Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Rechtsanwälte im Urheberrecht – Abmahnung wegen Bildern, Fotos oder Videos erhalten?

Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung trifft viele Betroffene unvorbereitet – ein fremdes Bild auf der Website, ein Foto in einem Social-Media-Post, ein Video mit geschützter Musik im Hintergrund. Wer eine solche Abmahnung erhält, steht unter Zeitdruck und sieht sich teils erheblichen Forderungen gegenüber. Die Kanzlei Steinhausen in Moers berät Sie bei urheberrechtlichen Abmahnungen – bundesweit, sachkundig und zielgerichtet.

Was ist eine urheberrechtliche Abmahnung?

Definition und rechtliche Grundlage

Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Im Urheberrecht richtet sie sich in der Regel gegen die unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke. Die zentrale Rechtsgrundlage findet sich in § 97a UrhG: Danach kann der Rechtsinhaber vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme eine Abmahnung aussprechen und die Erstattung seiner Anwaltskosten verlangen. Ziel der Abmahnung ist es, einen Rechtsstreit ohne Gerichtsverfahren zu beenden – vorausgesetzt, der Abgemahnte reagiert korrekt.

Urheberrechtlich geschützt sind Werke im Sinne des § 2 UrhG – also persönliche geistige Schöpfungen wie Fotografien, Grafiken, Illustrationen, Texte und Filme. Der Schutz entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werks, ohne dass eine Registrierung erforderlich wäre. Wer ein solches Werk ohne Genehmigung des Rechtsinhabers verwendet, greift in das Verwertungsrecht nach § 15 UrhG ein und verletzt insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, wenn das Werk im Internet veröffentlicht wird.

Wer kann wegen Urheberrechtsverletzung abmahnen?

Abmahnen darf grundsätzlich jeder, der Rechtsinhaber ist oder die entsprechenden Nutzungsrechte exklusiv innehat. Das können Fotografen sein, die eigene Bilder ohne ihre Erlaubnis auf fremden Websites entdecken, Bildagenturen wie Getty Images oder Westend61, Videoproduktionsfirmen, Musikverlage sowie Unternehmen, die Nutzungsrechte an Werken erworben haben. In der Praxis werden viele urheberrechtliche Abmahnungen über spezialisierte Kanzleien ausgesprochen, die im Auftrag der Rechtsinhaber tätig werden. Das bedeutet nicht zwingend, dass jede Abmahnung berechtigt oder vollständig korrekt ist.

Welche Inhalte lösen Abmahnungen aus?

Im digitalen Alltag entstehen Urheberrechtsverletzungen häufig unbewusst. Typische Situationen sind: das Einbinden eines Bildes von einer anderen Website ohne Lizenzprüfung, das Teilen eines Fotos auf einem Unternehmensprofil ohne Urhebervermerk, das Hochladen eines Videos, das im Hintergrund lizenzpflichtige Musik enthält, oder die Verwendung von Stock-Fotos nach Ablauf einer Lizenz. Auch das sogenannte Framing – also die technische Einbettung fremder Videos oder Inhalte – kann unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlich relevant sein.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Reagieren Sie nicht unvorbereitet – lassen Sie den Sachverhalt zuerst rechtlich einordnen.

Typische Fallkonstellationen in der Praxis

Fotos und Bilder auf Websites ohne Lizenz

Der häufigste Auslöser für urheberrechtliche Abmahnungen sind Bilder, die ohne entsprechende Lizenz auf einer Website oder in einem Online-Shop verwendet werden. Viele Betreiber sind sich nicht bewusst, dass auch die Verwendung eines Bildes aus einer Google-Suche oder von einer anderen Website in aller Regel eine Rechtsverletzung darstellt. Ebenso problematisch ist die sogenannte “kostenlose” Nutzung von Bildern unter Creative-Commons-Lizenzen, wenn die konkreten Lizenzbedingungen – etwa die Pflicht zur Nennung des Urhebers oder das Verbot der kommerziellen Nutzung – nicht eingehalten werden. Gerade Bildagenturen setzen automatisierte Bild-Erkennungssoftware ein, um Rechtsverletzungen im Internet zu identifizieren.

Videos und Musikuntermalung auf Social-Media-Kanälen

Für Unternehmen, die auf Instagram, YouTube oder TikTok aktiv sind, birgt die Nutzung von Hintergrundmusik erhebliche Risiken. Musikwerke sind urheberrechtlich geschützt, und das Recht zur öffentlichen Wiedergabe liegt in der Regel bei der GEMA oder direkt beim Rechteinhaber. Wer ein Werbevideo oder einen Unternehmensclip mit einem kommerziell lizenzierten Song unterlegt und veröffentlicht, ohne dafür die Rechte erworben zu haben, handelt rechtswidrig. Gleiches gilt für die Verwendung von Videoclips, Filmausschnitten oder TV-Mitschnitten ohne Genehmigung der Produktionsfirma oder des Senders.

Stock-Bilder mit abgelaufener oder ungültiger Lizenz

Stock-Bild-Lizenzen sind häufig zeitlich oder inhaltlich begrenzt. Eine Lizenz, die für eine bestimmte Verwendung (etwa für Printmedien) erteilt wurde, gilt nicht automatisch für die Online-Nutzung. Läuft eine zeitlich befristete Lizenz aus und wird das Bild weiterhin genutzt, entsteht eine neue Rechtsverletzung. In solchen Fällen können die ursprünglichen Lizenzgeber oder deren Nachfolger rückwirkend Ansprüche geltend machen. Gerade bei der Übernahme von Websites oder bei einem CMS-Wechsel gehen Lizenzinformationen häufig verloren, was zu unerwarteten Abmahnungen führt.

Sie sind unsicher, ob die beanstandete Nutzung tatsächlich eine Rechtsverletzung darstellt? Lassen Sie die Abmahnung vor jeder weiteren Reaktion anwaltlich prüfen.

Inhalt der Abmahnung – was der Abmahner fordert

Die Unterlassungserklärung

Kernstück jeder urheberrechtlichen Abmahnung ist die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Abgemahnte soll erklären, die konkrete Rechtsverletzung künftig zu unterlassen – und dies unter Androhung einer Vertragsstrafe bekräftigen. In der Regel legt der Abmahner einen fertig formulierten Entwurf bei. Diese vorformulierte Erklärung enthält jedoch fast immer Klauseln, die für den Unterzeichner nachteilig sind: Sie sind häufig zu weit gefasst, binden den Abgemahnten über den konkreten Fall hinaus und setzen die Vertragsstrafe auf einem Niveau fest, das bei einer Wiederholung erhebliche Zahlungspflichten auslösen kann.

Schadensersatz und Lizenzanalogie

Neben der Unterlassung wird regelmäßig auch Schadensersatz gefordert. Nach § 97 Abs. 2 UrhG kann der Verletzte entweder den tatsächlichen Schaden ersetzt verlangen oder den Schaden nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie berechnen lassen: Es wird gefragt, welchen Betrag ein vernünftiger Vertragspartner für die Einräumung der tatsächlich ausgeübten Nutzungsrechte bezahlt hätte. Als Orientierungshilfe ziehen Gerichte häufig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) heran. Je nach Werk, Verbreitungsumfang und Nutzungsart können die geltend gemachten Beträge erheblich variieren. Hinzu kommt bei fehlender Urhebernennung ein Aufschlag, der in der Praxis regelmäßig geltend gemacht wird.

Kostenerstattung nach § 97a UrhG

Neben dem Schadensersatz verlangt der Abmahner in der Regel die Erstattung seiner Anwaltskosten. § 97a UrhG regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe diese Kosten geltend gemacht werden können. Für bestimmte Konstellationen – insbesondere bei nicht gewerblich handelnden Privatpersonen und erstmaligen Rechtsverletzungen mit geringem Ausmaß – sieht das Gesetz eine Begrenzung des Gegenstandswerts auf 1.000 Euro vor, was die Anwaltskosten des Abmahners erheblich reduziert. Ob diese Deckelung greift, hängt vom Einzelfall ab und sollte anwaltlich geprüft werden.

Die Forderungen in der Abmahnung sind oft überhöht oder fehlerhaft berechnet. Zahlen Sie nichts und unterschreiben Sie nichts, bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt haben.

Die modifizierte Unterlassungserklärung – Ihr wichtigstes Instrument

Warum Sie die vorformulierte Erklärung nicht unterschreiben sollten

Die vom Abmahner beigefügte Unterlassungserklärung ist typischerweise so formuliert, dass sie dem Abmahnenden maximalen Schutz bietet – nicht dem Abgemahnten. Häufig wird eine Erklärung verlangt, die weit über die konkrete Verletzungshandlung hinausgeht und pauschal auf sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke des Abmahners erstreckt wird. Die festgesetzte Vertragsstrafe ist oft sehr hoch und lässt keinen Spielraum für eine einzelfallbezogene Anpassung. Wer eine solche Erklärung unterschreibt, bindet sich langfristig und riskiert bei einem späteren – möglicherweise unbeabsichtigten – Verstoß eine empfindliche Vertragsstrafe.

Was eine modifizierte Unterlassungserklärung leisten kann

Eine anwaltlich formulierte, modifizierte Unterlassungserklärung hat dasselbe Ziel wie die vorformulierte Version – sie beseitigt die sogenannte Wiederholungsgefahr und verhindert damit den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Jedoch wird sie enger gefasst: Sie beschränkt sich auf die konkrete Verletzungshandlung, enthält eine angemessene Vertragsstrafe und sieht häufig ein sogenanntes neues Hamburger Brauch-Klausel-Modell vor, bei dem über die Höhe der Vertragsstrafe im Streitfall ein Gericht entscheidet. Dies schützt den Abgemahnten erheblich besser, ohne die Schutzfunktion zu unterlaufen.

Vertragsstrafe – das Risiko bei Wiederholung

Hat der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgegeben und verstößt danach erneut gegen das Unterlassungsgebot – auch unbeabsichtigt – ist die vertraglich vereinbarte Strafe sofort fällig. Dies gilt selbst dann, wenn kein eigentlicher Schaden entstanden ist. Bei sehr hoch angesetzten Vertragsstrafen kann das die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmens oder einer Privatperson gefährden. Umso wichtiger ist es, bereits bei der Formulierung der Unterlassungserklärung auf anwaltliche Begleitung zu setzen und interne Prozesse zu etablieren, die eine Wiederholung zuverlässig ausschließen.

Bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterzeichnen: Lassen Sie diese durch die Kanzlei Steinhausen prüfen und gegebenenfalls modifizieren.

Ihre Verteidigungsmöglichkeiten im Überblick

Formelle und inhaltliche Fehler der Abmahnung prüfen

Nicht jede Abmahnung ist rechtlich korrekt oder vollständig berechtigt. Formelle Mängel können dazu führen, dass die Abmahnung unwirksam ist – etwa wenn der Abmahner nicht ausreichend legitimiert ist, wenn die Rechtsverletzung nicht konkret genug bezeichnet wird oder wenn der Nachweis der Inhaberschaft fehlt. Inhaltlich kann die Abmahnung angreifbar sein, wenn das beanstandete Werk gar keinen ausreichenden Schutz genießt, wenn eine zulässige Schranke des Urheberrechts eingreift (z. B. Zitat nach § 51 UrhG oder Panoramafreiheit nach § 59 UrhG) oder wenn die Lizenzgebühr grob überhöht ist. Auch Fragen der Verwirkung können relevant sein, wenn der Abmahner über lange Zeit untätig geblieben ist.

Außergerichtliche Einigung und Verhandlung

In vielen Fällen ist eine außergerichtliche Einigung der schnellste und kosteneffizienteste Weg. Wenn die Verletzung tatsächlich stattgefunden hat, bietet eine modifizierte Unterlassungserklärung in Kombination mit einem Verhandlungsangebot zur Schadensersatzfrage oft die beste Ausgangsbasis. Gerade bei gewerblichen Abmahnern besteht häufig Verhandlungsbereitschaft, wenn ein anwaltlich vertretener Abgemahnter professionell und schnell reagiert. Eine außergerichtliche Einigung spart Gerichtskosten, Prozesskostenrisiken und Zeitaufwand für beide Seiten.

Einstweilige Verfügung und negative Feststellungsklage

Gibt der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung ab, kann der Abmahner beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Diese kann kurzfristig – oft ohne vorherige Anhörung – erlassen werden und verpflichtet den Abgemahnten sofort zur Unterlassung. Hält der Abgemahnte die Abmahnung für unberechtigt, besteht umgekehrt die Möglichkeit der negativen Feststellungsklage: Damit wird gerichtlich festgestellt, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Diese Option empfiehlt sich, wenn eine Abwehr aussichtsreich ist und die Gefahr besteht, dass der Abmahner ohne ausreichende Rechtsgrundlage vorgeht.

Ignorieren Sie eine Abmahnung nicht. Auch wenn Sie die Vorwürfe für unberechtigt halten, kann untätiges Abwarten zu einer einstweiligen Verfügung führen – handeln Sie jetzt.

Kosten einer urheberrechtlichen Abmahnung

Anwaltskosten des Abmahners

Neben dem Schadensersatz fordert der Abmahner regelmäßig die Erstattung seiner Anwaltskosten. Diese werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Basis des Gegenstandswerts berechnet. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Abmahners – je höher dieses angesetzt wird, desto höher fallen die Anwaltskosten aus. In der Praxis werden Gegenstandswerte von 6.000 bis 50.000 Euro und mehr geltend gemacht, was zu Anwaltskosten von mehreren hundert bis mehreren tausend Euro führen kann. Ob der angesetzte Gegenstandswert angemessen ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.

Schadensersatzberechnung nach MFM und Lizenzanalogie

Für die Berechnung des Schadensersatzes greifen Gerichte regelmäßig auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurück. Diese Empfehlungen geben an, was üblicherweise für die Nutzung eines Fotos in einer bestimmten Form (z. B. auf einer kommerziellen Website in einer bestimmten Größe über einen bestimmten Zeitraum) bezahlt werden müsste. Kommt hinzu, dass der Urheber nicht korrekt benannt wurde, erhöht sich der Schadensersatzbetrag typischerweise um 100 Prozent. Gerade bei mehrjährigen Verletzungen und gewerblicher Nutzung können sich so erhebliche Beträge summieren. Wichtig ist: Die geforderten Beträge sind nicht selten überhöht und verhandelbar.

Kostenbegrenzung nach § 97a Abs. 3 UrhG

Das Gesetz sieht für bestimmte Konstellationen eine Begrenzung der Kosten vor. Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG ist der Ersatz der Anwaltskosten bei einer erstmaligen Abmahnung gegenüber einer nicht gewerblich handelnden natürlichen Person auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro beschränkt, sofern der Abgemahnte kein gewerbsmäßiges Ausmaß an Verletzungen begangen hat. Für Unternehmen und gewerbliche Website-Betreiber gilt diese Beschränkung in der Regel nicht. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Kostenbegrenzung greift, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.

Prüfen Sie mit anwaltlicher Unterstützung, ob die geforderten Beträge der Höhe nach gerechtfertigt sind – oft gibt es erheblichen Verhandlungsspielraum.

Fristen – warum Zeit ein entscheidender Faktor ist

Reaktionsfrist auf die Abmahnung

Urheberrechtliche Abmahnungen enthalten regelmäßig eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung – üblicherweise zwischen sieben und vierzehn Tagen. Diese Frist läuft ab Zugang der Abmahnung. Wer nicht fristgerecht reagiert, riskiert, dass der Abmahner beim Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt. Eine einstweilige Verfügung kann – ohne vorherige Anhörung des Abgemahnten – noch am selben Tag erlassen werden und führt zu weiteren Kosten und Vollstreckungsrisiken. Gleichzeitig sollte die Frist nicht dazu verleiten, die Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben. Anwaltliche Beratung ist auch unter Zeitdruck möglich und geboten.

Verjährung urheberrechtlicher Ansprüche

Der Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG verjährt nach den allgemeinen Regeln des BGB in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis davon erlangt hat. Ohne Kenntnis verjähren die Ansprüche in zehn Jahren nach Entstehung. Das bedeutet, dass auch Bilder, die vor Jahren verwendet und inzwischen entfernt wurden, noch Grundlage für Schadensersatzforderungen sein können. Bildagenturen setzen zunehmend automatisierte Systeme ein, die Rechtsverletzungen retrospektiv erfassen.

Verwirkung – wenn der Abmahner zu lange wartet

Unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nach § 242 BGB kann ein Unterlassungsanspruch ausnahmsweise entfallen, wenn der Berechtigte über einen langen Zeitraum von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hat und der Verletzer darauf vertrauen durfte, dass keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Die Verwirkung urheberrechtlicher Ansprüche ist jedoch in der Praxis schwierig durchzusetzen und setzt hohe Anforderungen voraus. Sie sollte nicht als Schutzargument einkalkuliert werden, ohne vorherige Prüfung im Einzelfall.

Wenn die Reaktionsfrist abzulaufen droht: Wenden Sie sich noch heute an die Kanzlei Steinhausen – auch kurzfristige Mandate sind möglich.

Ihre Rechtsanwälte im Urheberrecht – Kanzlei Steinhausen

Die Kanzlei Steinhausen berät und vertritt Mandanten im Zivilrecht und insbesondere im Bereich des Internetrechts, zu dem urheberrechtliche Abmahnungen in besonderer Weise gehören. Als erfahrene Rechtsanwälte kennen wir die typischen Muster urheberrechtlicher Abmahnverfahren, die Strategien der abmahnenden Kanzleien und die Handlungsoptionen, die Betroffenen zur Verfügung stehen.

Wir vertreten Sie sowohl außergerichtlich – bei der Prüfung der Abmahnung, der Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung und der Verhandlung über Schadensersatzansprüche – als auch gerichtlich, wenn es zur Auseinandersetzung vor dem Landgericht oder im einstweiligen Verfügungsverfahren kommt. Wir sind bundesweit tätig und vertreten unsere Mandanten vor allen deutschen Gerichten.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, handeln Sie nicht unter Druck – handeln Sie informiert. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

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