Kanzlei Steinhausen · Sexualstrafrecht
Vorwürfe der sexuellen Belästigung oder des sexuellen Übergriffs nach §177 oder §184i StGB sind existenzbedrohend. Ohne sofortige anwaltliche Begleitung riskieren Sie unüberlegte Aussagen und schwerwiegende Folgen für Beruf, Familie und Ruf. Handeln Sie jetzt – diskret und entschlossen.


Ein Vorwurf der sexuellen Belästigung oder des sexuellen Übergriffs erfordert eine sofortige, strategisch durchdachte Verteidigung. Wir begleiten Sie in jeder Phase des Verfahrens – von der ersten Vorladung bis zur Hauptverhandlung.
Sobald Sie von einer Anzeige erfahren oder eine Vorladung erhalten, ist sofortiges Handeln entscheidend. Wir beraten Sie unmittelbar und erklären, welche Rechte Sie haben und wie Sie sich verhalten sollen. Falsche oder unbedachte Aussagen in dieser frühen Phase können das gesamte Verfahren negativ beeinflussen – deshalb gilt: zuerst zum Anwalt, dann zur Polizei.
Als Ihr Strafverteidiger beantragen wir sofort Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. Wir analysieren sämtliche Beweise, Zeugenaussagen und die Ausgangslage der Anklage. Häufig finden sich bereits in dieser Phase Widersprüche oder Verfahrensfehler, die zu einer frühzeitigen Einstellung des Verfahrens führen können. Eine gründliche Aktenlage-Analyse ist die Basis jeder erfolgreichen Verteidigung.
Sollte es zur Hauptverhandlung kommen, vertreten wir Sie engagiert vor Gericht. Unsere Anwälte verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung bei Delikten nach §177, §178 und §184i StGB. Wir entwickeln eine auf Ihren Fall zugeschnittene Strategie – von der Beantragung von Beweiserhebungen bis zur Stellung von Anträgen auf Einstellung des Verfahrens.
Strafanzeigen wegen sexueller Belästigung können nicht nur zu Freiheitsstrafen führen, sondern auch zu schwerwiegenden beruflichen und sozialen Folgen. Wir handeln diskret und schützen Ihre Privatsphäre konsequent. Gleichzeitig ergreifen wir, wo nötig, rechtliche Schritte gegen falsche oder diffamierende Behauptungen, um Ihren Ruf und Ihre berufliche Stellung aktiv zu wahren.
Die Straftatbestände des Sexualstrafrechts wurden in den vergangenen Jahren erheblich erweitert. Was als sexuelle Belästigung oder Übergriff gilt, ist heute weit gefasst – und die Konsequenzen können gravierend sein.
Seit der Sexualstrafrechtsreform von 2016 gilt das Prinzip „Nein heißt Nein". § 177 StGB stellt sexuelle Handlungen unter Strafe, die gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen werden – auch ohne körperliche Gewalt oder Drohung. Jede sexuelle Handlung, der die andere Person nicht erkennbar zugestimmt hat, kann strafbar sein.
Der Strafrahmen reicht von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren in einfachen Fällen bis hin zu Mindeststrafen von einem bis zwei Jahren in schweren Fällen. Hinzu kommen mögliche Nebenfolgen wie der Eintrag ins Führungszeugnis, Berufsverbote in sensiblen Bereichen (Schule, Medizin, Jugendhilfe) sowie erhebliche Reputationsschäden im privaten und beruflichen Umfeld.
Besonders problematisch: Für eine Verurteilung reicht es aus, dass die Ablehnung erkennbar war – eine ausdrückliche verbale Weigerung ist gesetzlich nicht mehr erforderlich. Das macht eine kompetente Verteidigung umso wichtiger.
§ 184i StGB erfasst körperliche Berührungen in sexueller Absicht, die das Opfer erheblich beeinträchtigen – ohne dass eine vollständige sexuelle Handlung im Sinne des § 177 StGB vorliegen muss. Der Tatbestand greift auch dann, wenn die Berührung kurzfristig und ohne ausgeprägte Intensität war, aber gegen den Willen der betroffenen Person erfolgte.
Typische Situationen, die zu einer Anzeige nach § 184i führen können: versehentlicher oder absichtlicher Körperkontakt in der Öffentlichkeit, berufliche Situationen im Büro, in der Gastronomie oder im medizinischen Umfeld, gesellige Veranstaltungen, Konzerte oder Feiern sowie Missverständnisse im persönlichen Beziehungskontext.
Auch wenn der Strafrahmen bei § 184i geringer ist als bei § 177 – bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – sind die sozialen und beruflichen Konsequenzen einer Verurteilung häufig erheblich. In Vertrauensstellungen oder öffentlichen Berufen kann eine solche Verurteilung karrierebeendend sein.
Wenn es um Ihre Freiheit, Ihren Beruf und Ihren Ruf geht, brauchen Sie einen Anwalt, dem Sie vertrauen können – und der weiß, worauf es im Sexualstrafrecht ankommt.
Unsere Anwälte haben langjährige Erfahrung in der Verteidigung bei Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht. Wir kennen die Rechtsprechung der Gerichte am Niederrhein – von den Amtsgerichten in Moers und Krefeld bis zum Landgericht Kleve – und wissen, worauf es im Umgang mit Staatsanwaltschaft und Gericht ankommt.
Strafverfahren im Sexualstrafrecht sind hochsensibel. Wir behandeln Ihre Angelegenheit mit größtmöglicher Sorgfalt und Verschwiegenheit. Unsere Kommunikation erfolgt vertraulich – Ihre persönlichen Daten und die Details Ihres Falls verlassen unsere Kanzlei nicht ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung. Rufe werden durch solche Verfahren erschüttert – wir schützen Ihren.
Mit Kanzleistandorten in Moers, Krefeld und Düsseldorf sind wir in Ihrer Region präsent und kennen die zuständigen Staatsanwaltschaften und Gerichte genau. Kurzfristige Termine – auch in dringenden Situationen – sind selbstverständlich. Wir kommen bei Bedarf auch zu Ihnen.
Klare Schritte in einer unklaren Situation – so gehen wir gemeinsam vor, damit Sie wissen, was als Nächstes passiert.
Sie nehmen Kontakt auf – telefonisch, per E-Mail oder über das Formular. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung Ihrer Situation und erklären, was als nächstes zu tun ist. Wichtig: Machen Sie noch keine Aussagen gegenüber Behörden – wir beraten Sie zuerst.
Nach Mandatsübernahme beantragen wir sofort Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. Wir prüfen alle Beweise, Zeugenaussagen und Verfahrensschritte auf Schwachstellen und mögliche Verfahrensfehler. Diese Phase entscheidet häufig über den Ausgang des Verfahrens.
Auf Basis der Aktenlage entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Strategie. Ziel ist immer: Einstellung des Verfahrens, Freispruch oder – wenn nötig – eine minimale Strafe mit größtmöglichem Ermessensspielraum des Gerichts zu Ihren Gunsten.
Wir vertreten Sie vor der Staatsanwaltschaft und vor Gericht. In allen Prozessphasen stehen wir an Ihrer Seite – von der ersten schriftlichen Stellungnahme bis zur Hauptverhandlung und möglichen Rechtsmitteln. Sie sind nie allein.
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Anzeigen wegen sexueller Belästigung und strafrechtliche Verteidigung.
Die wichtigste Regel lautet: Schweigen Sie und kontaktieren Sie sofort einen Anwalt. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei Aussagen zu machen. Das Schweigerecht ist verfassungsmäßig garantiert. Nutzen Sie es konsequent, bevor Sie anwaltlich beraten wurden.
Kontaktieren Sie uns unmittelbar nach Erhalt der Vorladung. Wir bereiten Sie auf das weitere Vorgehen vor und klären, ob und welche Aussagen in Ihrer spezifischen Situation strategisch sinnvoll sein könnten. In vielen Fällen ist eine schriftliche Stellungnahme durch den Anwalt deutlich besser als ein persönliches Verhör.
Ja, eine Verfahrenseinstellung ist in vielen Fällen möglich – und das ist häufig das erklärte Ziel unserer Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft kann ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einstellen, wenn die Beweislage nicht ausreicht. Auch eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO (gegen Auflagen) kommt in bestimmten Konstellationen in Betracht.
Die Chancen auf eine Einstellung hängen von der Stärke der vorliegenden Beweise, der Glaubwürdigkeit der Aussagen und der eingesetzten Verteidigungsstrategie ab. Eine frühe anwaltliche Begleitung ab dem ersten Verdacht erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.
Falschaussagen in Strafverfahren kommen vor – aus verschiedenen Motiven. Als Ihr Anwalt prüfen wir die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen kritisch und sichern alle verfügbaren Gegenbeweise: Chatverläufe, eigene Zeugen, Videoaufnahmen, Alibi-Nachweise und mehr.
Darüber hinaus kann bei nachweislich falschen Beschuldigungen eine Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) geprüft werden. Ob und wann dieser Schritt sinnvoll ist, besprechen wir mit Ihnen gemeinsam auf Basis der konkreten Aktenlage.
Die beruflichen Folgen hängen stark vom Ausgang des Verfahrens und Ihrem Beruf ab. Bei einer Einstellung oder einem Freispruch sind die Konsequenzen für das Führungszeugnis im Regelfall minimal. Eine Verurteilung hingegen kann – je nach Delikt und Strafmaß – zu Einträgen im Führungszeugnis und in bestimmten Berufen zu einem Berufsverbot führen.
In besonders sensiblen Berufsfeldern (Lehrer, Ärzte, Erzieher, Sozialarbeiter) kann bereits der laufende Verdacht zu einem vorläufigen Berufsverbot führen. Wir handeln in diesen Fällen besonders schnell, um Ihre Berufsausübung durch frühzeitige Reaktion bestmöglich zu schützen.
Die Verfahrensdauer ist je nach Komplexität des Falls, Arbeitsbelastung der Staatsanwaltschaft und Beweislage sehr unterschiedlich. Einfachere Fälle können in einigen Monaten abgeschlossen sein – komplexere Verfahren erstrecken sich bisweilen über ein bis zwei Jahre.
Eine frühe anwaltliche Begleitung kann die Dauer verkürzen, da eine gut aufgestellte Verteidigung Möglichkeiten zur Einstellung ausschöpft, bevor es überhaupt zur Anklageerhebung kommt. Wir halten Sie in jedem Stadium des Verfahrens transparent über den aktuellen Stand informiert.
Nehmen Sie jetzt Kontakt auf – diskret, unverbindlich und ohne Wartezeit. Wir antworten zeitnah auf Ihre Anfrage.
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