Neuer THC-Grenzwert für den Straßenverkehr im Zuge der Cannabislegalisierung

Die endgültige Verabschiedung der Cannabislegalisierung ist nun eine Tatsache. Trotz der geplanten Einführung eines neuen THC-Grenzwerts bleibt das Fahren unter dem Einfluss von Cannabis weiterhin mit dem Risiko des Führerscheinverlusts verbunden.


Einführung eines neuen THC-Grenzwerts im Zusammenhang mit Cannabis

Am Donnerstag, dem 28. März, hat das Bundesverkehrsministerium die Einführung eines neuen THC-Grenzwerts von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum vorgeschlagen. Dieser Wert wird als relevant für die Verkehrssicherheit angesehen und könnte in naher Zukunft gesetzlich festgelegt werden. Bisher existiert kein gesetzlicher Grenzwert für Cannabis am Steuer, jedoch gilt ein Wert von 1,0 Nanogramm THC im Blutserum in der Rechtsprechung als Richtwert, ab dem Sanktionen drohen.

Vorerst bleibt der bisherige Grenzwert bestehen

Die Einführung des vorgeschlagenen Grenzwerts erfordert eine Gesetzesänderung durch den Bundestag. Zum Zeitpunkt des Starts der teilweisen Cannabis-Legalisierung seit Ostermontag (1. April) ist dies jedoch noch nicht geschehen. Bis eine mögliche Änderung des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt, bleiben die aktuellen strengeren Richtlinien in Kraft.

Sollte die Gesetzesänderung umgesetzt werden, könnte das Fahren unter dem Einfluss von Cannabis, insbesondere in Verbindung mit Alkoholkonsum, als Ordnungswidrigkeit betrachtet werden. Dies könnte zu Bußgeldern von mindestens 1000 Euro führen, bei wiederholtem Verstoß sogar bis zu 3500 Euro.

Der ADAC befürwortet die Einführung neuer Messverfahren

Auch nach einer möglichen Gesetzesänderung bleibt der ADAC davon überzeugt, dass Personen, die unter dem Einfluss von Cannabis stehen, nicht am Straßenverkehr teilnehmen sollten. Der Konsum von Cannabis kann die Konzentration und Aufmerksamkeit beeinträchtigen sowie die Reaktions- und Entscheidungszeit verlangsamen, was zu schwerwiegenden Unfällen führen kann. Daher ist aus Sicht der ADAC-Experten eine umfassende Aufklärung der Bevölkerung über die erhöhten Risiken unerlässlich und sollte möglichst frühzeitig erfolgen.

Zusätzlich sollte geprüft werden, ob alternative Messverfahren wie die Analyse von Mundhöhlenflüssigkeit geeignet sind, um eine akute Beeinträchtigung durch den Cannabiskonsum zeitnah zum Straßenverkehr zu bewerten oder nachzuweisen. Die Wirksamkeit neuer Messmethoden sollte jedoch vor ihrer Anwendung ausführlich evaluiert werden.

Der Grenzwert wird aus diesem Grund diskutiert

In der Fachwelt gibt es seit Jahren Uneinigkeit über die Angemessenheit des THC-Grenzwerts für das Fahren unter dem Einfluss von Cannabis. Deutsche Experten für Verkehrssicherheit und Verkehrsrecht haben mehrfach eine Anpassung des aktuellen THC-Werts im Blut vorgeschlagen.

Die Experten argumentieren, dass der aktuelle THC-Grenzwert von 1,0 Nanogramm pro Milliliter so niedrig ist, dass er lediglich den Konsum von Cannabis nachweist. Dieser Grenzwert ermöglicht jedoch keinen eindeutigen Rückschluss auf eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung.

1. April: Cannabis Legalisierung


Seit dem 1. April ist Cannabis und sein Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) in Deutschland nicht länger als Betäubungsmittel klassifiziert. Erwachsene dürfen nun legal bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und mit sich führen. In privaten Wohnungen sind außerdem bis zu drei lebende Cannabis-Pflanzen erlaubt sowie bis zu 50 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum. Des Weiteren ist der Anbau und die Abgabe von Cannabis in speziellen Vereinen möglich.

Die geplanten Cannabis-Fachgeschäfte, in denen Rauschprodukte frei erworben werden können, werden vorerst nicht eingeführt. Der Verkauf wird zunächst in Deutschland in Modellprojekten getestet, was jedoch ein separates Gesetz erfordert, das derzeit noch nicht vorliegt.

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Unterscheidung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bei Brandstiftung

Die Beurteilung, ob ein Brandstifter den Tod eines Menschen billigend in Kauf nahm oder bewusst auf dessen Rettung vertraute, ist ein gängiges Prüfungsthema im Staatsexamen. In einem spezifischen Fall hatte das Landgericht Leipzig Schwierigkeiten damit, was dazu führte, dass der Bundesgerichtshof ein Urteil wegen fehlerhafter Argumentation bezüglich des bedingten Vorsatzes aufhob.

Der Sachverhalt:

Ein 69-jähriger Mann fand sich in einer überfordernden Situation wieder: Zusammen mit seiner Partnerin lebte er in einem renovierungsbedürftigen Bauernhaus, das auch das Zuhause ihres 47-jährigen Sohnes war. Der Sohn, der nach einem schweren Arbeitsunfall unter verschiedenen Krankheiten und Gehbehinderungen litt, zog sich zunehmend in sein verwahrlostes Zimmer auf dem Dachboden zurück.

Die Partnerin des Mannes war ebenfalls gesundheitlich beeinträchtigt und auf seine Hilfe angewiesen. Alleine konnte er jedoch nicht mehr für das Haus und das Grundstück sorgen. Da der Sohn sein Wohnrecht im Haus nicht aufgeben wollte und die Partnerin nicht ohne ihn ausziehen wollte, suchte der Mann nach einer anderen Lösung.

Er entschied sich, das Haus unbewohnbar zu machen. Er setzte Feuer in der Scheune direkt am Haus und am Carport, lief dann ins Haus und rief: „Es brennt, wir müssen raus!“ Seine Partnerin informierte den Sohn auf dem Dachboden über den Brand und verließ dann mit dem Mann das Haus.

Leider konnte sich der Sohn nicht retten und wurde schnell bewusstlos. Er verstarb an einer Kohlenmonoxidvergiftung und schweren Verbrennungen zweiten und dritten Grades.

Das Landgericht Leipzig verurteilte den Mann wegen Brandstiftung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte legten Revision beim Bundesgerichtshof ein. Weder der Angeklagte noch sein Antrag, persönlich bei der Revisionsverhandlung anwesend zu sein, hatten Erfolg, während die Ankläger erfolgreich waren.

Der Vorwurf des bedingten Tötungsvorsatzes wurde (zu Unrecht) zurückgewiesen

Der 5. Strafsenat (Urteil vom 14.02.2024 – 5 StR 215/23) bemängelte eine unzureichende Prüfung des Tötungsvorsatzes. Das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Brandsachverständige angab, dass das Feuer etwa 20 Minuten benötigte, um sich vom Erdgeschoss bis ins Dachgeschoss auszubreiten. Ebenso spreche die Aussage der Lebensgefährtin dagegen, dass der Mann sofort alle Bewohner gewarnt habe, nachdem er das Feuer gelegt habe, da sie bereits vor der Benachrichtigung ihres Partners herabfallende Ziegelbrocken, Staub und Bauschutt bemerkte.

Das Landgericht habe falsche Prüfungsmaßstäbe angewendet, indem es sich auf das fehlende Tötungsmotiv des Brandstifters konzentrierte. Der Bundesgerichtshof fordere die Berücksichtigung aller Umstände in der Prüfung, einschließlich der Frage, ob die tödlichen Folgen im Interesse des Angeklagten lagen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da der Tod des kranken Sohnes auf dem Dachboden dem Mann gelegen kam, da er dadurch entlastet wurde.

Die ernsthafte Annahme eines nicht tödlichen Ausgangs der Brandstiftung könne laut den Bundesrichterinnen und -richtern nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Eigentümer dem Toten nicht den Fluchtweg versperrt habe, indem er das Feuer nicht im Dachgeschoss legte. Es sei nicht festgestellt worden, welche Vorstellungen er von der Tatsache hatte, dass das Einatmen von Kohlenmonoxid innerhalb weniger Atemzüge zur Bewusstlosigkeit führen kann. Daher wurde der Fall zur weiteren Untersuchung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen. (BGH, Urteil vom 14.02.2024 – 5 StR 215/23)

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Cannabis-Legalisierung: Was erlaubt ist und was weiterhin rechtswidrig ist.

Ab dem 1. April 2024 ist es für Erwachsene in Deutschland legal, Cannabis zu konsumieren. Das neue Gesetz zielt darauf ab, den Gesundheitsschutz zu verbessern, Aufklärung und Prävention zu fördern, die organisierte Drogenkriminalität einzudämmen und den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu stärken.

Erwachsene dürfen nun bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen oder bei sich führen. Außerdem ist es gestattet, zu Hause bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenkonsum anzubauen. Die Gesamtmenge an getrocknetem Cannabis, die eine Person zu Hause besitzen darf, beträgt 50 Gramm. Es bleibt jedoch weiterhin untersagt, dass Minderjährige Cannabis besitzen, erwerben oder konsumieren.

Im Straßenverkehr gilt nach wie vor die Anforderung der Fahrtüchtigkeit. Allerdings wird die Grenze für den THC-Gehalt im Blut voraussichtlich auf 3,5 ng/ml angehoben. Zudem werden Anpassungen bei der Beurteilung der Fahreignung vorgenommen, indem nicht mehr allein der gelegentliche Konsum von Cannabis zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens führen kann.

Warum erfolgt die Legalisierung?

Die Bundesregierung betrachtet Cannabis als fest in der Gesellschaft verankert. Die Kontrolle eines Verbots wird immer schwieriger, weshalb die Legalisierung als effektivere Lösung angesehen wird. Das neue Gesetz zielt darauf ab, den Gesundheitsschutz zu verbessern, die Aufklärung über Cannabis zu intensivieren, präventive Maßnahmen zu verstärken, die organisierte Drogenkriminalität einzudämmen und den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu erhöhen.

Wie viel Cannabis darf man besitzen?

Jede erwachsene Person hat das Recht, bis zu 25 Gramm Cannabis zu besitzen und bei sich zu führen. Darüber hinaus dürfen Erwachsene gleichzeitig bis zu drei Cannabispflanzen privat für ihren persönlichen Gebrauch anbauen. Sollte diese Grenze überschritten werden, müssen alle zusätzlichen Pflanzen sofort und vollständig vernichtet werden. Am Wohnsitz dürfen erwachsene Personen insgesamt bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis für den Eigenkonsum aufbewahren.

Wer darf Cannabis anbauen?

Erwachsene Personen, die seit mindestens sechs Monaten in Deutschland wohnhaft oder ansässig sind, dürfen zu ihrem persönlichen Gebrauch an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Diese Grenze von drei Pflanzen gilt pro volljähriger Person innerhalb eines Haushalts.


Können Minderjährige Cannabis erwerben und besitzen?

Für Minderjährige bleibt der Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis verboten. Es ist strafbar, Cannabis an Kinder und Jugendliche weiterzugeben. Alle anderen Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, gelten auch für Jugendliche, wie beispielsweise unerlaubtes Handeltreiben.

Welche Veränderungen ergeben sich bezüglich der Verkehrsbeteiligung?

Selbstverständlich muss jeder Autofahrer weiterhin in einem zustandsgeeigneten Zustand sein. Es wird erwartet, dass die Grenze für den THC-Gehalt im Blut von 1 ng/ml auf 3,5 ng/ml angehoben wird. Auch im Bereich des Fahreignungsrechts gibt es Veränderungen. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nicht mehr allein aufgrund des gelegentlichen Konsums von Cannabis und zusätzlicher Zweifel an der Eignung erfolgen.

Was bleibt strafbar?

Gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG unterliegt seit dem 01.04.2024 der Handel mit einer nicht geringen Menge Cannabis (THC) einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Die genaue Definition einer „nicht geringen Menge“ THC bleibt derzeit noch unklar.

Ab dem genannten Datum sind auch für bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 3 KCanG verschärfte Strafen vorgesehen. Im Regelfall drohen hierbei Freiheitsstrafen von 2 bis 15 Jahren, während im minder schweren Fall 3 Monate bis 5 Jahre Haft verhängt werden können. Eine rechtliche Bande setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen, die sich zusammenschließen, um zukünftig Straftaten zu begehen. Handeltreiben wird definiert als jede selbstsüchtige Handlung, die auf den Verkauf von Cannabis abzielt.

Es ist noch nicht geklärt, ob die Betreiber oder Mitglieder einer Anbauvereinigung, die versäumen, eine behördliche Erlaubnis einzuholen oder zu verlängern, sich des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis schuldig machen.

Die Verschärfung der Strafbarkeit von bandenmäßigen Betäubungsmitteldelikten erfolgte im Zuge der Einführung des OrgKG (Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität).

Seit dem 01.04.2024 unterliegt auch bewaffnetes Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge Cannabis gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 4 KCanG verschärften Strafen. Hierbei drohen im Regelfall Freiheitsstrafen von 2 bis 15 Jahren, während im minder schweren Fall 3 Monate bis 5 Jahre Haft verhängt werden können.

Untersuchungshaft kann nicht nur aufgrund der Fluchtgefahr, sondern auch wegen der Wiederholungsgefahr angeordnet werden. Entsprechende Tatbestände aus dem KCanG wurden in den Katalog des § 112a StPO aufgenommen. Die Begründung für die Fluchtgefahr könnte aufgrund der im Vergleich zum BtMG deutlich reduzierten Strafrahmen in den meisten Fällen schwierig sein. Die Anordnung von Untersuchungshaft aufgrund der Wiederholungsgefahr wird voraussichtlich selten sein, da es in der Praxis nie einfach ist, diese Gefahr zu begründen.

Die Möglichkeit der Strafmilderung gemäß § 35 CanG bleibt erhalten, wobei die bekannte „31er“-Bestimmung nun als „35er“ bezeichnet wird. Die Bedingungen für eine Strafmilderung bleiben unverändert, wobei eine Verringerung der Strafe möglich ist, wenn der Beschuldigte „Aufklärungshilfe“ leistet.

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