Berliner Testament & Pflichtteil – kompetente Unterstützung durch den Anwalt für Erbrecht

Das Berliner Testament – also das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern – gehört in Deutschland zu den beliebtesten Formen der Nachlassgestaltung. Dabei setzen sich die Partner in der Regel gegenseitig als Alleinerben ein.

Für die Kinder bedeutet dies allerdings, dass sie beim ersten Todesfall zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen sind und erst nach dem Versterben des überlebenden Elternteils erben. Diese Konstellation kann den länger lebenden Partner wirksam absichern, birgt jedoch auch Konfliktpotenzial – sei es innerhalb der Familie, vor Gericht oder im Hinblick auf steuerliche Belastungen.

Unsere Rechtsanwälte für Erbrecht beraten Sie individuell und erarbeiten Lösungen, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten sind:

  • Gestaltung und rechtssichere Errichtung eines Berliner Testaments
  • Beratung zu Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsstrafklauseln
  • Prüfung bestehender Testamente im Hinblick auf Wirksamkeit und steuerliche Auswirkungen
  • Unterstützung bei Anfechtung oder Auslegung eines Berliner Testaments
  • Steuerliche Optimierung zur Nutzung von Freibeträgen
  • Vertretung bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Erblasser, Erben und Pflichtteilsberechtigten

Mit professioneller anwaltlicher Begleitung stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille rechtssicher umgesetzt wird, familiäre Konflikte vermieden werden und Ihre Angehörigen bestmöglich geschützt sind.

Enterbung und Pflichtteilsanspruch der Kinder im Berliner Testament

Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten in der Regel gegenseitig als Alleinerben ein. Damit sind die Kinder sowie andere gesetzliche Erben beim ersten Erbfall zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen. Die Testierfreiheit erlaubt eine solche Enterbung, doch als nahe Angehörige haben Kinder stets einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil, der die Hälfte des eigentlichen Erbteils umfasst.

Ein Beispiel verdeutlicht die rechtlichen Auswirkungen: Lebt ein Ehepaar in Zugewinngemeinschaft und hat drei Kinder, so stünde dem überlebenden Ehegatten nach gesetzlicher Erbfolge die Hälfte des Nachlasses zu. Die übrige Hälfte würde zu gleichen Teilen an die Kinder fallen, also jeweils ein Sechstel. Wird jedoch ein Berliner Testament errichtet, erbt zunächst allein der überlebende Ehegatte, während die Kinder leer ausgehen. Sie haben in diesem Fall die Möglichkeit, ihren Pflichtteil geltend zu machen, der jeweils ein Zwölftel des Nachlasses beträgt.

Besonders bei größeren Vermögen entsteht dadurch für den überlebenden Ehepartner nicht selten eine erhebliche Belastung. Denn Pflichtteilsansprüche sind stets in Geld zu erfüllen, was zu Liquiditätsproblemen führen kann.

Unsere Anwälte für Erbrecht zeigen Ihnen, wie sich Pflichtteilsrechte im Rahmen eines Berliner Testaments rechtssicher gestalten lassen. Ziel ist es, Konflikte zu vermeiden und zugleich die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des länger lebenden Ehepartners zu erhalten. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin und lassen Sie sich individuell beraten.

Gute Gründe für die Enterbung der Kinder im Berliner Testament

Die Entscheidung, die Kinder im ersten Erbfall durch ein Berliner Testament von der Erbfolge auszuschließen, kann in vielen Fällen sinnvoll sein und bietet dem überlebenden Ehegatten erhebliche Vorteile. Vor allem die wirtschaftliche Absicherung spielt dabei eine zentrale Rolle: Wird der länger lebende Partner als Alleinerbe eingesetzt, muss er den Nachlass nicht mit den Kindern teilen und erhält die volle Verfügungsfreiheit über das Vermögen.

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass eine oft problematische Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Kindern gar nicht erst entsteht. Gerade in Konstellationen mit minderjährigen Kindern oder wenn Immobilien und Unternehmensanteile zum Nachlass gehören, lassen sich so Konflikte und komplizierte Verwaltungsfragen vermeiden.

Darüber hinaus schützt das Berliner Testament vor der Gefahr, dass ein Kind als Miterbe die Zwangsversteigerung einer Immobilie betreibt, in der der überlebende Ehegatte weiterhin wohnen möchte. Auf diese Weise sorgt die testamentarische Gestaltung für klare Verhältnisse und gewährleistet, dass der überlebende Partner finanziell handlungsfähig bleibt.

Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament – Schutz vor Pflichtteilsforderungen

Im Berliner Testament werden die Kinder beim ersten Erbfall in der Regel enterbt. Zwar können sie diese Entscheidung nicht anfechten, doch steht ihnen das Recht zu, ihren Pflichtteil geltend zu machen. Für den überlebenden Ehepartner kann das schwerwiegende Folgen haben, vor allem dann, wenn zum Nachlass Immobilien oder Unternehmensanteile gehören und keine ausreichende Liquidität vorhanden ist. In solchen Fällen besteht das Risiko, dass Vermögenswerte verkauft oder sogar Familienvermögen zerschlagen werden müssen.

Um diese Gefahr zu mindern, fügen viele Ehepaare in ihr gemeinschaftliches Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel ein. Diese Klausel sieht vor, dass Kinder, die ihren Pflichtteil nach dem ersten Erbfall einfordern, mit Sanktionen rechnen müssen. Häufig bedeutet das, dass sie beim zweiten Erbfall von der Schlusserbfolge ausgeschlossen werden oder dass der überlebende Ehegatte die Möglichkeit erhält, das Testament zu ihren Ungunsten zu ändern. Auf diese Weise entsteht für die Kinder ein Anreiz, auf die sofortige Auszahlung des Pflichtteils zu verzichten und stattdessen die volle Erbschaft nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Elternteils abzuwarten.

Unsere Anwälte für Erbrecht unterstützen Sie dabei, zu prüfen, ob eine Pflichtteilsstrafklausel in Ihrer persönlichen Situation sinnvoll ist, und entwickeln eine rechtssichere Gestaltung, die Ihre Familie schützt und gleichzeitig zukünftige Konflikte vermeidet. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin.

Flexible Gestaltung sinnvoll

In vielen Fällen ist es ratsam, eine Pflichtteilsstrafklausel nicht starr, sondern flexibel zu gestalten. Auf diese Weise erhält der überlebende Ehegatte den notwendigen Handlungsspielraum, um auf unterschiedliche Situationen reagieren zu können. Besonders im steuerlichen Kontext kann es nämlich sinnvoll sein, wenn die Kinder ihren Pflichtteil geltend machen, da sie dadurch ihre Erbschaftsteuer-Freibeträge nutzen können. Entscheidend ist daher eine kluge Formulierung der Klausel, die berücksichtigt, ob der Pflichtteil im gegenseitigen Einvernehmen oder gegen den Willen des überlebenden Ehepartners eingefordert wird.

Pflichtteilsverzicht – Sicherheit durch lebzeitigen Vertrag

Nicht immer gelingt es, Kinder allein durch eine Pflichtteilsstrafklausel davon abzuhalten, nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil einzufordern. Für den überlebenden Ehepartner kann das erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen, insbesondere dann, wenn Immobilien oder Unternehmensanteile Teil des Nachlasses sind. Eine rechtssichere und zugleich klare Lösung bietet in solchen Fällen der Pflichtteilsverzicht.

Dieser Verzicht wird bereits zu Lebzeiten in Form eines Erbvertrags zwischen Eltern und Kindern geschlossen. Dadurch entstehen eindeutige rechtliche Verhältnisse, die spätere Streitigkeiten vermeiden und eine verlässliche Nachlassplanung ermöglichen. Die Eltern erhalten durch diese Vereinbarung Planungssicherheit und können ihr Vermögen so gestalten, wie es beim Berliner Testament vorgesehen ist, ohne Pflichtteilsforderungen befürchten zu müssen.

Auch für die Kinder bringt ein solcher Vertrag Vorteile. Häufig wird im Gegenzug eine Abfindung vereinbart, die ihnen eine sofortige Gegenleistung verschafft, während gleichzeitig die Gewissheit besteht, beim zweiten Erbfall berücksichtigt zu werden. Auf diese Weise profitieren beide Seiten: Die Eltern sichern ihre Nachlassplanung und ihren Partner ab, während die Kinder durch die vertragliche Regelung Klarheit und Sicherheit gewinnen.

Geltendmachung und Verjährung des Pflichtteils im Berliner Testament

Verstirbt ein Elternteil und greift die Regelung des Berliner Testaments, akzeptieren viele Kinder zunächst, dass sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind und erst nach dem Tod des länger lebenden Elternteils Erben werden. In schwierigen familiären Konstellationen oder bei finanziellen Engpässen kommt es jedoch häufig vor, dass die enterbten Kinder ihren Pflichtteil geltend machen.

Der Anspruch richtet sich stets gegen den überlebenden Ehegatten, der als Alleinerbe für die Auszahlung verantwortlich ist. Bleibt eine gütliche Einigung aus, erfolgt die Durchsetzung in der Regel mit anwaltlicher Unterstützung. Zunächst steht den Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsanspruch über den Nachlass zu, gefolgt von einer Wertermittlung des Vermögens. Auf dieser Grundlage kann der Zahlungsanspruch durchgesetzt werden. Kommt es nicht zu einer außergerichtlichen Lösung, bleibt als letztes Mittel die Klage vor dem Landgericht, da das Nachlassgericht hierfür nicht zuständig ist.

Zu beachten ist außerdem, dass die Geltendmachung des Pflichtteils zeitlich begrenzt ist. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem Moment, in dem die Kinder sowohl vom Erbfall als auch vom Berliner Testament Kenntnis erlangen – jedoch frühestens am 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Das bedeutet, dass die Frist stets am 31. Dezember endet. Eine Besonderheit gilt bei minderjährigen Kindern: Da der gesetzliche Vertreter zugleich Schuldner des Pflichtteils ist, verschiebt sich der Beginn der Verjährungsfrist und setzt frühestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres ein.

Berliner Testament und Erbschaftsteuer – Steuerfallen vermeiden

Das Berliner Testament verschafft Ehegatten zwar Sicherheit, kann jedoch erhebliche steuerliche Nachteile mit sich bringen, insbesondere bei größeren Vermögen. Der Grund: Im ersten Erbfall bleiben die Freibeträge der Kinder ungenutzt. Erst beim Tod des länger lebenden Ehepartners erben sie das gesamte Familienvermögen auf einmal. Dadurch werden die Freibeträge häufig überschritten, sodass zusätzliche Erbschaftsteuer anfällt.

Ein Beispiel zeigt die Problematik deutlich. Lebt ein Ehepaar in Zugewinngemeinschaft und hat zwei Kinder, so würde bei gesetzlicher Erbfolge die Ehefrau 600.000 Euro und jedes Kind 300.000 Euro erben, wenn der Ehemann ein Vermögen von 1,2 Millionen Euro hinterlässt. In diesem Fall fällt keine Erbschaftsteuer an, da sämtliche Freibeträge ausreichen. Wird jedoch ein Berliner Testament errichtet, erhält die Ehefrau das gesamte Vermögen von 1,2 Millionen Euro allein. Damit übersteigt sie ihren Freibetrag von 500.000 Euro um 700.000 Euro und muss hierauf 15 Prozent Erbschaftsteuer zahlen – also 105.000 Euro. Verstirbt später auch die Ehefrau, erben die Kinder je 600.000 Euro. Nach Abzug der Freibeträge von je 400.000 Euro bleibt pro Kind ein steuerpflichtiger Betrag von 200.000 Euro. Bei einem Steuersatz von 11 Prozent ergibt sich eine weitere Belastung von 44.000 Euro. Insgesamt fallen also 149.000 Euro Erbschaftsteuer an – eine Summe, die bei gesetzlicher Erbfolge vollständig vermieden worden wäre.

Um solche Doppelbelastungen zu verhindern, empfiehlt es sich, bereits bei der Errichtung des Berliner Testaments steueroptimierte Regelungen zu treffen. In Betracht kommen etwa flexible Vermächtnisse, die sowohl den überlebenden Ehegatten absichern als auch die Freibeträge der Kinder nutzen, besondere Pflichtteilsregelungen zur Reduzierung der Steuerlast oder lebzeitige Schenkungen, deren Freibeträge alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden können.

Unsere Anwälte für Erbrecht beraten Sie umfassend zu den steuerlichen Risiken des Berliner Testaments und entwickeln individuelle Strategien, mit denen Sie Freibeträge optimal ausschöpfen und Ihr Vermögen langfristig sichern. Vereinbaren Sie jetzt Ihr persönliches Beratungsgespräch.

Pflichtteilsansprüche im Berliner Testament – anwaltliche Unterstützung für Erblasser, Erben und enterbte Kinder

Das Berliner Testament gehört zu den beliebtesten Nachlassgestaltungen, ist in der Praxis jedoch häufig konfliktbeladen. Während der überlebende Ehegatte durch die Alleinerbenstellung umfassend abgesichert wird, sind die Kinder beim ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie haben allerdings das Recht, ihren Pflichtteil einzufordern – ein Anspruch, der nicht selten zu Spannungen innerhalb der Familie, hohen finanziellen Belastungen und langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen führt.

Genau an dieser Stelle setzen wir als Anwälte für Erbrecht an. Mit Erfahrung, strategischem Vorgehen und rechtssicherer Gestaltung unterstützen wir Sie dabei, Pflichtteilsfragen zu klären und tragfähige Lösungen zu finden. Für Erblasser entwickeln wir maßgeschneiderte Berliner Testamente, die bei Bedarf Pflichtteilsstrafklauseln enthalten, beraten zu Pflichtteilsverzichten durch Erbverträge und gestalten steuerlich optimierte Regelungen, um Freibeträge bestmöglich auszuschöpfen. Durch klare Formulierungen lassen sich spätere Streitigkeiten häufig von vornherein vermeiden.

Auch für überlebende Ehegatten, die als Alleinerben mit Pflichtteilsforderungen konfrontiert werden, bieten wir umfassende Unterstützung. Wir prüfen die Berechtigung der Ansprüche, führen außergerichtliche Verhandlungen mit enterbten Kindern, begleiten die Wertermittlung von Immobilien oder Unternehmensanteilen und entwickeln Strategien, um die Liquidität zu sichern, ohne das Familienvermögen zerschlagen zu müssen.

Für Kinder oder andere Pflichtteilsberechtigte übernehmen wir die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem überlebenden Elternteil, setzen Auskunfts- und Wertermittlungsrechte durch und vertreten unsere Mandanten vor Gericht, wenn eine einvernehmliche Lösung scheitert. Gleichzeitig prüfen wir, ob eine Kombination aus Pflichtteil und späterem Erbrecht auch steuerlich vorteilhaft sein kann.

Vertrauen Sie auf die Erfahrung unserer Anwälte für Erbrecht. Wir beraten und vertreten Sie umfassend bei allen Fragen rund um Pflichtteilsansprüche im Zusammenhang mit dem Berliner Testament – ganz gleich, ob Sie Erblasser, Alleinerbe oder enterbtes Kind sind. Vereinbaren Sie jetzt Ihr persönliches Beratungsgespräch.


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