Agrar- und Umweltstrafrecht

Gegen Sie oder Ihren Betrieb wird wegen eines Umwelt- oder Agrardelikts ermittelt? Vorwürfe aus diesem Bereich sind technisch komplex, hängen oft an Sachverständigengutachten und können empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Die Kanzlei Steinhausen verteidigt bundesweit bei Vorwürfen aus dem Agrar- und Umweltstrafrecht und verbindet dabei strafrechtliche Erfahrung mit dem nötigen Fachwissen im grünen Bereich.

Was das Agrar- und Umweltstrafrecht umfasst

Das Agrar- und Umweltstrafrecht erfasst Straftaten, die im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Natur und Umwelt begangen werden. Dazu zählen unter anderem Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigungen, die illegale Entsorgung von Abfällen, Verstöße gegen Tier- und Pflanzenschutzvorschriften sowie der Betrug im Zusammenhang mit Agrarsubventionen. Die Sanktionen reichen von hohen Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen.

Üblich ist die Unterscheidung in zwei Gruppen. Umweltstraftaten betreffen den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, etwa Gewässer, Boden und Luft. Agrarstraftaten betreffen den landwirtschaftlichen Bereich im engeren Sinne, also Tierschutz, Futtermittel, Lebensmittel und Subventionen. In der Praxis überschneiden sich beide Felder häufig, etwa wenn Gülle oder Betriebsstoffe in ein Gewässer gelangen.

Umweltstraftaten nach dem Strafgesetzbuch

Die zentralen Umweltstraftatbestände stehen im 29. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (§§ 324 ff. StGB). Erfasst sind unter anderem die Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB), die Bodenverunreinigung (§ 324a StGB), die Luftverunreinigung (§ 325 StGB), der unerlaubte Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB), das unerlaubte Betreiben von Anlagen (§ 327 StGB) sowie der unerlaubte Umgang mit gefährlichen Stoffen (§ 328 StGB). Die häufigste Umweltstraftat ist dabei die umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach § 326 StGB, gefolgt von der Gewässer- und der Bodenverunreinigung.

Die Strafrahmen sind erheblich. Die Gewässerverunreinigung etwa ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. In besonders schweren Fällen einer Umweltstraftat sieht § 330 StGB eine deutlich höhere Strafe vor. Flankiert werden die StGB-Tatbestände durch verwaltungsrechtliche Umweltschutzgesetze wie das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und das Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Agrarstraftaten: Tierschutz, Futtermittel und Subventionsbetrug

Im agrarnahen Bereich ergeben sich Vorwürfe häufig aus dem Nebenstrafrecht. Relevant sind insbesondere das Tierschutzgesetz (TierSchG), das die tierschutzwidrige Tötung oder erhebliche Schädigung von Tieren sanktioniert, sowie das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), das den Verkehr mit Lebens- und Futtermitteln regelt. Hinzu kommt der Subventionsbetrug nach § 264 StGB, der bei unrichtigen Angaben im Zusammenhang mit Agrarsubventionen einschlägig sein kann und bereits bei leichtfertigem Handeln greift.

Gerade in diesem Feld treffen strafrechtliche und förderrechtliche Fragen aufeinander. Ein vermeintlich formaler Fehler in einem Förderantrag kann sich zu einem strafrechtlichen Vorwurf entwickeln, wenn die Behörde von einer bewussten oder leichtfertigen Täuschung ausgeht.

Wann eine behördliche Genehmigung vor Strafe schützt

Eine Besonderheit prägt das gesamte Umweltstrafrecht: die enge Bindung an das Umweltverwaltungsrecht. Was verwaltungsrechtlich erlaubt ist, kann strafrechtlich nicht verfolgt werden. Liegt für eine Handlung eine wirksame Genehmigung vor, ist sie nicht rechtswidrig. Maßgeblich ist dabei die formelle Wirksamkeit der Genehmigung, nicht deren materielle Richtigkeit.

Für die Verteidigung ist das ein entscheidender Ansatzpunkt. Häufig entscheidet die Frage, ob und in welchem Umfang eine Genehmigung vorlag oder ob eine Handlung von einer Duldung gedeckt war, über die Strafbarkeit. Wer dagegen ohne Genehmigung handelt, weil er sein Verhalten für ohnehin genehmigungsfähig hält, handelt rechtswidrig, sobald ein Tatbestand der §§ 324 ff. StGB erfüllt ist.

Ist auch fahrlässige Umweltverschmutzung strafbar?

Anders als viele annehmen, setzt eine Strafbarkeit im Umweltstrafrecht keinen Vorsatz voraus. Zahlreiche Tatbestände können auch fahrlässig verwirklicht werden. Wer etwa durch Unachtsamkeit Öl oder Chemikalien in ein Gewässer gelangen lässt, kann strafrechtlich belangt werden. Bei mehreren Tatbeständen, darunter die Gewässer- und die Bodenverunreinigung sowie der unerlaubte Umgang mit Abfällen, ist zudem bereits der Versuch strafbar. Das erweitert den Kreis möglicher Vorwürfe erheblich und macht eine sorgfältige Prüfung des subjektiven Tatbestands unverzichtbar.

Illegale Müllentsorgung: Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Nicht jeder Verstoß ist gleich eine Straftat. Wer Abfall unbefugt entsorgt, begeht häufig zunächst eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Zur Straftat nach § 326 StGB wird die Entsorgung erst, wenn dadurch Gewässer, Boden oder Luft nachhaltig verunreinigt werden oder eine solche Verunreinigung droht. Die Abgrenzung ist im Einzelfall fließend und hängt von Art, Menge und Gefährlichkeit der Stoffe ab. Gerade an dieser Schwelle lässt sich ein Vorwurf oft in den Bereich der Geringfügigkeit zurückführen, wenn der Sachverhalt fachlich richtig eingeordnet wird.

Verteidigung im Umweltstrafrecht: Gutachten und Sachverstand

Verfahren im Agrar- und Umweltstrafrecht sind technisch anspruchsvoll. Häufig steht und fällt der Vorwurf mit der Frage, ob eine Verunreinigung tatsächlich eingetreten ist, wie hoch die Schadstoffbelastung war und wer sie verursacht hat. Sachverständigengutachten aus Chemie, Hydrogeologie oder Agrarwissenschaft spielen deshalb eine zentrale Rolle. Für eine wirksame Verteidigung ist es entscheidend, diese Gutachten kritisch zu prüfen, eigene Fragestellungen einzubringen und die komplexen Fakten juristisch wie technisch einzuordnen.

Genau hier liegt unser Ansatz. Wir verfügen als langjährig erfahrene Strafverteidiger über die Expertise im allgemeinen Strafrecht und zugleich über Spezialwissen im grünen Bereich. Mit uns können Sie auf Augenhöhe sprechen und Fachwissen in der Agrarwirtschaft sowie im Umwelt- und Naturschutzrecht voraussetzen.

Ihr Anwalt für Agrar- und Umweltstrafrecht: So gehen wir vor

Der erste Schritt ist die genaue Prüfung der Ermittlungsakte, um festzustellen, ob eine Einstellung des Verfahrens erreichbar ist. Häufig lässt sich ein Vorwurf durch eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung, die kritische Auseinandersetzung mit Gutachten und die Einbindung eigener Sachverständiger entkräften oder zumindest deutlich abmildern. Wenn gegen Sie ermittelt wird, sollten Sie vor einer Aussage anwaltlichen Rat einholen. Nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Steinhausen auf, damit wir die Weichen frühzeitig richtig stellen.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Agrar- und Umweltstrafrecht

Was gehört zum Agrar- und Umweltstrafrecht?

Dazu zählen Umweltstraftaten wie Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigung oder der unerlaubte Umgang mit Abfällen sowie Agrarstraftaten wie Verstöße gegen das Tierschutz- oder Futtermittelrecht und der Subventionsbetrug. Die Vorwürfe stammen teils aus dem Strafgesetzbuch, teils aus dem Nebenstrafrecht.

Welche Strafen drohen bei Umweltstraftaten?

Je nach Tatbestand reichen die Sanktionen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen. Die Gewässerverunreinigung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht, in besonders schweren Fällen einer Umweltstraftat kann die Strafe deutlich höher ausfallen.

Mache ich mich auch bei Fahrlässigkeit strafbar?

Ja. Viele Umweltstraftatbestände können auch fahrlässig verwirklicht werden. Schon Unachtsamkeit, durch die gefährliche Stoffe in ein Gewässer oder in den Boden gelangen, kann strafrechtliche Folgen haben.

Ist illegale Müllentsorgung immer eine Straftat?

Nicht zwingend. Häufig handelt es sich zunächst um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Zur Straftat nach § 326 StGB wird die Entsorgung, wenn dadurch Gewässer, Boden oder Luft nachhaltig verunreinigt werden oder eine solche Verunreinigung droht.

Welche Rolle spielt eine behördliche Genehmigung?

Eine entscheidende. Im Umweltstrafrecht gilt die Verwaltungsakzessorietät: Was durch eine wirksame Genehmigung gedeckt ist, ist nicht strafbar. Ob und in welchem Umfang eine Genehmigung vorlag, ist deshalb oft der Kern der Verteidigung.

Was ist Subventionsbetrug im Agrarbereich?

Subventionsbetrug nach § 264 StGB liegt vor, wenn im Zusammenhang mit Fördermitteln unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden. Anders als der klassische Betrug kann er bereits bei leichtfertigem Handeln greifen, ein Schaden muss nicht eingetreten sein.

Warum sind Sachverständigengutachten so wichtig?

Weil Umweltverfahren technisch komplex sind. Ob eine Verunreinigung vorliegt, wie hoch die Belastung war und wer sie verursacht hat, lässt sich meist nur mit fachlichen Gutachten klären. Die kritische Prüfung dieser Gutachten ist ein zentraler Verteidigungsansatz.

Kann ein Verfahren eingestellt werden?

Ja, das ist in geeigneten Fällen möglich. Nach Prüfung der Ermittlungsakte kann sich zeigen, dass der Tatverdacht nicht trägt oder der Vorwurf in den Bereich der Geringfügigkeit fällt. Dann kommt eine Einstellung des Verfahrens in Betracht.

Sollte ich mich vor einer Aussage anwaltlich beraten lassen?

Unbedingt. Gerade bei technisch komplexen Vorwürfen kann eine unbedachte Aussage die eigene Position verschlechtern. Sinnvoll ist, zunächst zu schweigen und die Akteneinsicht durch den Verteidiger abzuwarten.

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