Kanzlei Steinhausen · Sexualstrafrecht
Anschuldigungen wegen sexuellen Missbrauchs nach §174 oder §176 StGB gehören zu den gravierendsten strafrechtlichen Vorwürfen. Schon bei bloßem Verdacht drohen Untersuchungshaft, Berufsverbot und das Zerbrechen von Familie und Beziehungen. Wir verteidigen Sie – diskret, entschlossen und mit der nötigen Erfahrung.


Strafvorwürfe wegen sexuellen Missbrauchs sind strafrechtlich und menschlich die gravierendsten Situationen, die ein Beschuldigter durchleben kann. Wir stehen Ihnen in jeder Phase der Ermittlung zur Seite.
Bei einem Missbrauchs-Vorwurf ist Zeit der kritischste Faktor. Wir reagieren sofort – auch bei drohendem Haftbefehl oder bereits vollzogener Verhaftung. Unser erstes Ziel ist es, eine eventuelle Untersuchungshaft abzuwenden oder zu beenden. Noch bevor Sie irgendetwas aussagen, sind wir an Ihrer Seite.
Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs basieren häufig auf einzelnen Zeugenaussagen ohne weitere materielle Beweise. Wir analysieren die Aktenlage akribisch: Glaubwürdigkeit von Aussagen, psychologische Gutachten, DNA-Auswertungen und digitale Spuren. Widersprüche und Schwachstellen in der Beweisführung sind oft der entscheidende Schlüssel zur erfolgreichen Verteidigung.
Wir entwickeln eine auf Ihren konkreten Fall zugeschnittene Strategie. Dazu gehören die gezielte Anforderung von Gegengutachten, die Beiziehung eigener Sachverständiger, die kritische Prüfung aller Ermittlungsmaßnahmen auf Rechtmäßigkeit sowie die Vorbereitung einer überzeugenden Position vor Gericht.
Bei Missbrauchs-Vorwürfen stehen häufig nicht nur Freiheit und Karriere auf dem Spiel, sondern auch das Sorgerecht und familiäre Beziehungen. Wir koordinieren nötigenfalls die Zusammenarbeit mit Familienrechtsexperten und handeln stets mit dem Ziel, Ihre gesamte Lebenssituation bestmöglich zu schützen.
Die Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs werden besonders konsequent verfolgt. Schon das Ermittlungsverfahren kann verheerende Folgen haben – deshalb zählt jede Stunde.
§ 174 StGB schützt Personen in bestimmten Obhuts- und Abhängigkeitsverhältnissen vor sexuellem Missbrauch durch Erziehungsberechtigte, Lehrer, Betreuer oder Vorgesetzte. Der Tatbestand setzt kein Minderjährigensein voraus – auch junge Erwachsene können geschützte Personen im Sinne dieser Vorschrift sein.
Der Strafrahmen beginnt bei drei Monaten und reicht in schweren Fällen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen – wenn das Schutzbefohlenen-Verhältnis zur Begehung von Taten über längere Zeit ausgenutzt wurde – sind noch höhere Strafen möglich. Hinzu kommen Berufsverbote, die für Pädagogen, Sozialpädagogen, Therapeuten und ähnliche Berufsgruppen existenzbedrohend sein können.
§ 176 StGB stellt sexuelle Handlungen an Kindern unter 14 Jahren unter Strafe. Auch das Einwirken auf ein Kind zu sexuellen Handlungen oder das Vorzeigen pornografischen Materials fällt darunter. Der Tatbestand wird von Ermittlungsbehörden besonders konsequent und mit Priorität verfolgt.
Gerade bei §176-Vorwürfen ist die Situation besonders kritisch: Spezialisierte Einheiten der Staatsanwaltschaft setzen Beschuldigte rasch unter Druck. Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen von Computern und Smartphones sowie Verhöre erfolgen oft ohne Vorwarnung. Ohne sofortige anwaltliche Begleitung ist das Risiko irreversibler Schäden extrem hoch.
Bei Vorwürfen dieser Schwere brauchen Sie einen Strafverteidiger, dem Sie voll vertrauen können – und der die Komplexität solcher Verfahren aus langjähriger Praxis kennt.
Die Verteidigung in Verfahren nach §174 und §176 StGB erfordert besondere Expertise: Kenntnis der Begutachtungspraxis, Erfahrung mit Zeugenaussagen von Kindern und Jugendlichen sowie strategisches Gespür. Unsere Anwälte bringen diese Erfahrung mit – und kennen die Gerichte am Niederrhein aus eigener Praxis.
In keinem Bereich des Strafrechts ist Diskretion so entscheidend wie bei Missbrauchs-Vorwürfen. Wir schützen Ihre Identität und Ihre Angaben mit absolutem Nachdruck. Keine Information verlässt unsere Kanzlei ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung. Das ist kein leeres Versprechen – das ist unser Grundsatz.
Bei Kanzlei Steinhausen werden Sie von einem persönlichen Anwalt betreut. Wir nehmen uns die Zeit, Ihre Situation vollständig zu verstehen, und halten Sie in jedem Verfahrensstadium transparent informiert. Denn Sie haben ein Recht darauf zu wissen, was in Ihrem Fall passiert – und warum.
Klare Schritte in einer unklaren Situation – damit Sie wissen, was als Nächstes zu tun ist.
Sie nehmen Kontakt auf. Wir klären sofort die dringlichsten Fragen: Gibt es Haftbefehl? Wurde eine Hausdurchsuchung angekündigt? Wir geben Ihnen unmittelbar die entscheidenden Anweisungen für die nächsten Stunden.
Wir übernehmen das Mandat und beantragen sofort Akteneinsicht. Parallel prüfen wir, ob eine vorläufige Festnahme oder U-Haft rechtmäßig ist und ob Rechtsmittel eingelegt werden sollten. Jede Stunde zählt.
Auf Basis vollständiger Aktenlage entwickeln wir Ihre Strategie. Wir benennen eigene Gutachter, hinterfragen Ermittlungsmaßnahmen auf Rechtmäßigkeit und bereiten alle entscheidenden Anträge vor.
Vor Gericht vertreten wir Sie mit vollem Einsatz – von der ersten Hauptverhandlung bis zu einem möglichen Revisionsverfahren. Sie stehen zu keiner Zeit allein.
Die wichtigsten Antworten zu Missbrauchs-Vorwürfen und strafrechtlicher Verteidigung.
Bleiben Sie ruhig und kooperieren Sie beim Einlass – einer rechtmäßigen Durchsuchung können Sie sich nicht entziehen. Machen Sie jedoch keinerlei inhaltliche Aussagen. Verlangen Sie, den Durchsuchungsbeschluss zu sehen, und notieren Sie die anwesenden Beamten.
Kontaktieren Sie sofort – noch während oder unmittelbar nach der Durchsuchung – einen Strafverteidiger. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und legen ggf. Widerspruch ein. Geben Sie kein Material freiwillig heraus, das über den Beschluss hinausgeht.
Ja – ein Haftbefehl kann durch einen Antrag auf Aufhebung oder Außervollzugsetzung angegriffen werden. Voraussetzung ist, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht oder kein Haftgrund (Flucht- oder Verdunkelungsgefahr) vorliegt. Auflagen wie Meldeauflage oder Reisepassentzug können die U-Haft ersetzen.
Wir arbeiten in solchen Situationen mit höchster Dringlichkeit, da jeder Tag Untersuchungshaft neben dem persönlichen Leid auch die Verteidigungsmöglichkeiten erschwert.
Aussagen von Kindern werden vor deutschen Gerichten durch unabhängige Sachverständige (Aussagepsychologen) auf Glaubhaftigkeit untersucht. Dabei spielen Konsistenz, Detailreichtum und mögliche Beeinflussung durch Dritte eine entscheidende Rolle. Ein erfahrener Verteidiger prüft diese Gutachten kritisch und kann Gegengutachten beantragen.
Kinderzeugen sind als Beweismittel nicht unangreifbar. Falscherinnerungen, Suggestion durch Befragungstechniken und Beeinflussung durch Erziehungsberechtigte sind bekannte Phänomene. Diese Aspekte können und müssen im Verfahren thematisiert werden.
In sensiblen Berufsfeldern – Lehrer, Erzieher, Sozialarbeiter, Ärzte – kann der Arbeitgeber oder die Aufsichtsbehörde bereits während laufender Ermittlungen eine vorläufige Suspendierung anordnen. Dies ist eine einschneidende Maßnahme, die rechtlich jedoch anfechtbar ist.
Wir handeln in diesen Fällen besonders schnell und koordinieren nötigenfalls mit Arbeits- oder Beamtenrechtsspezialisten. Ziel ist immer, den beruflichen Schaden zu minimieren und – wo möglich – die Rückkehr in den Beruf nach einem Freispruch oder einer Einstellung zu erleichtern.
Nehmen Sie jetzt Kontakt auf – diskret, unverbindlich und sofort. Wir antworten zeitnah auf Ihre Anfrage.
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