Testament – ausgeschlossen.

Nur wenn diese strengen Formvorschriften eingehalten werden, entfaltet der Erbvertrag seine volle rechtliche Wirkung.

Anfechtung des Erbvertrags zu Lebzeiten

Ein Testament kann der Erblasser jederzeit einseitig widerrufen. Beim Erbvertrag hingegen ist er grundsätzlich an die Vereinbarung gebunden. Dennoch eröffnet das Gesetz die Möglichkeit einer sogenannten Selbstanfechtung (§§ 2281 ff. BGB). Eine solche kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Erblasser

  • sich beim Vertragsabschluss geirrt hat,
  • unter Bedrohung oder Zwang gehandelt hat oder
  • ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde.

Das Anfechtungsrecht gilt nicht nur für Inhalts- oder Erklärungsirrtümer, sondern auch bei einem Motivirrtum:

  • Inhaltsirrtum: Der Erblasser irrt über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung.
  • Erklärungsirrtum: Er erklärt etwas anderes, als er tatsächlich wollte.
  • Motivirrtum: Der Wille des Erblassers beruht auf falschen Annahmen oder Beweggründen.

Während Inhalts- und Erklärungsirrtümer durch die notarielle Beratung in der Praxis selten auftreten, hat der Motivirrtum im Erbrecht eine erhebliche Bedeutung.

Form und Frist der Anfechtung:
Die Anfechtung muss der Erblasser persönlich erklären. Sie ist von einem Notar zu beurkunden und dem Vertragspartner entweder im Original oder als Ausfertigung zuzustellen. Die Frist hierfür beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

Nach Eintritt des Erbfalls:
Ist der Erbfall bereits eingetreten, wird mitunter die Frage aufgeworfen, ob der Erbvertrag überhaupt wirksam zustande gekommen ist. Dies kann etwa bei einer sittenwidrigen Benachteiligung oder bei Erbverträgen mit Pflichtteilsverzicht relevant sein. In solchen Fällen kann der Vertrag von Anfang an nichtig sein.

Alternative mit Einschränkungen: das gemeinschaftliche Testament

Sind die Beteiligten verheiratet, kommt statt eines Erbvertrags auch ein gemeinschaftliches Testament in Betracht. Obwohl es sich hierbei nicht um einen Vertrag handelt, kann es dennoch eine Bindungswirkung entfalten – insbesondere bei sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen.

Ein klassisches Beispiel ist das Berliner Testament: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben. Stirbt ein Ehepartner und enthält das Testament keine Öffnungsklausel, ist der überlebende Ehegatte an die getroffenen Verfügungen gebunden. Eine nachträgliche Änderung, etwa durch ein neues Testament, ist dann nicht mehr möglich.

Auch hinsichtlich der Verfügungen über Nachlassgegenstände zu Lebzeiten ergeben sich Einschränkungen. Verschenkt der überlebende Ehegatte beispielsweise ein Grundstück an eines der Kinder, können die übrigen – nicht berücksichtigten – Schlusserben diese Schenkung anfechten und die Herausgabe verlangen.

Ein Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments ist grundsätzlich nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen möglich und nach dem Tod des Erstversterbenden in Bezug auf die Schlusserbeneinsetzung vollständig ausgeschlossen.

Fazit und Empfehlung

Der Erbvertrag stellt in vielen Konstellationen eine sinnvolle Alternative zum Testament dar. Besonders bei der Unternehmensnachfolge ist er ein wichtiges Instrument, um Planungssicherheit zu schaffen und Pflichtteilsansprüche zu steuern.

Sein größter Vorteil – die Bindungswirkung – kann sich allerdings auch als Nachteil erweisen, da der Erblasser in seiner Testierfreiheit eingeschränkt wird und nicht mehr flexibel auf veränderte Lebensumstände reagieren kann.

Ein Erbvertrag sollte daher stets sorgfältig durchdacht werden. Empfehlenswert ist es, bereits bei der Gestaltung vertragliche Rücktrittsrechte oder Änderungsmöglichkeiten für bestimmte Fälle vorzusehen.

Steinhausen

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