Erbschein beantragen – Unsere Unterstützung als Rechtsanwalt für Erbrecht

Möchten Sie Ihre Erbenstellung offiziell nachweisen und einen Erbschein beantragen? Als spezialisierte Anwälte für Erbrecht begleiten wir Sie zuverlässig durch den gesamten Prozess – von der Antragstellung beim Nachlassgericht bis zur klaren und rechtssicheren Klärung der Erbfolge.

Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, den Erbschein selbst beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen oder dies über einen Notar zu erledigen. Bei Unklarheiten oder Konflikten innerhalb der Erbengemeinschaft empfiehlt sich jedoch professionelle anwaltliche Beratung.

Schützen Sie sich vor teuren Fehlern und sichern Sie sich frühzeitig kompetente Unterstützung durch eine erfahrene Kanzlei für Erbrecht – insbesondere dann, wenn die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge nicht eindeutig geregelt ist.

So erstellen Sie ein wirksames Ist ein Erbschein überhaupt erforderlich? – Wir prüfen das für Sie

Bevor Sie einen Erbschein beantragen, sollte zunächst geklärt werden, ob dieser in Ihrem Fall wirklich notwendig ist. Der Erbschein dient als offizieller Nachweis Ihrer Erbenstellung, insbesondere gegenüber Banken, Behörden oder anderen Vertragspartnern. In manchen Situationen ist er jedoch nicht zwingend erforderlich.

So kann beispielsweise bei der Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines Erblassers eine eröffnete notarielle Verfügung wie ein Testament oder Erbvertrag als Nachweis ausreichen. Auch Banken akzeptieren häufig ein handschriftliches Testament, sofern daraus die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge eindeutig hervorgeht. Darüber hinaus können Sie mit einer gültigen Vollmacht des Erblassers, die über den Tod hinaus wirksam ist, vielfach auch ohne Erbschein handeln.

Zuständiges Nachlassgericht für den Erbschein finden – So gehen Sie richtig vor

Wenn Sie einen Erbschein beantragen möchten, müssen Sie sich an das zuständige Nachlassgericht wenden. Dabei handelt es sich um eine Abteilung des Amtsgerichts, die für Nachlassangelegenheiten zuständig ist. Zuständig ist dabei nicht das Gericht an Ihrem Wohnort, sondern das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Die Erteilung des Erbscheins erfolgt entweder durch einen Rechtspfleger, wenn die gesetzliche Erbfolge greift, oder durch den Nachlassrichter, wenn ein Testament oder Erbvertrag vorliegt.

Viele Bundesländer bieten mittlerweile Online-Portale an, über die Sie das zuständige Amtsgericht schnell ermitteln können. Auch zahlreiche Gemeinden veröffentlichen die Kontaktdaten und Zuständigkeiten ihrer Gerichte online. Möchten Sie den Antrag direkt beim Gericht einreichen, empfiehlt es sich, vorher telefonisch einen Termin zu vereinbaren und zu klären, welche Unterlagen für die Antragstellung benötigt werden.

Unsere Anwälte für Erbrecht unterstützen Sie gerne dabei, das richtige Nachlassgericht zu finden und Ihren Antrag sorgfältig vorzubereiten. So vermeiden Sie Fristversäumnisse und Formfehler. Auf Wunsch übernehmen wir die gesamte Abwicklung für Sie – unverbindlich und zuverlässig.

Der richtige Antragsteller – Alleinerbschein oder gemeinschaftlicher Erbschein?

Grundsätzlich kann jeder Erbe einen Erbschein beantragen. Ist der Erbe nicht geschäftsfähig, kann der Antrag auch von einer bevollmächtigten Person oder einem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Entscheidend ist, wer den Antrag einreicht und welche Art von Erbschein in der konkreten Situation erforderlich ist.

Bei mehreren Erben, zum Beispiel innerhalb einer Erbengemeinschaft, können einzelne oder mehrere Miterben gemeinsam den Antrag stellen. Je nach Fall sind unterschiedliche Varianten möglich: Ein gemeinschaftlicher Erbschein mit Angabe der Erbquoten führt alle Erben namentlich mit ihren jeweiligen Anteilen auf. Ein gemeinschaftlicher quotenloser Erbschein nennt die Erben gemeinsam, ohne die Anteile zu spezifizieren. Ein Teilerbschein wird von einem oder mehreren Miterben beantragt und weist nur deren Erbanteile aus – besonders dann sinnvoll, wenn nicht alle Erben gemeinsam handeln möchten oder können.

Unsere Anwälte für Erbrecht prüfen mit Ihnen, welche Form des Erbscheins für Ihren Fall geeignet ist, und begleiten Sie bei der Antragstellung sowie der optimalen rechtlichen Gestaltung. Sichern Sie sich jetzt einen Beratungstermin – wir klären, ob ein Alleinerbschein, ein gemeinschaftlicher Erbschein oder ein Teilerbschein für Sie infrage kommt.

Welche Unterlagen werden für den Erbschein benötigt? – Das sollten Sie bereithalten

Wer einen Erbschein beantragen möchte, muss dem Nachlassgericht bestimmte Unterlagen vorlegen, um den Erbfall und die eigene Erbenstellung nachzuweisen. Welche Dokumente im Einzelnen erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Situation ab. Das zuständige Amtsgericht gibt hierzu in der Regel telefonisch Auskunft. Beauftragen Sie ein Notariat mit dem Antrag, kann dieses auch bei fehlenden Unterlagen unterstützen – beim Amtsgericht ist der Service oft eingeschränkter.

Typischerweise benötigen Sie folgende Unterlagen: einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, die Sterbeurkunde des Erblassers mit Name, letztem Wohnsitz und Todesdatum, Personenstandsurkunden wie Geburts-, Heirats- oder ggf. Sterbeurkunden von Angehörigen sowie letztwillige Verfügungen wie Testamente oder Erbverträge. Liegt ein Testament oder ein anderer letzter Wille vor, muss dieser zunächst gerichtlich eröffnet werden. Erst nach der Testamentseröffnung kann der Erbschein beantragt werden.

Unsere Anwälte für Erbrecht unterstützen Sie bei der vollständigen Zusammenstellung aller notwendigen Unterlagen und übernehmen auf Wunsch die gesamte Kommunikation mit dem Nachlassgericht. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf – wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert beim Zusammenstellen der Unterlagen und beantworten alle offenen Fragen.

Erbschein beim Nachlassgericht beantragen – Das müssen Sie beachten

Wenn Sie einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen, ist Ihr persönliches Erscheinen in der Regel erforderlich. Grund dafür ist, dass Sie Ihre Angaben zum Erbfall eidesstattlich versichern müssen – in Anwesenheit eines Rechtspflegers, der den Antrag entgegennimmt. Ist der Erbe nicht geschäftsfähig, kann ein bevollmächtigter Vertreter diese Versicherung abgeben.

Die Anforderungen an den Antrag sind gesetzlich im § 352 FamFG geregelt. Welche Angaben genau erforderlich sind, hängt davon ab, ob die gesetzliche Erbfolge greift oder eine Verfügung von Todes wegen, wie ein Testament oder Erbvertrag, vorliegt.

Bei gesetzlicher Erbfolge müssen unter anderem folgende Informationen angegeben werden: Name, Todesdatum und letzter Wohnsitz des Erblassers, seine Staatsangehörigkeit, das Verwandtschaftsverhältnis oder die Ehe als Grundlage der Erbfolge sowie Angaben zu weiteren Personen, die die Erbfolge beeinflussen könnten. Außerdem sollten Informationen über bestehende Testamente oder Erbverträge, laufende gerichtliche Auseinandersetzungen über das Erbrecht, die Erklärung zur Annahme der Erbschaft sowie die Höhe des eigenen Erbteils bereitgestellt werden.

Liegt ein Testament oder Erbvertrag vor, sind zusätzlich Angaben zur Verfügung, auf der die Erbenstellung beruht, sowie zu eventuell weiteren Verfügungen des Erblassers erforderlich. Das Nachlassgericht benötigt zudem Informationen zum Nachlasswert, um die Gerichtskosten für den Erbschein zu berechnen.

Befinden sich Immobilien im Nachlass, kann beim Antrag auf den Erbschein gleichzeitig auch die Grundbuchberichtigung beantragt werden, sodass der Erbe direkt anstelle des Verstorbenen ins Grundbuch eingetragen wird.

Wie werden die Kosten für einen Erbschein berechnet? – So funktioniert die Gebührenberechnung

Die Kosten für einen Erbschein hängen vom Wert des Nachlasses ab: Je höher das vererbte Vermögen, desto höher fallen die Gebühren für den Antrag an. Grundlage hierfür ist das Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG).

Die Berechnung erfolgt nicht prozentual, sondern anhand einer Gebührentabelle, in der jedem Nachlasswert ein fester Betrag zugeordnet ist. In der Regel spielen dabei zwei Gebührentatbestände eine Rolle: eine Gebühr für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und eine Gebühr für das Verfahren zur Erteilung des Erbscheins. Insgesamt ergibt sich somit meist eine 2,0-Gebühr, zuzüglich gegebenenfalls Auslagen und Mehrwertsteuer beim Notar.

Beispiele für die Kosten eines Erbscheins nach Nachlasswert:

  • Nachlasswert 1.000 € → 2,0-Gebühr: 38 €
  • Nachlasswert 100.000 € → 2,0-Gebühr: 546 €
  • Nachlasswert 200.000 € → 2,0-Gebühr: 870 €
  • Nachlasswert 500.000 € → 2,0-Gebühr: 1.870 €
  • Nachlasswert 1.000.000 € → 2,0-Gebühr: 3.470 €

Wichtig: Die Gebühren steigen nicht linear mit dem Nachlasswert, sodass besonders werthöhere Nachlässe im Verhältnis geringere Kosten verursachen. Die exakten Werte finden Sie in Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG – oder Sie lassen die Gebühren bequem von uns berechnen.

Risiken beim Erbscheinsantrag – Strafrechtliche Folgen, Schadensersatz und Erbunwürdigkeit

Ein Erbscheinsantrag ist mehr als ein bloßer Formalakt. Wer falsche Angaben macht, letztwillige Verfügungen verschweigt oder gefälschte Testamente einreicht, setzt sich erheblichen straf- und zivilrechtlichen Risiken aus. Im schlimmsten Fall drohen nicht nur der Verlust der Erbschaft, sondern auch strafrechtliche Verurteilungen und Schadensersatzpflichten.

Zu den typischen strafrechtlichen Risiken zählen unter anderem die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung. Wer hier bewusst falsche Angaben macht oder wesentliche Informationen verschweigt, kann gemäß § 156 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Auch die vorsätzliche Unterdrückung eines bekannten Testaments kann als Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) strafbar sein. Der Versuch, mit einem unwirksamen Testament einen unberechtigten Erbschein zu erlangen, stellt eine mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB) dar. Erbschleicherei durch gezielte Täuschung oder manipulierte Urkunden kann zudem den Tatbestand des Betrugs erfüllen und die rechtmäßigen Erben schädigen.

Zivilrechtlich gilt: Wer durch solche Handlungen Vermögensschäden bei den rechtmäßigen Erben verursacht, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Zudem kann sich ein Antragsteller, der sich durch Täuschung, Fälschung oder Verschweigen einer letztwilligen Verfügung einen Erbschein erschleicht, erbunwürdig im Sinne von § 2339 BGB machen – die Erbschaft kann dann vollständig angefochten werden.

Unsere Anwälte für Erbrecht informieren Sie umfassend über die rechtlichen Risiken eines Erbscheinsantrags und begleiten Sie sicher und rechtlich einwandfrei durch das Verfahren – auch bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Erbschleicherei. Sichern Sie sich jetzt rechtliche Beratung, um Ihre Erbrechte zu schützen und mögliche Risiken im Erbscheinsverfahren zu vermeiden.

Erbschein beantragen – mit anwaltlicher Unterstützung sicher ans Ziel

Der Erbschein ist oft entscheidend, um sich gegenüber Banken, Behörden oder im Grundbuchverfahren als rechtmäßiger Erbe auszuweisen. Unsere erfahrenen Anwälte für Erbrecht begleiten Sie bei der Beantragung – kompetent, effizient und rechtssicher.

Ein rechtssicherer Erbscheinsantrag erfordert genaue Angaben zur Erbfolge, zur Erbschaft sowie zu etwaigen testamentarischen Verfügungen. Auch eine eidesstattliche Versicherung ist in der Regel notwendig, deren fehlerhafte Abgabe strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Wir unterstützen Sie umfassend bei allen Schritten rund um den Erbscheinsantrag: Wir prüfen, ob ein Erbschein überhaupt erforderlich ist, ermitteln das zuständige Nachlassgericht und stellen alle notwendigen Unterlagen wie Testamente, Urkunden oder Vollmachten zusammen. Zudem bereiten wir die eidesstattliche Versicherung rechtssicher vor und begleiten Sie zum Gerichtstermin oder übernehmen die Beantragung über ein Notariat. Bei Immobilien im Nachlass beraten wir Sie zur Grundbuchberichtigung, vertreten Sie bundesweit in Erbscheinsverfahren und unterstützen Sie auch bei Streitigkeiten mit anderen potenziellen Erben. Gemeinsam klären wir, welcher Nachweis im Einzelfall erforderlich ist – sei es Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge.

Unsere Anwälte für Erbrecht vertreten Erben deutschlandweit – sowohl bei einfachen Anträgen als auch bei komplexen Auseinandersetzungen über die Erbfolge oder die Gültigkeit von Testamenten. Lassen Sie sich jetzt beraten: Wir begleiten Sie bei jedem Schritt des Erbscheinsantrags und setzen Ihre Erbrechte durch – notfalls auch im Streitfall.


Steinhausen

Strafverteidiger
Rechtsanwälte PartG mbB

T (+49) 02841 / 6040
F (+49) 02841 / 6045
M (+49) 173 6678711