Disziplinarverfahren bei Beamten

Wird gegen Sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet? Das Disziplinarrecht betrifft Beamte, Soldaten und Richter gleichermaßen. Bei Verletzung ihrer dienstlichen Pflichten initiiert der Dienstherr ein Disziplinarverfahren zur Untersuchung möglicher Dienstvergehen. Die Konsequenzen können, abhängig von der Schwere des Vorwurfs, von einem Verweis über Geldbußen, Kürzungen der Dienstbezüge, Zurückstufungen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reichen. Zusätzlich werden die Verfahrenskosten vom Beamten getragen, wenn der Dienstherr gegen ihn entscheidet.

Es bestehen jedoch Möglichkeiten, den Vorwurf erfolgreich zu widerlegen oder die Sanktionen zu reduzieren. Da Disziplinarverfahren oft mehrere Monate dauern können und sowohl psychisch als auch finanziell belastend sind, ist es ratsam, frühzeitig einen Rechtsanwalt für Beamtenrecht zu konsultieren, um gegen ein Disziplinarverfahren vorzugehen. In den folgenden Abschnitten wird ausschließlich von Beamten gesprochen, da diese Berufsgruppe am häufigsten betroffen ist, Soldaten und Richter werden jedoch gleichermaßen angesprochen.

Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Ein Disziplinarverfahren wird in der Regel eingeleitet, wenn der Verdacht besteht, dass ein Beamter ein Dienstvergehen begangen hat. Für Bundesbeamte regelt das Bundesdisziplinargesetz (BDG) die entsprechenden Verfahren, während Landesbeamte je nach Bundesland die entsprechenden Landesdisziplinargesetze (z. B. HDG in Hessen, LDG in Baden-Württemberg oder LDG in Rheinland-Pfalz) beachten müssen. Nicht verbeamtete Angestellte im öffentlichen Dienst unterliegen hingegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Kündigung und Abmahnung und werden nicht in ein Disziplinarverfahren einbezogen.

Die Voraussetzung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, sowohl für Bundes- als auch Landesbeamte, ist immer das Vorliegen eines Dienstvergehens. Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn ein Beamter schuldhaft seine ihm obliegenden Pflichten verletzt hat (gemäß § 47 I BeamtStG bzw. § 77 BBG). Beispiele für Dienstvergehen sind unter anderem massiver Arbeitszeitbetrug, Alkoholkonsum mit Auswirkungen auf den Dienst des Beamten, Bestechlichkeit, Nichtbefolgen dienstlicher Weisungen, Mobbing von Kollegen und Untreue.

Auch außerdienstliches Verhalten kann als Dienstvergehen bewertet werden, wenn es das Vertrauen in die ordnungsgemäße Ausführung des Dienstes beeinträchtigt. Beispiele für außerdienstliches Fehlverhalten sind Drogenhandel und -erwerb, Meineid, unerlaubte Nebentätigkeit, Trunkenheitsfahrt und Verfassungsfeindlichkeit.

Disziplinarverfahren im öffentlichen Dienst: Ablauf und Konsequenzen

Bei Hinweisen auf ein mögliches Dienstvergehen wird das Disziplinarverfahren vom Dienstherrn von Amts wegen eingeleitet, ohne dass ein Antrag erforderlich ist. Dennoch hat der betroffene Beamte die Möglichkeit, freiwillig einen Antrag zu stellen, wenn er den Verdacht eines Dienstvergehens entkräften möchte. Anschließend wird dem Beamten mitgeteilt, aus welchem Grund das Disziplinarverfahren eröffnet wurde, und er erhält die Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Dabei wird darauf hingewiesen, dass er entweder eine Stellungnahme abgeben oder von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und einen Rechtsanwalt hinzuziehen kann. Der Dienstherr verfügt über umfassende Ermittlungsbefugnisse, darunter die Befragung von Zeugen und Sachverständigen, die Anforderung von Informationen sowie die Einsichtnahme in dienstliche Unterlagen des Beamten. In besonderen Fällen kann sogar die Beantragung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen bei Gericht erfolgen. Während des Verfahrens erfolgt auch die Anhörung des Beamten. Sollte im Verlauf des Verfahrens ein Strafverfahren gegen den Beamten wegen des Dienstvergehens eingeleitet werden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt, bis eine Entscheidung des Strafgerichts vorliegt. Nach Abschluss der Ermittlungen erhält der Beamte eine letzte Gelegenheit, sich abschließend zur Angelegenheit zu äußern. Schließlich trifft der Dienstherr die Entscheidung, ob eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder das Verfahren aufgrund unzureichender Beweise eingestellt wird. Im Falle eines nachgewiesenen Dienstvergehens können dem Beamten die Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt werden, andernfalls trägt der Dienstherr diese Kosten. Das Prinzip der Beschleunigung ist während des Disziplinarverfahrens entscheidend, wobei angestrebt wird, das Verfahren innerhalb von sechs Monaten abzuschließen. Sollte dies nicht gelingen, kann vor Gericht eine Frist zur Abschlussentscheidung beantragt werden. Da ein Disziplinarverfahren für den Beamten emotional belastend sein kann, ist ein solcher Antrag in der Regel zu empfehlen. In Einzelfällen kann der Dienstherr auch eine vorläufige Suspendierung des Beamten vor Abschluss des Disziplinarverfahrens für notwendig erachten, wodurch dem Beamten die Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben untersagt wird, oft verbunden mit einer Bezügekürzung, insbesondere wenn der Verdacht schwerwiegender ist. 

Folgen und Konsequenzen: Welche Disziplinarverfahren drohen?

Wenn sich der Verdacht einer Pflichtverletzung bestätigt, stehen dem Dienstherrn verschiedene Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung. Bei der Auswahl dieser Maßnahmen ist er jedoch nicht uneingeschränkt frei, sondern muss nach pflichtgemäßem Ermessen handeln. Die Disziplinarmaßnahme muss im angemessenen Verhältnis zum Vorwurf stehen, wobei die Faustregel gilt: Je schwerwiegender das Dienstvergehen, desto drastischer darf die Disziplinarmaßnahme sein. Die folgenden Maßnahmen sind möglich:

Verweis: Ein Verweis ist eine schriftliche Rüge des Dienstherrn, die seine Missbilligung des Verhaltens des Beamten signalisiert. Er muss explizit als Verweis bezeichnet werden, da einfache Rügen keine Disziplinarmaßnahmen darstellen.

Geldbuße: Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge des Beamten verhängt werden und hat somit erhebliche finanzielle Auswirkungen. Die genaue Höhe liegt im Ermessen des Dienstherrn und hängt von der Schwere des Dienstvergehens ab.

Kürzung der Dienstbezüge: Im Gegensatz zur Geldbuße wirkt sich die Kürzung der Dienstbezüge langfristig aus. Die Dienstbezüge können um höchstens ein Fünftel für bis zu drei Jahre gekürzt werden, wodurch eine Beförderung in der Regel ausgeschlossen ist.

Zurückstufung: Bei einer Zurückstufung wird der Beamte in ein Amt derselben Laufbahn mit einem niedrigeren Grundgehalt versetzt. Eine erneute Beförderung ist in der Regel erst nach fünf Jahren möglich.

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis: Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die drastischste Disziplinarmaßnahme und entspricht in etwa der Kündigung eines Angestellten. Sie wird nur bei schwerwiegenden Dienstvergehen verhängt, die das Vertrauen des Dienstherrn oder der Öffentlichkeit endgültig erschüttert haben. Beispiele dafür sind die Ausstellung falscher Pässe gegen „Geldspenden“, die vorsätzliche Misshandlung eines unbewaffneten Demonstranten durch einen Polizisten, offene Sympathie für den Nationalsozialismus, Holocaust-Leugnung oder die Leugnung der Legitimität der Bundesrepublik, Täuschung bei der Beantragung von Sonderurlaub und anschließende unrichtige Vorlage eines Attests für eine Fernreise. Nach einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist eine erneute Ernennung zum Beamten nicht möglich, auch nicht in anderen öffentlichen Beschäftigungsverhältnissen. Wichtig: Beamte werden auch automatisch aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn sie von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt werden. In diesem Fall gelten sie als ungeeignet für das Beamtenverhältnis. Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verlieren Beamte auch ihre Ansprüche auf Pension, werden jedoch normalerweise in die gesetzliche Rentenversicherung nachversichert. Auch im Ruhestand können pensionierte Beamte von Disziplinarmaßnahmen betroffen sein, die zu einer Kürzung oder vollständigen Aberkennung ihrer Pension führen können. Auch in diesem Fall kann die Pension höchstens um ein Fünftel für bis zu drei Jahre gekürzt werden.

Darüber darf der Dienstherr entscheiden

Verweise, Geldbußen und die Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts können vom Dienstherrn direkt durch einen Verwaltungsakt angeordnet werden, der als „Disziplinarverfügung“ bekannt ist. Hingegen erfordern Zurückstufungen, die Aberkennung des Ruhegehalts oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht seitens des Dienstherrn. Diese Maßnahmen sind besonders einschneidend für den Beamten und müssen daher in jedem Fall von einem Verwaltungsrichter erneut überprüft werden.

So können sich Beamte wehren

In den meisten Fällen ist es ratsam, die Disziplinarmaßnahme anzufechten. Aufgrund der komplexen Rechtsmaterie ist dies jedoch ohne professionelle Unterstützung kaum möglich. Wenn das Disziplinarverfahren zuungunsten des Beamten ausgeht, kann gegen den Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt werden. Grundsätzlich steht dafür ein Zeitraum von einem Monat zur Verfügung, der ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Disziplinarmaßnahme beginnt. Durch den Widerspruch kann der Beamte seine Überzeugung zum Ausdruck bringen, dass das Ergebnis des Disziplinarverfahrens fehlerhaft ist. In der Regel ist die oberste Dienstbehörde für die Angelegenheit zuständig. Falls der Widerspruch abgelehnt wird, bleibt nur der Gang vor das Verwaltungsgericht. Bei Zurückstufungen, der Aberkennung des Ruhegehalts oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt es ohnehin zu einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

Das können wir für Sie bei einem Disziplinarverfahren tun

Seit vielen Jahren sind wir spezialisiert auf das Gebiet des Disziplinarrechts und bieten unseren Mandanten kompetente Unterstützung, um optimale Ergebnisse in Disziplinarverfahren zu erzielen. Insbesondere können Sie von unseren Dienstleistungen in folgenden Bereichen profitieren:

  • Anfängliche Beratung:

Wir bieten eine gründliche Beratung zu den potenziellen Konsequenzen eines Disziplinarverfahrens in Ihrem speziellen Fall. Gemeinsam entwickeln wir eine maßgeschneiderte Strategie, um den besten Lösungsweg zu finden.

  • Vertretung gegenüber dem Dienstherrn/Beamten:

Wir übernehmen die Kommunikation mit der Gegenseite, um das Verfahren möglichst rasch einzustellen und Ihre Interessen zu vertreten.

  • Vertretung im Widerspruchs- oder Klageverfahren:

Sollte es zu einem Widerspruch oder einer Klage kommen, verteidigen wir entschlossen Ihre Rechte vor Gericht und setzen uns für Ihre Belange ein.

  • Suspendierung und Bezügekürzung:

Gegen vorläufige Maßnahmen wie Suspendierung oder Kürzung der Bezüge können wir unter Umständen Widerspruch oder Klage erheben. Da Disziplinarverfahren oft längere Zeit in Anspruch nehmen, stehen wir Ihnen auch in dieser Phase zur Seite und vertreten Ihre Interessen vor dem Verwaltungsgericht, falls erforderlich.

Steinhausen

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